Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Anmerkung
VwGH 24.10.2024, Ra 2023/07/0169-10, ZurückweisungRechtssatz
§ 62 Abs 2 AWG kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht (vgl VwGH Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 6, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs 1 GewO 1994).Paragraph 62, Absatz 2, AWG kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht vergleiche VwGH Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht muss über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß Paragraphen 37,, 52 oder 54 AWG genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 Paragraph 360, Rz 6, zum insoweit vergleichbaren Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; ortsfeste Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Auflagen; Nichterfüllung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1052.001.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024