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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des J in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0417, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der "Einspruch" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0417, wurden eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Am 27. Februar 1995 langte beim Verwaltungsgerichtshof die Kopie einer Ausfertigung dieses Beschlusses mit dem vom Beschwerdeführer verfaßten handschriftlichen Vermerk "Gegen diesen Beschluß u. diese Entscheidung erhebe ich Einspruch" ein.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder ein "Einspruch" noch sonst ein vergleichbares Rechtsmittel zulässig. Für eine Deutung des Anliegens des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht mangels jeglicher Begründung des Anbringens kein Anhaltspunkt.
Der im Beschwerderegister protokollierte Einspruch des Beschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020077.X00Im RIS seit
20.11.2000