Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
23.10.2023Norm
AWG 2002 §62 Abs2Anmerkung
VwGH 24.10.2024, Ra 2023/07/0169-10, ZurückweisungRechtssatz
Das Vorgehen nach § 62 Abs 2 AWG ist mehrstufig ausgestaltet: Zunächst hat die Behörde eine entsprechende – nicht gesondert anfechtbare – Verfahrensanordnung betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu erlassen. Erst bei Nichtentsprechung hat die Behörde die den Gegenstand der Aufforderung bildenden Maßnahmen mittels Bescheid vorzuschreiben (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 18).Das Vorgehen nach Paragraph 62, Absatz 2, AWG ist mehrstufig ausgestaltet: Zunächst hat die Behörde eine entsprechende – nicht gesondert anfechtbare – Verfahrensanordnung betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu erlassen. Erst bei Nichtentsprechung hat die Behörde die den Gegenstand der Aufforderung bildenden Maßnahmen mittels Bescheid vorzuschreiben vergleiche Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 62, Rz 18).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; ortsfeste Behandlungsanlage; Schließungsauftrag; Auflagen; Nichterfüllung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1052.001.2021Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024