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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des M in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Juli 1994, Zl. UVS-03/27/02550/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt im Falle der Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Zustellung (§ 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
Der im Instanzenzug ergangene Bescheid wurde laut eigener Angabe des Beschwerdeführers am 29. Juli 1994 zugestellt. Mit diesem Tag hat daher auch die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Der letzte Tag dieser Frist war demnach der 9. September 1994. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Eingangsstampiglie am 14. September 1994 persönlich überreicht und erweist sich als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020390.X00Im RIS seit
20.11.2000