TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 W185 2291645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W185 2291646-1/2E

W185 2291645-1/2E

W185 2291643-1/2E

W185 2291639-1/2E

W185 2291642-1/2E

W185 2291637-1/3E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.01.2024, Islamabad-ÖB/KONS/1588/2022, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , 5.) mj. XXXX , geb. XXXX und 6.) mj. XXXX geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.01.2024, Islamabad-ÖB/KONS/1588/2022, aufgrund des Vorlageantrages von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) mj. römisch 40 geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.08.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024, Islamabad-ÖB/KONS/1588/2022, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024, Islamabad-ÖB/KONS/1588/2022, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch II. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln werden gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„Die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln werden gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, sämtliche Staatsangehörige Afghanistans, stellten, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, am 27.06.2022, die Zweitbeschwerdeführerin am 22.08.2022, persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen, XXXX , StA. Afghanistan, angeführt, welchem am 07.10.2021, rechtskräftig seit 12.10.2021, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.Die Beschwerdeführer, sämtliche Staatsangehörige Afghanistans, stellten, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, am 27.06.2022, die Zweitbeschwerdeführerin am 22.08.2022, persönlich bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (in der Folge: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen, römisch 40 , StA. Afghanistan, angeführt, welchem am 07.10.2021, rechtskräftig seit 12.10.2021, subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Im Zuge der Antragstellung wurde vorgebracht, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson am 22.05.2003 geschlossen worden sei. Im Herkunftsland oder einem Drittstaat hätten die Genannten mit den übrigen Beschwerdeführern in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Das Familienverhältnis werde durch Telefonate aufrechterhalten. Als Nachweis hinsichtlich finanzieller Einkünfte der Bezugsperson iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wurde jeweils „Lohnzettel“ angegeben. Die derzeitige Wohnadresse bzw. der derzeitige Aufenthaltsort sämtlicher Beschwerdeführer sei Kabul.Im Zuge der Antragstellung wurde vorgebracht, dass die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson am 22.05.2003 geschlossen worden sei. Im Herkunftsland oder einem Drittstaat hätten die Genannten mit den übrigen Beschwerdeführern in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Das Familienverhältnis werde durch Telefonate aufrechterhalten. Als Nachweis hinsichtlich finanzieller Einkünfte der Bezugsperson iSd Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde jeweils „Lohnzettel“ angegeben. Die derzeitige Wohnadresse bzw. der derzeitige Aufenthaltsort sämtlicher Beschwerdeführer sei Kabul.

Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2022 aus, ihr vermeintlicher Ehemann habe das Formular ausgefüllt, sie spreche weder Englisch noch Deutsch und könne auch ihren Namen nicht schreiben. Sie habe fünf Kinder. Mit ihren Schwiegereltern lebe die Erstbeschwerdeführerin seit 2 Jahren in XXXX (Pakistan). Sie wisse nicht, wie alt ihr vermeintlicher Ehemann sei, er sei aber älter als sie. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor 19 Jahren, im Alter von ca 14 Jahren, geheiratet. Bei ihrem vermeintlichen Ehemann handle es sich um ihren Cousin. Die Erstbeschwerdeführerin habe der Heirat zugestimmt. Die Hochzeit habe in einem Haus in XXXX stattgefunden, es seien viele Gäste gekommen. Sie habe bei der Hochzeit ein grün-weißes Shirt getragen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Fotos von der Hochzeit. Sie selbst und der vermeintliche Ehemann seien beide anwesend gewesen. Ein (näher bezeichneter) Onkel und ihr Schwiegervater hätten als Zeugen fungiert. Der „Mullah“ habe die Heiratsurkunde am Hochzeitstag angefertigt. Die Ehe sei registriert worden. Sie wisse nicht mehr, wo und wie lange sie mit ihrem vermeintlichen Ehemann zusammengelebt habe. Der Genannte sei vor 6 Jahren ausgereist. Im Haus hätten der Schwiegervater und die Schwester ihres Bruders gelebt. Befragt dazu, weshalb ihr vermeintlicher Ehemann Afghanistan verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin an, er sei „in Gefahr“ gewesen. Der Genannte habe der Erstbeschwerdeführerin nichts über seine Pläne, Afghanistan zu verlassen, erzählt, sondern nur mit seinem Vater darüber gesprochen; er sei jedoch gekommen, um sich zu verabschieden. Seit seiner Flucht habe er die Erstbeschwerdeführerin nicht besucht. Sie sei mit ihrem vermeintlichen Ehemann „manchmal täglich, manchmal alle paar Tage“ in Kontakt, wobei sie sich nicht erinnern könne, wann er sie das erste Mal kontaktiert habe, nachdem er das Land verlassen habe. Zuletzt gesehen habe die Erstbeschwerdeführerin den Genannten vor ca. 5, 6 Jahren. Sie wisse nicht genau, wo in Österreich ihr vermeintlicher Ehemann lebe. Ihr Ehemann arbeite in Österreich, aber die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht bei welcher Firma. Niemand unterstütze die Erstbeschwerdeführerin finanziell. Sie würde freiwillig nach Österreich ziehen wollen. Über andere Verwandte oder Freunde in Österreich verfüge die Erstbeschwerdeführerin nicht. Jedes Mal, wenn ihr vermeintlicher Ehemann anrufe, weine die Erstbeschwerdeführerin bzw. würden sie darüber reden, wie es sein werde, wenn sie sich wiedersehen würden. Sie wisse nicht, wie ihr Ehemann seine Freizeit bzw. Wochenenden in Österreich verbringe. Über Österreich habe ihr ihr Ehemann „nichts“ erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Kinder alleine erziehen müssen. Sie wisse nicht, wie es sein werde, wenn ihre älteste Tochter allein in Afghanistan zurückbleiben müsse. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden nicht nach Afghanistan zurückkönnen.Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2022 aus, ihr vermeintlicher Ehemann habe das Formular ausgefüllt, sie spreche weder Englisch noch Deutsch und könne auch ihren Namen nicht schreiben. Sie habe fünf Kinder. Mit ihren Schwiegereltern lebe die Erstbeschwerdeführerin seit 2 Jahren in römisch 40 (Pakistan). Sie wisse nicht, wie alt ihr vermeintlicher Ehemann sei, er sei aber älter als sie. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor 19 Jahren, im Alter von ca 14 Jahren, geheiratet. Bei ihrem vermeintlichen Ehemann handle es sich um ihren Cousin. Die Erstbeschwerdeführerin habe der Heirat zugestimmt. Die Hochzeit habe in einem Haus in römisch 40 stattgefunden, es seien viele Gäste gekommen. Sie habe bei der Hochzeit ein grün-weißes Shirt getragen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch Fotos von der Hochzeit. Sie selbst und der vermeintliche Ehemann seien beide anwesend gewesen. Ein (näher bezeichneter) Onkel und ihr Schwiegervater hätten als Zeugen fungiert. Der „Mullah“ habe die Heiratsurkunde am Hochzeitstag angefertigt. Die Ehe sei registriert worden. Sie wisse nicht mehr, wo und wie lange sie mit ihrem vermeintlichen Ehemann zusammengelebt habe. Der Genannte sei vor 6 Jahren ausgereist. Im Haus hätten der Schwiegervater und die Schwester ihres Bruders gelebt. Befragt dazu, weshalb ihr vermeintlicher Ehemann Afghanistan verlassen habe, führte die Erstbeschwerdeführerin an, er sei „in Gefahr“ gewesen. Der Genannte habe der Erstbeschwerdeführerin nichts über seine Pläne, Afghanistan zu verlassen, erzählt, sondern nur mit seinem Vater darüber gesprochen; er sei jedoch gekommen, um sich zu verabschieden. Seit seiner Flucht habe er die Erstbeschwerdeführerin nicht besucht. Sie sei mit ihrem vermeintlichen Ehemann „manchmal täglich, manchmal alle paar Tage“ in Kontakt, wobei sie sich nicht erinnern könne, wann er sie das erste Mal kontaktiert habe, nachdem er das Land verlassen habe. Zuletzt gesehen habe die Erstbeschwerdeführerin den Genannten vor ca. 5, 6 Jahren. Sie wisse nicht genau, wo in Österreich ihr vermeintlicher Ehemann lebe. Ihr Ehemann arbeite in Österreich, aber die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht bei welcher Firma. Niemand unterstütze die Erstbeschwerdeführerin finanziell. Sie würde freiwillig nach Österreich ziehen wollen. Über andere Verwandte oder Freunde in Österreich verfüge die Erstbeschwerdeführerin nicht. Jedes Mal, wenn ihr vermeintlicher Ehemann anrufe, weine die Erstbeschwerdeführerin bzw. würden sie darüber reden, wie es sein werde, wenn sie sich wiedersehen würden. Sie wisse nicht, wie ihr Ehemann seine Freizeit bzw. Wochenenden in Österreich verbringe. Über Österreich habe ihr ihr Ehemann „nichts“ erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihre Kinder alleine erziehen müssen. Sie wisse nicht, wie es sein werde, wenn ihre älteste Tochter allein in Afghanistan zurückbleiben müsse. Die Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden nicht nach Afghanistan zurückkönnen.

Angemerkt wurde zudem, dass die Erstbeschwerdeführerin (hier als Antragstellerin bezeichnet) angebe, vor 19 Jahren geheiratet zu haben, laut Geburtsdaten wäre sie da 14 Jahre alt gewesen. Über Nachfrage habe die Erstbeschwerdeführerin angegeben, sie sei noch „ein Kind“ gewesen. Auf Nachfrage, wie alt die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich gewesen sei, habe sie geantwortet, sie könne 14 oder auch jünger gewesen sein.

Den jeweiligen Anträgen angeschlossen waren unter anderem:

?        Reisepässe der Beschwerdeführer und der Bezugsperson

?        National Identity Cards (Tazkira) der Erstbeschwerdeführerin, Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers

?        Afghanische Geburtsurkunde betreffend den Sechstbeschwerdeführer

?        Heiratsurkunde vom XXXX mit der Seriennummer: XXXX , wobei die Felder betreffend die Identifikation des Ehemannes und der Ehefrau leer sind?        Heiratsurkunde vom römisch 40 mit der Seriennummer: römisch 40 , wobei die Felder betreffend die Identifikation des Ehemannes und der Ehefrau leer sind

?        E-Card der Bezugsperson

?        Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG 2005 der Bezugsperson, ausgestellt am 20.10.2021?        Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG 2005 der Bezugsperson, ausgestellt am 20.10.2021

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom 23.06.2016

?        Lohnabrechnungen der Bezugsperson von Februar bis Mai 2022

Seitens des BFA wurde die Durchführung von DNA-Analysen angeregt.

Mit Schreiben vom 16.11.2022 wurde die Bezugsperson seitens des Bundesamtes über die Einreiseanträge seiner vermeintlichen Ehefrau und Kinder informiert. Es seien zwar Dokumente in Vorlage gebracht worden, allerdings seien diese nach Ansicht der erkennenden Behörde kein hinreichender Beleg für die Familieneigenschaft. Da das Verwandtschaftsverhältnis nicht durch Vorlage unbedenklicher Urkunden nachgewiesen habe werden können, werde auf die Möglichkeit einer DNA-Analyse auf eigene Kosten (bzw. Kostentragung des Bundes bei positivem Ergebnis) hingewiesen. Zudem wurde die Bezugsperson aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie eine DNA-Analyse durchführen lassen wolle.

In weiterer Folge wurde auch die Erstbeschwerdeführerin über die Möglichkeit einer DNA-Analyse belehrt. Die diesbezüglichen unterzeichneten Formulare und Informationsblätter betreffend sämtliche Beschwerdeführer wurden mit E-Mail vom 15.12.2022 übermittelt. Als Adresse der Beschwerdeführer wurde auf den Formularen jeweils „Pakistan“ angegeben.

Mit E-Mail vom 20.12.2022 wurden die Beschwerdeführer ersucht, sich bei der österr. Botschaft einzufinden, wo die Vertrauensärztin den Mundhöhlenabstrich vornehmen werde.

Am 27.12.2022 bestätigte die (näher genannte) Ärztin die ordnungsgemäße Probenentnahme.

Nach Übermittlung der Unterlagen teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 01.02.2023 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson verfüge weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Nach Übermittlung der Unterlagen teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 01.02.2023 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei. Die Bezugsperson verfüge weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005). Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.

In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden, zumal seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn von § 8 Abs. 4 AsylG der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status an die Bezugsperson erstattet werden könne. Die formellen Voraussetzungen hätten somit nicht vorgelegen.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen würden, zumal seit Zuerkennung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn von Paragraph 8, Absatz 4, AsylG der in Österreich aufhältigen Bezugsperson noch keine drei Jahre vergangen seien; eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status an die Bezugsperson erstattet werden könne. Die formellen Voraussetzungen hätten somit nicht vorgelegen.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 06.02.2023, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.2023, wonach die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wären, übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 06.02.2023, wurde den Beschwerdeführern eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.02.2023, wonach die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären, übermittelt. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 17.02.2023 brachte die Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien die Ehefrau und Kinder der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021 sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Nach Ansicht des Bundesamtes könne eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson erteilt werden. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten, welches ausschließlich in § 35 AsylG geregelt sei, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei und sich diese Verpflichtung nach der jüngsten Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18, M.A. v. Denmark, auch auf die in § 35 Abs. 2 AsylG verankerte Wartefrist von drei Jahren beziehe. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen lassen würden. Der EGMR habe erwogen, dass Art. 8 EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten hier eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zudem komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe, allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des nach Beendigung der dreijährigen Frist geführten Familienzusammenführungsverfahren. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall sei der EGMR letztlich zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der im dänischen Recht verankerten Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und dem Interesse der Betroffenen nicht gegeben gewesen sei, weshalb eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorgelegen sei. Im Vergleich zur dänischen Rechtslage könne nach der österreichischen Rechtslage selbst in Härtefällen nicht von der dreijährigen Wartefrist abgewichen werden. Bereits dies erweise sich als verfassungswidrig. Das Bundesamt lasse in seiner Stellungnahme eine faire und ausgewogene Interessensabwägung nicht erkennen. Die Ehepartner seien seit 10 Jahren verheiratet und hätten bis zur Flucht 2015 in engstem Familienverband und im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehe würden fünf gemeinsame Kinder entstammen. Die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt und auch nach der fluchtbedingten Trennung stets aufrechterhalten worden. Die Familie lebe gegenwärtig allein von der finanziellen Unterstützung der Bezugsperson. Das zweitjüngste Kind leide seit der Geburt an einer Erblindung, gegebenenfalls könnten diesbezüglich „mögliche Behandlungen“ in Afghanistan nicht durchgeführt werden. Das genannte Kind sei in besonderem Maße von der Fürsorge seiner Eltern abhängig. Erschwerend komme hinzu, dass seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 Familien, die wie im gegenständlichen Fall ohne ein männliches Familienoberhaupt und anderen männlichen Unterstützern aus dem engeren Familienkreis (‚Mahram‘: Ehemann, Bruder, Vater, Sohn oder Neffe) auskommen müssten, selbst alltägliche Erledigungen enorm erschwert bis unmöglich seien. Aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson 2015 seien die Familienmitglieder bereits mehr als sieben Jahre voneinander getrennt. Bereits das Asylverfahren der Bezugsperson habe sechs Jahre gedauert. Das Abwarten der 3-jährigen Wartefrist und des folgenden Verfahrens gem. § 35 AsylG, welches derzeit erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr dauere, würde diese Trennung auf einen unzumutbaren Zeitraum von rund 10 Jahren ausdehnen. Zudem hätte das Abwarten zur Folge, dass zwei näher bezeichnete Töchter bereits die Volljährigkeit erreicht haben würden und nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG gar keine Möglichkeit mehr zur Familienzusammenführung haben würden. Sie würden unterversorgt und ohne den Schutz ihres Familienverbandes alleine zurückbleiben. Aufgrund der besonderen, multiplen Gefährdung insbesondere alleinstehender Frauen in Afghanistan und damit verbunden die faktische Notwendigkeit, sich eines männlichen Unterstützers zu versichern, würde in deren Fall das Risiko einer Zwangsheirat unerträglich werden lassen. Anderenfalls wären sie jedoch von einer effektiven Möglichkeit, den eignen Lebensunterhalt zu bestreiten, ausgeschlossen, nicht geschäftsfähig und hätten keinen oder kaum Zugang zu selbst basaler Gesundheitsversorgung. Ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan komme für die Antragsteller gemeinsam mit der Bezugsperson aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Zu sonstigen Staaten gäbe es weder ausreichend Bezug noch das Recht auf Einreise und/oder Aufenthalt, welches für die Fortführung des Familienlebens notwendig wäre. Zudem habe das BFA in seiner ablehnenden Stellungnahme keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, nach denen der Gesetzesvorbehalt des Abs. 2 greifen würde und welche eine Ablehnung im vorliegenden Fall gegen das Recht nach Art. 8 EMRK rechtfertigen würde. Im Anhang wurde die Vollmacht und die Reisepässe der Beschwerdeführer in Kopie beigelegt.Mit Schreiben vom 17.02.2023 brachte die Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller seien die Ehefrau und Kinder der Bezugsperson. Die Bezugsperson habe am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt; mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.2021 sei ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Nach Ansicht des Bundesamtes könne eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson erteilt werden. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass im Verfahren zur Familienzusammenführung von subsidiär Schutzberechtigten, welches ausschließlich in Paragraph 35, AsylG geregelt sei, nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sei und sich diese Verpflichtung nach der jüngsten Entscheidung des EGMR vom 09.07.2021, 6697/18, M.A. v. Denmark, auch auf die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG verankerte Wartefrist von drei Jahren beziehe. Der Ausgangsfall, welcher der genannten Entscheidung zugrunde liege, habe einen syrischen Staatsangehörigen betroffen, dem in Dänemark der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden sei und dessen Ehefrau einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Die dänische Rechtslage habe in solchen Fällen eine dreijährige Wartefrist vorgesehen, sofern nicht bestimmte Umstände, wie Krankheit oder Behinderung, eine frühere Zusammenführung geboten erscheinen lassen würden. Der EGMR habe erwogen, dass Artikel 8, EMRK zwar kein generelles Recht auf Familienzusammenführung in einem gewissen Zielstaat biete und die Migrationskontrolle ein legitimes Recht eines Staates zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei. Allerdings hätten die Staaten hier eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den öffentlichen Interessen vorzunehmen. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob unüberwindbare Hürden für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bestünden. Zudem komme den Interessen minderjähriger Kinder in solchen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Festzuhalten sei weiters, dass der EGMR eine Ungleichbehandlung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in der zitierten Entscheidung nicht grundsätzlich in Frage gestellt habe, allerdings seien die für Angelegenheiten der Familienzusammenführung aufgestellten Grundsätze, nämlich Flexibilität, zügige Bearbeitung sowie Effizienz, auch auf subsidiär Schutzberechtigte anzuwenden. Insgesamt erachte der EGMR eine Wartezeit von drei Jahren als sehr lange Zeit der Trennung, wenn die Familienangehörigen in einem Herkunftsstaat mit schlechter Sicherheitslage leben würden und unüberwindbare Hindernisse zur Fortführung des Familienlebens in diesem Staat bestünden. Weiters habe der EGMR hervorgehoben, dass die tatsächliche Trennung der Familie weit länger als diese Wartezeit andauere, nämlich für die Dauer der Flucht, des Asylverfahrens und des nach Beendigung der dreijährigen Frist geführten Familienzusammenführungsverfahren. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall sei der EGMR letztlich zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund des restriktiven Anwendungsbereiches der im dänischen Recht verankerten Ausnahmebestimmung (Krankheit, Behinderung) eine faire und ausgewogene Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und dem Interesse der Betroffenen nicht gegeben gewesen sei, weshalb eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorgelegen sei. Im Vergleich zur dänischen Rechtslage könne nach der österreichischen Rechtslage selbst in Härtefällen nicht von der dreijährigen Wartefrist abgewichen werden. Bereits dies erweise sich als verfassungswidrig. Das Bundesamt lasse in seiner Stellungnahme eine faire und ausgewogene Interessensabwägung nicht erkennen. Die Ehepartner seien seit 10 Jahren verheiratet und hätten bis zur Flucht 2015 in engstem Familienverband und im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehe würden fünf gemeinsame Kinder entstammen. Die familiären Bindungen seien dementsprechend stark ausgeprägt und auch nach der fluchtbedingten Trennung stets aufrechterhalten worden. Die Familie lebe gegenwärtig allein von der finanziellen Unterstützung der Bezugsperson. Das zweitjüngste Kind leide seit der Geburt an einer Erblindung, gegebenenfalls könnten diesbezüglich „mögliche Behandlungen“ in Afghanistan nicht durchgeführt werden. Das genannte Kind sei in besonderem Maße von der Fürsorge seiner Eltern abhängig. Erschwerend komme hinzu, dass seit der neuerlichen Machtübernahme der Taliban im August 2021 Familien, die wie im gegenständlichen Fall ohne ein männliches Familienoberhaupt und anderen männlichen Unterstützern aus dem engeren Familienkreis (‚Mahram‘: Ehemann, Bruder, Vater, Sohn oder Neffe) auskommen müssten, selbst alltägliche Erledigungen enorm erschwert bis unmöglich seien. Aufgrund der notwendigen Flucht der Bezugsperson 2015 seien die Familienmitglieder bereits mehr als sieben Jahre voneinander getrennt. Bereits das Asylverfahren der Bezugsperson habe sechs Jahre gedauert. Das Abwarten der 3-jährigen Wartefrist und des folgenden Verfahrens gem. Paragraph 35, AsylG, welches derzeit erfahrungsgemäß mindestens ein Jahr dauere, würde diese Trennung auf einen unzumutbaren Zeitraum von rund 10 Jahren ausdehnen. Zudem hätte das Abwarten zur Folge, dass zwei näher bezeichnete Töchter bereits die Volljährigkeit erreicht haben würden und nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG gar keine Möglichkeit mehr zur Familienzusammenführung haben würden. Sie würden unterversorgt und ohne den Schutz ihres Familienverbandes alleine zurückbleiben. Aufgrund der besonderen, multiplen Gefährdung insbesondere alleinstehender Frauen in Afghanistan und damit verbunden die faktische Notwendigkeit, sich eines männlichen Unterstützers zu versichern, würde in deren Fall das Risiko einer Zwangsheirat unerträglich werden lassen. Anderenfalls wären sie jedoch von einer effektiven Möglichkeit, den eignen Lebensunterhalt zu bestreiten, ausgeschlossen, nicht geschäftsfähig und hätten keinen oder kaum Zugang zu selbst basaler Gesundheitsversorgung. Ein gemeinsames Familienleben in Afghanistan komme für die Antragsteller gemeinsam mit der Bezugsperson aufgrund der Sicherheitslage nicht in Betracht. Zu sonstigen Staaten gäbe es weder ausreichend Bezug noch das Recht auf Einreise und/oder Aufenthalt, welches für die Fortführung des Familienlebens notwendig wäre. Zudem habe das BFA in seiner ablehnenden Stellungnahme keinerlei öffentliche Interessen dargestellt, nach denen der Gesetzesvorbehalt des Absatz 2, greifen würde und welche eine Ablehnung im vorliegenden Fall gegen das Recht nach Artikel 8, EMRK rechtfertigen würde. Im Anhang wurde die Vollmacht und die Reisepässe der Beschwerdeführer in Kopie beigelegt.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 02.03.2023 wurde dem BFA die obige Stellungnahme der Beschwerdeführer weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, zu prüfen.Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 02.03.2023 wurde dem BFA die obige Stellungnahme der Beschwerdeführer weitergeleitet und gebeten, den Fall im Lichte der Stellungnahme noch einmal, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, zu prüfen.

Nach Übermittlung der Stellungnahmen an das Bundesamt teilte dieses am 20.03.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Unabhängig davon, dass der EGMR gefordert habe, bei einer mehr als zweijährigen Wartefrist eine individuelle Abwägung (EGMR 09.07.2021, 6697/18, MA / Dänemark) durchzuführen, sei im vorliegenden Fall festzuhalten, dass hier nicht einmal die zwei Jahre erreicht worden seien. Wie aus der negativen Stellungnahme ersichtlich, sei der Bezugsperson mit Erkenntnis vom 07.10.2021, rechtskräftig seit 12.10.2021, der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden. Die angeblichen Familienangehörigen hätten bereits am 27.06.2022 die Einreiseanträge gestellt.

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 03.08.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wären. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.02.2023 Stellung genommen. Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht nachgewiesen habe werden können und an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 01.02.2023 festgehalten werde. Es sei somit auf Grund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge abzulehnen.Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 03.08.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wären. Die Beschwerdeführer hätten Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten zu der beabsichtigten Entscheidung mit Schreiben vom 17.02.2023 Stellung genommen. Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass durch die Stellungnahme das Familienverhältnis nicht nachgewiesen habe werden können und an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vom 01.02.2023 festgehalten werde. Es sei somit auf Grund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge abzulehnen.

Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde mit Schreiben vom 25.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Stellungnahme des BFA, auf die im Bescheid verwiesen werde, nie Zweifel bezüglich der Familieneigenschaft der BeschwerdeführerInnen geäußert worden seien. Dem BFA sei neben den über das gesamte Asylverfahren gleichlautenden Angaben der Bezugsperson zu ihren Familienangehörigen sowie den im Verfahren vorgelegten Familiendokumenten bereits zu jenem Zeitpunkt sogar das erbgenetische Sachverständigengutachten eines Gerichtsmedizinischen Instituts zur Frage der leiblichen Vaterschaft des Putativvaters, nämlich der Bezugsperson, zu den mj. Beschwerdeführern sowie der leiblichen Verwandtschaft der Kindesmutter zu den mj. Beschwerdeführern vorgelegen. Dieses habe die Bezugsperson des gegenständlichen Verfahrens praktisch als Vater und die Erstbeschwerdeführerin praktisch als Mutter der restlichen Beschwerdeführer ausgewiesen. Es handle sich bei den Beschwerdeführern somit um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG. Im bisherigen Verfahrensgang sei das Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG nicht angezweifelt worden und sei den Beschwerdeführern nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu einem solchen Vorhalt Stellung zu nehmen. Damit würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt erachten. Daneben lasse die verfahrensführende Behörde eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.02.2023 vermissen und verweise lediglich darauf, dass das BFA an dieser Stellungnahme festhalte. Der Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Islamabad vom 06.02.2023 sowie der angeschlossenen Stellungnahme des BFA sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass geplant sei, den Einreiseantrag der Antragsteller abzuweisen, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden und würden daher die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieser Rechtsansicht sei durch die Stellungnahme vom 17.02.2023 entgegengetreten worden und werde daran festgehalten. Gegen den Bescheid der ÖB Islamabad wurde mit Schreiben vom 25.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Stellungnahme des BFA, auf die im Bescheid verwiesen werde, nie Zweifel bezüglich der Familieneigenschaft der BeschwerdeführerInnen geäußert worden seien. Dem BFA sei neben den über das gesamte Asylverfahren gleichlautenden Angaben der Bezugsperson zu ihren Familienangehörigen sowie den im Verfahren vorgelegten Familiendokumenten bereits zu jenem Zeitpunkt sogar das erbgenetische Sachverständigengutachten eines Gerichtsmedizinischen Instituts zur Frage der leiblichen Vaterschaft des Putativvaters, nämlich der Bezugsperson, zu den mj. Beschwerdeführern sowie der leiblichen Verwandtschaft der Kindesmutter zu den mj. Beschwerdeführern vorgelegen. Dieses habe die Bezugsperson des gegenständlichen Verfahrens praktisch als Vater und die Erstbeschwerdeführerin praktisch als Mutter der restlichen Beschwerdeführer ausgewiesen. Es handle sich bei den Beschwerdeführern somit um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG. Im bisherigen Verfahrensgang sei das Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nicht angezweifelt worden und sei den Beschwerdeführern nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu einem solchen Vorhalt Stellung zu nehmen. Damit würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt erachten. Daneben lasse die verfahrensführende Behörde eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.02.2023 vermissen und verweise lediglich darauf, dass das BFA an dieser Stellungnahme festhalte. Der Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Islamabad vom 06.02.2023 sowie der angeschlossenen Stellungnahme des BFA sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass geplant sei, den Einreiseantrag der Antragsteller abzuweisen, da die Bezugsperson seit weniger als drei Jahren über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge. Eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose könne erst nach drei Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung erteilt werden und würden daher die formellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dieser Rechtsansicht sei durch die Stellungnahme vom 17.02.2023 entgegengetreten worden und werde daran festgehalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Die Vertretungsbehörden seien nach Rechtsprechung des VwGH an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden. Die belangte Behörde teile unabhängig von der Bindungswirkung die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführer Anträge erst nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson beantragen könnten. Die Beschwerdeführer seien sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, hätten die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch trotzdem bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht. Nach der Rechtsprechung des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung im Einzelfall angeordnet sei, erweise sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Sohin komme der Argumentation, bei Abwarten der dreijährigen Frist wären zwei der Beschwerdeführerinnen aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit keine Familienangehörigen mehr, keine Relevanz zu. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, in Fällen wie dem vorliegenden Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist eine Ausnahme zu statuieren. Weiters wurde auf einen Beschluss des VfGH vom 13.12.2022 verwiesen, in welchem die Behandlung in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt worden sei. Hinsichtlich der Wartefrist des § 35 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholt bestätigt worden; die genannte Norm bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Abs. 5 leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen könne.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Die Beschwerde sei zulässig, aber nicht begründet. Nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes ergangen sei. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer sei ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Die Vertretungsbehörden seien nach Rechtsprechung des VwGH an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden. Die belangte Behörde teile unabhängig von der Bindungswirkung die Ansicht des BFA, dass die Beschwerdeführer Anträge erst nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson beantragen könnten. Die Beschwerdeführer seien sich dieser Bestimmung auch bewusst gewesen, hätten die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels jedoch trotzdem bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist eingebracht. Nach der Rechtsprechung des VfGH in einem ähnlich gelagerten Fall sei aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch des Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Der Umstand, dass die dreijährige Wartefrist generell und unter Ausschluss einer Abwägung im Einzelfall angeordnet sei, erweise sich als verfassungsrechtlich unbedenklich. Sohin komme der Argumentation, bei Abwarten der dreijährigen Frist wären zwei der Beschwerdeführerinnen aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit keine Familienangehörigen mehr, keine Relevanz zu. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht gehabt, in Fällen wie dem vorliegenden Wegfall der Eigenschaft als Familienangehöriger bei Abwarten der dreijährigen Frist eine Ausnahme zu statuieren. Weiters wurde auf einen Beschluss des VfGH vom 13.12.2022 verwiesen, in welchem die Behandlung in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt worden sei. Hinsichtlich der Wartefrist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Rechtslage somit eindeutig und sei auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholt bestätigt worden; die genannte Norm bestimme, dass der Familienangehörige (gemäß Absatz 5, leg. cit.) eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellen könne.

Am 31.01.2024 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der in § 14 Abs. 1 VwGVG normierten Frist von 2 Monaten erlassen worden sei. Diese sei daher unzulässig und wäre die Beschwerde bereits nach dem 26.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Abweisungsgründen der Beschwerdevorentscheidung könne daher unterbleiben. Am Beschwerdevorbringen vom 25.08.2023 werde festgehalten.Am 31.01.2024 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der in Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG normierten Frist von 2 Monaten erlassen worden sei. Diese sei daher unzulässig und wäre die Beschwerde bereits nach dem 26.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Abweisungsgründen der Beschwerdevorentscheidung könne daher unterbleiben. Am Beschwerdevorbringen vom 25.08.2023 werde festgehalten.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.05.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2024 fristgerecht binnen zwei Monaten erlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt bereits volljährigen Zweitbeschwerdeführerin, der zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungsze

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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