Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2297041-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten Mag. Dr. XXXX und DI XXXX , diese vertreten durch RAe Dr. Longin Josef KEMPF und Dr. Josef MAIER, Steegenstraße 3, 4722 Peuerbach, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Behebung einer Entscheidung der Klassenkonferenz und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten Mag. Dr. römisch 40 und DI römisch 40 , diese vertreten durch RAe Dr. Longin Josef KEMPF und Dr. Josef MAIER, Steegenstraße 3, 4722 Peuerbach, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Behebung einer Entscheidung der Klassenkonferenz und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung:
A) Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer, XXXX , besuchte im Schuljahr 2023/24 die 10. Schulstufe (6. Klasse) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX .Der mj. Beschwerdeführer, römisch 40 , besuchte im Schuljahr 2023/24 die 10. Schulstufe (6. Klasse) des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 .
Am 20.06.2024 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.Am 20.06.2024 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, SchUG zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe seien daher nicht erfüllt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. Präs/3a-411-2/1-2024, wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2024 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium XXXX zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klassenkonferenz nicht innerhalb des gemäß § 20 Abs. 6 SchUG normierten Zeitraumes von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres stattgefunden habe. Der Schulleiter habe nach Abhaltung einer der gesetzlichen Terminvorgabe entsprechenden Klassenkonferenz eine rechtskonforme Entscheidung auszugeben.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. Präs/3a-411-2/1-2024, wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2024 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasium römisch 40 zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klassenkonferenz nicht innerhalb des gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG normierten Zeitraumes von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres stattgefunden habe. Der Schulleiter habe nach Abhaltung einer der gesetzlichen Terminvorgabe entsprechenden Klassenkonferenz eine rechtskonforme Entscheidung auszugeben.
Am 28.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse erneut, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde wiederum ausgeführt, dass er in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ die Note „Nicht genügend“ erhalten habe, die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und daher die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erfülle.
Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich unterbrach das Verfahren und ordnete im Pflichtgegenstand „Mathematik“ eine kommissionelle Prüfung am 04.09.2024 an.
Am 25.07.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. Präs/3a-411-2/1-2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde zur meritorischen Entscheidung über den Widerspruch verpflichtet gewesen sei, weil eine Entscheidung der Klassenkonferenz innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Tage nicht mehr möglich gewesen sei.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX vom 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.Mit Entscheidung der Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 vom 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt.
Auf Grund des fristgerecht erhobenen Widerspruchs hat die Bildungsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom 28.06.2024 die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2024 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX zurückverwiesen.Auf Grund des fristgerecht erhobenen Widerspruchs hat die Bildungsdirektion für Oberösterreich mit Bescheid vom 28.06.2024 die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2024 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 zurückverwiesen.
Daraufhin entschied die Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums XXXX am 28.06.2024 neuerlich, dass der Beschwerdeführer wegen Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch, woraufhin die Bildungsdirektion für Oberösterreich im Pflichtgegenstand „Mathematik“ eine kommissionelle Prüfung ansetzte.Daraufhin entschied die Klassenkonferenz des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums römisch 40 am 28.06.2024 neuerlich, dass der Beschwerdeführer wegen Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in den Pflichtgegenständen „Mathematik“ und „Physik“ nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Auch gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch, woraufhin die Bildungsdirektion für Oberösterreich im Pflichtgegenstand „Mathematik“ eine kommissionelle Prüfung ansetzte.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur ersten Entscheidung der Klassenkonferenz vom 20.06.2024 und dem nachfolgenden Verfahren ergeben sich aus ebendieser Entscheidung, dem Widerspruch vom 25.06.2024, dem Bescheid der Bildungsdirektion Oberösterreich vom 27.06.2024, Zl. Präs/3a-411-2/1-2024 sowie der Beschwerde vom 25.07.2024.
Die Feststellungen zur zweiten Entscheidung der Klassenkonferenz und dem nachfolgenden Verfahren basieren auf der vorgelegten Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2024 und den Ausführungen der Bildungsdirektion Oberösterreich in der Beschwerdevorlage.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Die Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt nach dieser Bestimmung das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten voraus (vgl. Pabel in Korinek/Holoubek et al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 132 Rz 7). Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche (hier verwaltungsbehördliche) Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsbehörde) den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung (bzw. durch ihren Verwaltungsakt) belastet (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/18/0284). Die Beschwerdelegitimation für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht setzt nach dieser Bestimmung das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses bzw. die Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten voraus vergleiche Pabel in Korinek/Holoubek et al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 132, Rz 7). Eine Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche (hier verwaltungsbehördliche) Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht (bzw. die Verwaltungsbehörde) den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung (bzw. durch ihren Verwaltungsakt) belastet vergleiche VwGH 13.12.2017, Ra 2017/18/0284).
Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).Die Grundsätze der auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten relevanten Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsschutzinteresses lauten: Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162, unter Hinweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029 und VwGH 24.01.1995, 93/04/0204).
§ 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 30.01.2013, 2011/03/0028; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, unter Hinweis auf VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).
Gegenständlich richtet sich die Beschwerde mit der Begründung gegen die Entscheidung der belangten Behörde, dass diese die Entscheidung der Klassenkonferenz mangels Möglichkeit zur Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht zur neuerlichen Entscheidung an das XXXX hätte zurückverweisen dürfen.Gegenständlich richtet sich die Beschwerde mit der Begründung gegen die Entscheidung der belangten Behörde, dass diese die Entscheidung der Klassenkonferenz mangels Möglichkeit zur Sanierung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht zur neuerlichen Entscheidung an das römisch 40 hätte zurückverweisen dürfen.
Dies ist aber gerade nicht der Fall: Am 28.06.2024 hat die Klassenkonferenz neuerlich entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Diese Entscheidung wurde innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gemäß § 20 Abs. 6 SchUG getroffen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25.07.2024 lag somit schon die neue Entscheidung der Klassenkonferenz vor.Dies ist aber gerade nicht der Fall: Am 28.06.2024 hat die Klassenkonferenz neuerlich entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist. Diese Entscheidung wurde innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist gemäß Paragraph 20, Absatz 6, SchUG getroffen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 25.07.2024 lag somit schon die neue Entscheidung der Klassenkonferenz vor.
Der Beschwerdeführer hat gegen die neuerliche Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2024 Widerspruch erhoben, wodurch er sein Rechtsschutzinteresse in diesem, bis zur Abhaltung der kommissionellen Prüfung unterbrochenem Verfahren zum Ausdruck gebracht hat. Da die nunmehr im gesetzlich festgelegten Zeitraum ergangene Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.06.2024 nun einer (meritorischen) Entscheidung durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich unterliegt, macht es für den Beschwerdeführer keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
Dem Beschwerdeführer fehlte es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an einem Rechtsschutzinteresse, da zu diesem Zeitpunkt von der Klassenkonferenz bereits erneut eine Entscheidung getroffen wurde, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Die Beschwerde ist sohin zurückzuweisen.
Festzuhalten ist abschließend, dass § 20 Abs. 6 SchUG 1986 eine Ordnungsvorschrift dar stellt, für deren Verletzung ebenso wenig wie im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 SchUG 1986 etwa die Rechtsfolge normiert wäre, dass sie eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlösse (vgl. VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065 mwN).Festzuhalten ist abschließend, dass Paragraph 20, Absatz 6, SchUG 1986 eine Ordnungsvorschrift dar stellt, für deren Verletzung ebenso wenig wie im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 4, SchUG 1986 etwa die Rechtsfolge normiert wäre, dass sie eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis ausschlösse vergleiche VwGH 26.04.2010, 2006/10/0065 mwN).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2297041.1.00Im RIS seit
14.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024