Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Anmerkung
VwGH 24.10.2024, Ra 2023/07/0169-10, ZurückweisungRechtssatz
Maßnahmen nach § 62 Abs 2 AWG können schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Inhabers einer Behandlungsanlage darstellen. Wie es der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 2 AWG gebietet, sind daher lediglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Schließung eines Betriebes stellt dabei die härteste Zwangsmaßnahme dar und ist nur dann zu verfügen, wenn der gebotene Erfolg mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).Maßnahmen nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG können schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Inhabers einer Behandlungsanlage darstellen. Wie es der Gesetzeswortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, AWG gebietet, sind daher lediglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Schließung eines Betriebes stellt dabei die härteste Zwangsmaßnahme dar und ist nur dann zu verfügen, wenn der gebotene Erfolg mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann vergleiche Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; ortsfeste Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Auflagen; Nichterfüllung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1052.001.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024