Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G301 2296840-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 19.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/25 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, Anordnung des Schulbesuchs im Schuljahr 2024/25 in der zweiten Schulstufe, sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) des von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 19.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Anordnung zur Erfüllung der Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/25 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, Anordnung des Schulbesuchs im Schuljahr 2024/25 in der zweiten Schulstufe, sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Steiermark zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 25.07.2024, wurde angeordnet, dass der durch seine Mutter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) vertretene minderjährige Schüler XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2), seine restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/25 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.), dass der Schüler im Schuljahr 2024/25 die zweite Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), zugestellt am 25.07.2024, wurde angeordnet, dass der durch seine Mutter (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin oder BF1) vertretene minderjährige Schüler römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer oder BF2), seine restliche Schulpflicht mit Beginn des Schuljahres 2024/25 in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.), dass der Schüler im Schuljahr 2024/25 die zweite Schulstufe zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.), sowie die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).
Mit dem am 30.07.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 26.07.2024 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien (Postaufgabe am 26.07.2024) wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang erhoben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.08.2024 von der belangten Behörde vorgelegt, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 04.07.2023 zeigte die BF1 die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht auf der zweiten Schulstufe für das Schuljahr 2023/24 an. Diese Teilnahme wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen und nicht untersagt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2023 wurde die BF1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht eine Kopie des Externistenprüfungs-Zeugnisses unaufgefordert bis spätestens 05.07.2024 vorzulegen sei, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass der BF2 im folgenden Schuljahr seine Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.07.2023 wurde die BF1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht eine Kopie des Externistenprüfungs-Zeugnisses unaufgefordert bis spätestens 05.07.2024 vorzulegen sei, da ansonsten die Bildungsdirektion anzuordnen hätte, dass der BF2 im folgenden Schuljahr seine Schulpflicht an einer Schule im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe.
Der BF2 erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2023/24 auf der zweiten Schulstufe durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
Der BF2 hat für das vorangehende Schuljahr 2023/24 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist weder eine Externistenprüfung abgelegt noch sonst ein Jahreszeugnis vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der dargelegte Verfahrensgang und die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
Die Feststellung, wonach der BF2 die Externistenprüfung für das Schuljahr 2023/24 nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgelegt und auch sonst kein Jahreszeugnis darüber vorgelegt hat, beruht auf den auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird jedoch, soweit hier von rechtlicher Relevanz, vorgebracht, dass der BF2 am Unterricht einer Privatschule (vorerst ohne Öffentlichkeitsrecht) teilnehmen wolle, in der er die Kompetenzen, die er für seine Entwicklung in einer sich immer schneller veränderten Zeit brauche, entwickeln könne. Diese Privatschule sei von den Eltern gegründet worden und starte im September 2024. Die pädagogische Kompetenz der Mutter und Mitbegründerin, wie auch Schulleitung der Privatschule, sei sowohl vonseiten des Schulqualitätsmanagers als auch von der Bildungsdirektion für Burgenland bestätigt worden. Abschließend wurde auch beantragt, dass das BVwG den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben und die Teilnahme am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht gewähren möge.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht „zur bloßen Formsache degradiert“ werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg „einem erstinstanzlichen Verfahren (…) nähert“, in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Im gegenständlichen Fall hat sich aus den in der Folge dargelegten Erwägungen ergeben, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der vor kurzem zu § 11 Abs. 6 SchPflG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat:Im gegenständlichen Fall hat sich aus den in der Folge dargelegten Erwägungen ergeben, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der vor kurzem zu Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen hat:
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., die Verfassungskonformität des geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der Fassung der letzten Novelle BGBl. I Nr. 37/2023 bestätigt und diesen somit nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 25.06.2024, G 3494/2023-12 u.a., die Verfassungskonformität des geltenden Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) in der Fassung der letzten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, bestätigt und diesen somit nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Der VfGH führte in der Begründung des zitierten Erkenntnisses unter anderem wie folgt aus (siehe Rn 37 ff):
„(Rn 37) § 11 Schulpflichtgesetz 1985 wurde mit BGBl. I 37/2023 erneut geändert und sieht in Abs. 6 nunmehr sechs unterschiedliche Tatbestände vor, nach denen von der Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und unter einem anzuordnen ist, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Damit unterscheidet sich die Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 deutlich von § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018: Nach § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 war die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 ausschließlich dann anzuordnen, wenn der jährliche Nachweis des zureichenden Erfolges vor Ende des Schulschlusses nicht erbracht wurde, also wenn das Kind bereits ein Jahr an häuslichem Unterricht teilgenommen hat und offenkundig der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist in § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden und ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, auch wenn das Kind noch gar nicht an häuslichem Unterricht teilgenommen hat bzw. noch kein Nachweis des zureichenden Erfolgs erforderlich war. Bei § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 nicht vergleichbar ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme richtig ausführt, kann die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 35/2018 deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 übertragen werden.„(Rn 37) Paragraph 11, Schulpflichtgesetz 1985 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, erneut geändert und sieht in Absatz 6, nunmehr sechs unterschiedliche Tatbestände vor, nach denen von der Bildungsdirektion die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen und unter einem anzuordnen ist, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Damit unterscheidet sich die Rechtsvorschrift des Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, deutlich von Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung BGBl. römisch eins 35/2018: Nach Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, war die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 ausschließlich dann anzuordnen, wenn der jährliche Nachweis des zureichenden Erfolges vor Ende des Schulschlusses nicht erbracht wurde, also wenn das Kind bereits ein Jahr an häuslichem Unterricht teilgenommen hat und offenkundig der zureichende Erfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Demgegenüber ist in Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, die Anordnung des Besuchs einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule unter der Voraussetzung der sechs verschiedenen Tatbestände vorgesehen. Diese Anordnung hat nunmehr gemeinsam mit der Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht stattzufinden und ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich, auch wenn das Kind noch gar nicht an häuslichem Unterricht teilgenommen hat bzw. noch kein Nachweis des zureichenden Erfolgs erforderlich war. Bei Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, handelt es sich somit um ein neues Regelungssystem, das mit Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, nicht vergleichbar ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme richtig ausführt, kann die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2018, deshalb nicht ohne Weiteres auf den geltenden Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, übertragen werden.
(Rn 38) Eine Übertragung der Auslegung des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 85/2018 auf § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 bedeutete etwa im Fall der Z 1, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach § 11 Abs. 1 oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließt. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, wäre eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich. (Rn 38) Eine Übertragung der Auslegung des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 85 aus 2018, auf Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, bedeutete etwa im Fall der Ziffer eins,, dass eine vor Beginn des Unterrichtsjahres ausgesprochene Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht beide Unterrichtsformen nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Schulpflichtgesetz 1985 für die restliche Dauer der Schulpflicht ausschließt. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, wäre eine Auslegung mit dem Ergebnis, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht auf Dauer unzulässig werden lässt, aus Sachlichkeitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich bedenklich.
(Rn 39) Nach dem Regelungssystem des § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I 37/2023 hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann. (Rn 39) Nach dem Regelungssystem des Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023, hat die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen ist und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt werden kann.
(Rn 40) Vor diesem Hintergrund verstößt die in § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Art. 14 Abs. 5a B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen. (Rn 40) Vor diesem Hintergrund verstößt die in Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Um dem Bildungsauftrag des Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber für den Unterricht an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und den häuslichen Unterricht angemessene Regelungen zur Sicherstellung eines mit dem öffentlichen Schulwesen gleichwertigen Ausbildungserfolges zu treffen.
(Rn 41) Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in § 5 Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; VfGH 29.11.2022, E 2766/2022). Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht.“(Rn 41) Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten, wenn er in Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 regelt, dass die Bildungsdirektion für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht festzulegen hat, wenn sie unter anderem auf Grund einer Prognoseentscheidung, der mangelnden Mitwirkung der Parteien oder des nicht erbrachten Nachweises des zureichenden Erfolges zum Ergebnis gelangt, dass der häusliche Unterricht jenem an einer in Paragraph 5, Schulpflichtgesetz 1985 genannten Schule nicht gleichwertig ist (VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019; VfGH 29.11.2022, E 2766/2022). Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht.“
Im Lichte dieser Rechtsprechung des VfGH zum neuen Regelungssystem des § 11 Abs. 6 SchPflG betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde – als unzureichend sowie die vorrangig auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, gestützte Rechtsansicht als unzutreffend.Im Lichte dieser Rechtsprechung des VfGH zum neuen Regelungssystem des Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG betreffend Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde – als unzureichend sowie die vorrangig auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, gestützte Rechtsansicht als unzutreffend.
Wie der VfGH klargestellt hat, ist die vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zur vorherigen Gesetzeslage dargelegte Auslegung nicht ohne Weiteres auf die nunmehr seit Inkrafttreten des neu gefassten § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 am 21.04.2023 geltende Rechtslage übertragbar.Wie der VfGH klargestellt hat, ist die vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004, zur vorherigen Gesetzeslage dargelegte Auslegung nicht ohne Weiteres auf die nunmehr seit Inkrafttreten des neu gefassten Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, am 21.04.2023 geltende Rechtslage übertragbar.
Weiters stellte der VfGH klar, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß § 11 Abs. 2 SchPlfG nicht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 11 Abs. 1 SchPlfG auf Dauer unzulässig werden lasse.Weiters stellte der VfGH klar, dass die Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPlfG nicht auch die Erfüllung der Schulpflicht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, SchPlfG auf Dauer unzulässig werden lasse.
So wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs (nach § 11 Abs. 2 iVm. Abs. 6 SchPflG) im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln habe, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 – also in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – erfüllt werden kann. Die Bildungsdirektion hat die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht entweder für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht festzulegen.So wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bildungsdirektion im Rahmen des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens über eine Untersagung des häuslichen Unterrichts und Anordnung des Schulbesuchs (nach Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, SchPflG) im Einzelfall anhand der jeweils unterschiedlich zum Tragen kommenden Tatbestände zu ermitteln habe, in welcher Art die Erfüllung der Schulpflicht und in welchem Umfang die Untersagung des häuslichen Unterrichts anzuordnen sei und diese Entscheidung zu begründen. Dabei hat die Bildungsdirektion bei der Untersagung des häuslichen Unterrichts nach Paragraph 11, Absatz 2, Schulpflichtgesetz 1985 allenfalls auszusprechen, ob die Schulpflicht weiterhin auch unter den Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 – also in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht – erfüllt werden kann. Die Bildungsdirektion hat die Art der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht entweder für bestimmte Schuljahre oder für die gesamte restliche Schulpflicht festzulegen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Judikatur des VwGH vertretene Rechtsansicht, wonach die Anordnung der Schulpflicht für die restliche Dauer der Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen sei, unter Zugrundelegung der dargelegten Rechtsprechung des VfGH als unzutreffend.
Im Ergebnis ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Im Ergebnis ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes, noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Die belangte Behörde wird daher erneut alle zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Art der Erfüllung der Schulpflicht und zum Umfang der Untersagung des häuslichen Unterrichts, vorzunehmen und schließlich – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens – einen neuen Bescheid unter Beachtung der vom VfGH dargelegten Rechtsansicht zu erlassen haben, in dessen Begründung in klarer und übersichtlicher Weise darlegt wird, auf Grund welchen für sie als erwiesen anzunehmenden Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.
Es hat sich insgesamt nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche umfassende Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im Hinblick darauf kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Dauer Ermittlungspflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Schule Rechtsanschauung des VfGH Schuljahr UntersagungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G301.2296840.1.00Im RIS seit
14.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024