TE Bvwg Beschluss 2024/10/21 W294 2298830-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W294 2298830-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX betreffend die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 betreffend die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, den folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 5.4.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023 (Zl. 1348673410/230691938) wurde der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung nach Algerien gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 13.10.2023 in Rechtskraft erster Instanz.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023 (Zl. 1348673410/230691938) wurde der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung nach Algerien gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA – VG aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt. Die Entscheidung des BFA erwuchs mit 13.10.2023 in Rechtskraft erster Instanz.

Am 22.05.2024 wurde der BF am Hauptbahnhof Salzburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, da er im Zug andere Personen belästigt habe. Dabei sei der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt worden.

Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA – VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt.Nach Prüfung des JD BFA O/S wurde die VP gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA – VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt.

Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2024 wurde die Schubhaft gem. § § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an den BF nachweislich zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 23.05.2024 wurde die Schubhaft gem. Paragraph Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung erlassen und am selben Tag an den BF nachweislich zugestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG sowie eine Stellungnahme vom 13.09.2024 zur verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2024 die Akten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG sowie eine Stellungnahme vom 13.09.2024 zur verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG).

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 13.09.2024 gewährt und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in Folge: BBU GmbH) über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert. Mit Nachtrag zum Parteiengehör vom 16.09.2024 wurde dem BF die von der für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung (in Folge: HRZ-Fachabteilung) eingeholte Information vom 16.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt.

Am 16.09.2024 legte die BBU GmbH die Vollmacht betreffend den BF vor und ersuchte um Übermittlung des Parteiengehörs. Der BBU GmbH als Rechtsvertreter des BF wurde sodann das Parteiengehör vom 13.09.2024 sowie der Nachtrag des Parteiengehörs vom 16.09.2024 samt Stellungnahme des BFA vom 13.09.2024 und Information der HRZ-Fachabteilung vom 16.09.2024 übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit Parteiengehör vom 17.09.2024 wurde der Rechtsvertreterin des BF das eingeholte amtsärztliche Befund und Gutachten vom 17.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Am 18.09.2024 teilte das BFA mit, dass die algerische Botschaft am 17.09.2024 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erteilt hat, die Vorlaufzeit für die Ausstellung des HRZ 3 Wochen beträgt und die Abschiebung für den 14.10.2024 geplant ist.

Mit Parteiengehör vom 18.09.2024 wurde der Rechtsvertreterin des BF die Mitteilung des BFA vom 18.09.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2024, W601 2298830-2/27E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2024, W601 2298830-2/27E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.

Am 15.10.2024 wurde der Verfahrensakt des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt.Am 15.10.2024 wurde der Verfahrensakt des BF dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG übermittelt.

In einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.10.2024 wurde ausgeführt, dass der BF am selben Tag auf dem Luftweg über Paris nach Algier abgeschoben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Der BF befand sich von 23.05.2024 bis 16.10.2024 in Schubhaft und wurde am 16.10.2024 auf dem Luftweg nach Algerien abgeschoben.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wäre am 17.10.2024 abgelaufen. Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur gerichtlichen Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wäre am 17.10.2024 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Beschluss des BVwG vom 10.09.2024, Zl. W117 2298830-1/2E sowie das Erkenntnis vom 19.09.2024, W601 2298830-2/27E (bzw. die dazu ergangenen Ausfertigung) betreffend die vorangegangene Schubhaftüberprüfung des BF. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten zu den genannten Verfahren und die dort vom BFA elektronisch vorgelegten Aktenteile sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA sowie aus den genannten Akten des BVwG.

Die Feststellung zur Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Abschiebung des BF ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 16.10.2024 sowie aus der diesbezüglichen Eintragung in der Anhaltedatei.

Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 17.10.2024 abgelaufen wäre, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Frist von vier Wochen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Dass die letzte Schubhaftüberprüfung mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2024, W601 2298830-2/27E, erfolgte, ist dem Gerichtsakt zur Zahl W601 2298830-2/27E zu entnehmen. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 17.10.2024 abgelaufen wäre, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung und der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Frist von vier Wochen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Dass die letzte Schubhaftüberprüfung mit Erkenntnis des BVwG vom 19.09.2024, W601 2298830-2/27E, erfolgte, ist dem Gerichtsakt zur Zahl W601 2298830-2/27E zu entnehmen.


3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), § 31 Abs. 1 VwGVG, § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse (VwGVG)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse (VwGVG)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a, (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat vergleiche VwGH vom 30.06.2016, Ro 2016/21/0008).

In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergehenden Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach § 32 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird (vgl. VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des § 22a Abs. 4 BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende (vgl. VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).Das Gesetz sieht eine obligatorische Überprüfung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft für den Fall vor, dass der Fremde länger als vier Monate durchgehend angehalten werden soll. Es ist vom Verwaltungsgericht festzustellen, ob „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Der „Zeitpunkt“ der ersten diesbezüglichen Überprüfung ist „nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde“. Bei der Ermittlung der viermonatigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG vorzugehen, wonach im Ergebnis der Tag, in den das fristauslösende Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird vergleiche VwGH vom 17.01.1990, 89/03/0003). Bei der Ermittlung der (durchgehenden) Dauer der Schubhaft wäre es nämlich nicht gerechtfertigt, den ersten Tag der Anhaltung nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird im zweiten Satz des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG offenbar davon ausgegangen, dass für das Verwaltungsgericht insoweit ein Spielraum besteht, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf. Die – als Fiktion der Erhebung einer Beschwerde durch den Schubhäftling geltende vergleiche VfGH vom 10.10.2018, G 186/2018, u.a., VfSlg. 20.292) – Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Verwaltungsgericht genügend Zeit bleibt, um seine Entscheidung in diesem Zeitraum – in der letzten Woche bis zum Haftprüfungstermin – zu treffen vergleiche VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0181; VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0099).

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Nach Überschreiten der Viermonatsfrist hat die Überprüfung der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft durch das Gericht alle vier Wochen zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH ist die vierwöchige Frist ausgehend vom letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu berechnen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Nach Überschreiten der Viermonatsfrist hat die Überprüfung der Anhaltung eines Fremden in Schubhaft durch das Gericht alle vier Wochen zu erfolgen. Nach der Judikatur des VwGH ist die vierwöchige Frist ausgehend vom letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu berechnen (VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163).

Daraus folgt für den konkreten Fall:

Die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Das Erkenntnis betreffend die letzte Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erging am 19.09.2024, W601 2298830-2/27E. Nach der Judikatur (vgl. VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 11) ist der Ablauf der vierwöchigen Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG zu berechnen. Vom Gericht wäre sohin grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache bis 17.10.2024 zu treffen gewesen, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.Die Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG hat nach Überschreiten der Viermonatsfrist in vierwöchigen Intervallen zu erfolgen. Das Erkenntnis betreffend die letzte Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erging am 19.09.2024, W601 2298830-2/27E. Nach der Judikatur vergleiche VwGH vom 16.07.2020, Ra 2020/21/0163, Rn. 11) ist der Ablauf der vierwöchigen Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG zu berechnen. Vom Gericht wäre sohin grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache bis 17.10.2024 zu treffen gewesen, also eine Entscheidung über die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.

Bereits am 16.10.2024 wurde der BF jedoch in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt – welcher noch innerhalb der vierwöchigen Überprüfungsfrist lag – bestand somit keine weitere Anhaltung des BF.

Durch die Beendigung der Schubhaft ist das am 13.09.2024 amtswegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß dem damals geltenden § 82 Abs. 1 FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das am 13.09.2024 amtswegig eingeleitete Verfahren gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246; in diesem Erkenntnis führte der VwGH aus, dass der [damals zuständige] Unabhängige Verwaltungssenat [nur] dann zur Feststellung der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen ist, wenn er gemäß dem damals geltenden Paragraph 82, Absatz eins, FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Die notwendige Voraussetzung, nämlich die noch andauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, ist nach Aktenvorlage noch vor Ergehen der gegenständlichen Entscheidung innerhalb offener Entscheidungsfrist weggefallen.

Auch ist mit Beendigung der Schubhaft das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.Auch ist mit Beendigung der Schubhaft das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen. Seine Rechtsstellung würde sich durch die Feststellung, dass seine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig ist, nicht ändern.

Das Verfahren war daher durch Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B)

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W294.2298830.3.00

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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