TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/21 W207 2290322-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

BEinstG §8 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Spruch



W207 2290322-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 01.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Manfred PRENNER, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. KLEINSZIG/Dr. PUSWALD Partnerschaft, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, errichteten Behindertenausschusses vom 01.03.2024, Zahl: KÜ-K1-3127-120564, wegen § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX Gen.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes MUTZ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Manfred PRENNER, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. KLEINSZIG/Dr. PUSWALD Partnerschaft, gegen den Bescheid des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, errichteten Behindertenausschusses vom 01.03.2024, Zahl: KÜ-K1-3127-120564, wegen Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten behinderten Dienstnehmers römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 Gen.m.b.H., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Johannes MUTZ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG abgewiesen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG abgewiesen und damit die Zustimmung zur künftig auszusprechenden Kündigung erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

begünstigter Behinderter gekürzte Ausfertigung Kündigung Zustimmungserfordernis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2290322.1.00

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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