RS Lvwg 2023/10/23 LVwG-AV-1052/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2023
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Norm

AWG 2002 §62 Abs2
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006

Anmerkung

VwGH 24.10.2024, Ra 2023/07/0169-10, Zurückweisung

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 62 Abs 2 AWG können schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Inhabers einer Behandlungsanlage darstellen. Wie es der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs 2 AWG gebietet, sind daher lediglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Schließung eines Betriebes stellt dabei die härteste Zwangsmaßnahme dar und ist nur dann zu verfügen, wenn der gebotene Erfolg mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).Maßnahmen nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG können schwerwiegende Eingriffe in die Rechtssphäre des Inhabers einer Behandlungsanlage darstellen. Wie es der Gesetzeswortlaut des Paragraph 62, Absatz 2, AWG gebietet, sind daher lediglich erforderliche und geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Schließung eines Betriebes stellt dabei die härteste Zwangsmaßnahme dar und ist nur dann zu verfügen, wenn der gebotene Erfolg mit anderen Maßnahmen nicht erreicht werden kann vergleiche Berl/Forster, Abfallwirtschaftsrecht [2016] Rz 281).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; ortsfeste Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Auflagen; Nichterfüllung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1052.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten