Entscheidungsdatum
16.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G310 2300719-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 im Zuge einer Einreiseverweigerung seitens Deutschland in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt sowie zur Anzeige gebracht. Er wies sich mit seinem bis XXXX .2034 gültigen nordmazedonischen Reisepass aus.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 im Zuge einer Einreiseverweigerung seitens Deutschland in Österreich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt sowie zur Anzeige gebracht. Er wies sich mit seinem bis römisch 40 .2034 gültigen nordmazedonischen Reisepass aus.
Nachdem der BF die ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mittels Schriftsatz vom 14.11.2023 gewährte Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs nicht genutzt hat, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Nachdem der BF die ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mittels Schriftsatz vom 14.11.2023 gewährte Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs nicht genutzt hat, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), ein mit einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich der BF entgegen fremdenrechtlicher Vorschriften in Österreich aufgehalten habe, weswegen die sofortige Ausreise geboten sei, weil er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass er sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er seit 2022 über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfüge. Eine entsprechende Bestätigung wurde als Kopie der Beschwerde beigelegt.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie einer Bestätigung seines slowakischen Aufenthaltstitels vorgelegt.
Dass dem BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe auferlegt wurde geht aus der Strafverfügung vom 31.03.2023, GZ: XXXX , der LPD XXXX , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung hervor. Dass dem BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eine Verwaltungsstrafe auferlegt wurde geht aus der Strafverfügung vom 31.03.2023, GZ: römisch 40 , der LPD römisch 40 , Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass seine sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem Verstoß gegen fremdenrechtliche Vorschriften begründet.
Der BF ist laut Beschwerdevorbringen in der Slowakei aufenthaltsberechtigt. Daher sind weitreichende Ermittlungen zu seinem Aufenthaltsstatus in der Slowakei zu tätigen und die Frage eines in diesem Mitgliedsstaat bestehenden schützenswerten Privat- und Familienleben zu klären, weswegen einerseits die sofortige Aufenthaltsbeendigung - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – nicht notwendig und andererseits die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK verbunden ist. Dazu kommt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Bestimmung des § 52 Abs 6 FPG außer Acht gelassen wurde. Der BF ist laut Beschwerdevorbringen in der Slowakei aufenthaltsberechtigt. Daher sind weitreichende Ermittlungen zu seinem Aufenthaltsstatus in der Slowakei zu tätigen und die Frage eines in diesem Mitgliedsstaat bestehenden schützenswerten Privat- und Familienleben zu klären, weswegen einerseits die sofortige Aufenthaltsbeendigung - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – nicht notwendig und andererseits die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der konkreten Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK verbunden ist. Dazu kommt, dass bei der Erlassung des angefochtenen Bescheids die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG außer Acht gelassen wurde.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids ist daher zu beheben und der Beschwerde gleichzeitig gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2300719.1.00Im RIS seit
14.11.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024