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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Wien vom 24. November 1994, Zl. MA 67-12/31/94, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionswege ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 1994 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und Abs. 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, für die von der Magistratsabteilung 48 am 26. November 1991 um 0.40 Uhr vorgenomme Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Ersatz von Kosten im Gesamtbetrag von S 1.260,-- vorgeschrieben.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe als erwiesen angenommen, daß durch die Abstellung des Fahrzeuges zum Teil auf dem Gehsteig und bedingt durch die besondere Situation am Aufstellungsort eine Verkehrsbeeinträchtigung insoweit zu befürchten gewesen sei, als durch hineinragendes Strauchwerk der Gehsteig für Fußgänger nur unter Erschwernissen (nämlich in gebückter Haltung) benützbar gewesen sei bzw. Personen beim Führen von Kinderwägen oder Rollstühlen den Restgehsteig nicht mehr benützen hätten können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO ist eine Kostenvorschreibung entsprechend diesem Absatz nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde diese Frist nicht überschritten:
Die erwähnte Frist ist materiell-rechtlicher Natur.
Jedenfalls für derartige Fristen ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich (BGBl. Nr. 254/1983), das unmittelbar anwendbar ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0089), maßgebend, da dieses Übereinkommen nach seinem Art. 1 lit. a auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden ist, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind (arg.:
"einschließlich" des ... Verfahrensrechts, vergleiche auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989).
Nach Art. 5 des erwähnten Übereinkommens werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt. Der 26. November 1994, an welchem die Frist des § 89a Abs. 7 letzter Satz StVO geendet hat, war ein Samstag. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Regelung des Art. 5 des angeführten Übereinkommens war sohin die am Montag, dem 28. November 1991, erfolgte Zustellung des angefochtenen Bescheides noch rechtzeitig.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin anlangt, der angefochtene Bescheid sei nicht entsprechend den Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung zustandegekommen und ausgefertigt worden, so handelt es sich um eine durch nichts Konkretes untermauerte Behauptung, wobei die Beschwerdeführerin selbst einräumt, es sei ihr derzeit nicht möglich, diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Auch die Aktenlage bietet keinen Anhaltspunkt für eine derartige Rechtswidrigkeit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 92/03/0036) ist Gegenstand eines Spruches, mit dem im Sinne des § 89a Abs. 7 StVO Kosten vorgeschrieben werden, allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist. Daß das polizeiliche Kennzeichen des in Rede stehenden Fahrzeuges - offenbar auf Grund eines Schreibfehlers - nur unvollständig im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, welcher durch die belangte Behörde übernommen wurde, aufscheint, ist daher rechtlich unerheblich.
Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne der Beschwerdeführerin vorher die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme einzuräumen. Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin gehindert gewesen wäre, eine weitere Stellungnahme abzugeben, ist auch das in der Beschwerde dargestellte Vorbringen, was Gegenstand einer solchen Stellungnahme gewesen wäre, verfehlt. Die Beschwerdeführerin hatte in der Berufung behauptet, das Fahrzeug sei so abgestellt gewesen, daß noch hinreichend Platz für den Fußgängerverkehr gegeben gewesen sei. Wenn sie daher in der Beschwerde vorbringt, sie hätte in einer Stellungnahme vorgebracht, der Gehsteig hätte bereits wegen des herabhängenden Strauchwerkes nicht benutzt werden können und Fußgänger wären schon deshalb gezwungen gewesen, auf die Fahrbahn auszuweichen, weshalb die Verursachung einer Verkehrsbeeinträchtigung durch das teilweise am Gehsteig abgestellte Kraftfahrzeug ausscheide, so wäre ein solches Vorbringen aktenwidrig gewesen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020014.X00Im RIS seit
11.07.2001