TE Bvwg Beschluss 2024/9/27 G305 2299347-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G305 2299347-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch GRILC, VOUK, RANC und ZENZ Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowenien, vertreten durch GRILC, VOUK, RANC und ZENZ Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

A)       Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A)       Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 u 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.), es wurde gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch III.).

Grund für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme war die strafrechtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX .2024 (RK am XXXX .2024) wegen § 28a Abs 3 zweiter Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt und 6 Monate unbedingter Freiheitsstrafe. Grund für die Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme war die strafrechtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2024 (RK am römisch 40 .2024) wegen Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Strafsatz SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt und 6 Monate unbedingter Freiheitsstrafe.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund der begangenen Suchtmitteldelikte im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

2. Der BF erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Beschwerde gegen diesen Bescheid, worin er erklärte, diesen vollumfänglich anfechten zu wollen, und verband sie (unter anderem) mit dem Begehren, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er erstmalig verurteilt worden sei und mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024 vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, verbunden mit der Weisung, unverzüglich den Schulbesuch in Österreich (konkret in XXXX ) wiederaufzunehmen sowie unverzüglich eine ambulante Drogenentwöhnungstherapie samt Psychotherapie für die Dauer der Probezeit zu beginnen. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde es ihm unmöglich gemacht, die Weisungen des Landesgerichtes XXXX zu befolgen und weiterhin die Schule zu besuchen.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er erstmalig verurteilt worden sei und mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024 vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei, verbunden mit der Weisung, unverzüglich den Schulbesuch in Österreich (konkret in römisch 40 ) wiederaufzunehmen sowie unverzüglich eine ambulante Drogenentwöhnungstherapie samt Psychotherapie für die Dauer der Probezeit zu beginnen. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde es ihm unmöglich gemacht, die Weisungen des Landesgerichtes römisch 40 zu befolgen und weiterhin die Schule zu besuchen.

3. Am 20.09.2024 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig, noch zulässig. 1.1. Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig, noch zulässig.

1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptungen“ handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Der BF macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptungen“ handelt.

2. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt B): (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2299347.1.00

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten