Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Anmerkung
VwGH 24.10.2024, Ra 2023/07/0169-10, ZurückweisungRechtssatz
Entscheidend für die Heranziehung der Rsp der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs 1 GewO und des § 62 Abs 2 AWG vor, sodass die zu § 360 Abs 1 GewO ergangene Judikatur auf § 62 Abs 2 AWG übertragbar erscheint.Entscheidend für die Heranziehung der Rsp der GewO zum Verständnis von Regelungen des AWG ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des Paragraph 360, Absatz eins, GewO und des Paragraph 62, Absatz 2, AWG vor, sodass die zu Paragraph 360, Absatz eins, GewO ergangene Judikatur auf Paragraph 62, Absatz 2, AWG übertragbar erscheint.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; ortsfeste Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Auflagen; Nichterfüllung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1052.001.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024