TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/23 L515 2291529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2024
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Entscheidungsdatum

23.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2291529-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1998, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01.1998, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 12.06.2023 vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören, ledig zu sein und 9 Jahre Grundschule besucht zu haben. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen teilgenommen habe und durch das syrische Regime inhaftiert worden sei. Außerdem sei die bP zum syrischen Militär einberufen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP den Krieg und das Regime.

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 21.08.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen und Gliederungen nicht dem Original entsprechen):römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 21.08.2023 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierungen und Gliederungen nicht dem Original entsprechen):

„…

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Ich nehme keine Medikamente.

F: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie geboren?

A: XXXX – geboren am XXXX in XXXX, Syrien geboren. Ich bin syrischer Staatsangehöriger.A: römisch 40 – geboren am römisch 40 in römisch 40 , Syrien geboren. Ich bin syrischer Staatsangehöriger.

Anmerkung: Name und Geburtsdatum stimmen mit den Daten des syrischen PA überein.

F: Können Sie Beweismittel in Vorlage bringen?

A: - Syrischer PA im Original

- E-Card

- Anmeldebestätigung Deutschkurs

F: Haben Sie sich oder Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös aktiv betätigt?

A: Von 08.01.-06.02.2017 wurde ich wegen der Teilnahme an Demos im Jahr 2013 festgenommen und eingesperrt. Ich war auf dem Weg zur Schule. Ich war 29 Tage in Haft, meine Eltern haben circa 8000 US-Dollar für mich gezahlt. Circa 2 Monate später bin ich schlepperunterstützt in die Türkei gebracht worden. Dort blieb ich von 2017 bis April 2023 und dann wurde ich nach Syrien abgeschoben. Ich war circa 1 Woche bei meiner Familie und bin dann am 04.05.2023 über die Türkei nach Griechenland, weiter über die Balkanroute nach Österreich eingereist.

F: Wo waren Sie in Haft?

A: In XXXX. Befragt gebe ich an, dass ich die ersten 3 Wochen alleine in der Zelle war, die letzte Woche war ich mit fünf weiteren Personen in der Zelle. In den ersten drei Wochen wurde ich geschlagen und gefoltert.A: In römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass ich die ersten 3 Wochen alleine in der Zelle war, die letzte Woche war ich mit fünf weiteren Personen in der Zelle. In den ersten drei Wochen wurde ich geschlagen und gefoltert.

F: Haben Sie in der Türkei einen Aufenthaltstitel?

A: Ja, ich hatte einen Kimlik. Sie haben mich dann festgenommen und meinten ich darf mich mit meinem Kimlik nicht in dem gebiet aufhalten und ich wurde für 4 Tage eingesperrt und nach Syrien abgeschoben. Zu Beginn war es in der Türkei überall erlaubt sich mit dem Kimlik niederzulassen, jetzt haben sie das eingeschränkt.

F: Wo wurden Sie eingesperrt, von wem und wie kommt es, dass die Festnahme 4 Jahre nach der Teilnahme an den Demos erfolgte?

A: Ich war auf dem Weg nach XXXX um meine Matura abzuschließen. Auf dem Weg zu Schule bin ich beim ersten Kontrollposten des Regimes angehalten und festgenommen worden. Zur damaligen Zeit war der IS in meinem Heimatort. Ich wurde von Regimesoldaten angehalten und ich wurde eingesperrt, da sie meinen Namen auf der Liste hatten, wegen der Teilnahme an den Demos. Dies wusste ich nicht, da ich nie zuvor nach XXXX gefahren bin.A: Ich war auf dem Weg nach römisch 40 um meine Matura abzuschließen. Auf dem Weg zu Schule bin ich beim ersten Kontrollposten des Regimes angehalten und festgenommen worden. Zur damaligen Zeit war der IS in meinem Heimatort. Ich wurde von Regimesoldaten angehalten und ich wurde eingesperrt, da sie meinen Namen auf der Liste hatten, wegen der Teilnahme an den Demos. Dies wusste ich nicht, da ich nie zuvor nach römisch 40 gefahren bin.

F: Wie lautete die genaue Adresse in Ihrem Heimatland bevor sie nach Österreich gekommen sind?

A: Raqqa, Syrien, in XXXX.A: Raqqa, Syrien, in römisch 40 .

F: Wer regiert in XXXX?

A: Die Kurden.

F: Waren Sie seit ihrer Einreise in Österreich wieder mal in Syrien?

A: Nein, ich bin im Mai 2023 illegal ausgereist.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit 12.06.2023. Befragt gebe ich an, dass ich illegal eingereist bin.

F: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein, nur in Österreich.

F: Wer hat Ihre Reise finanziert?

A: Ich selbst durch die Arbeit in der Türkei.

F: Warum stellten Sie gerade in Österreich einen Asylantrag, nachdem Sie andere sichere Drittstaaten durchquert haben?

A: In Griechenland bekam ich einen Landesverweis und die Griechen hätten mich in die Türkei abgeschoben und die Türken wiederrum nach Syrien. Ich kann aber nicht mehr zurück. In der Slowakei bekam ich auch einen Landesverweis, wo ich binnen 1 Woche das Land verlassen musste,

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, sehr gut.

F: Welche Volksgruppe gehören Sie an?

A: Araber.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Muslim Sunnit.

F: Hatten Sie aufgrund Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit staatlichen Behörden, wie z.B: Polizei, Gerichten, Militär, etc.?

A: Ja, wegen den Demos wurde ich eingesperrt, außerdem werde ich wegen dem Militärdienst vom Regime und von den Kurden verfolgt.

F: Waren Sie je in Ihrer Heimat im Gefängnis, bzw. wurden Sie je festgenommen, bzw. besteht ein Haftbefehl gegenüber Ihrer Person?

A: Ja, wegen den Demos. Sonst nicht.

F: Haben Sie schon den Militärdienst geleistet?

A: Nein noch nicht.

F: Haben Ihre Brüder den Militärdienst abgeleistet?

A: Nein. Mein älterer Brüder Mohammed ist seit 2013 in den Libanon geflüchtet.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Arabisch und etwas Türkisch, ich habe dort circa 6 Jahre gelebt.

F: Warum stellen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe?

A: Wegen dem Militär bin ich geflüchtet. Ich werde vom Regime bedroht und von den PKK und YPG. Ich habe Angst zwangsrekrutiert zu werden und ich will nicht kämpfen. Die PKK haben mich versucht zwei Mal zu rekrutieren, aber ich bin weggelaufen. Befragt gebe ich an, dass das erste Mal sie im Mai 2023 kamen und das zweite Mal sind sie am 03.Mai 2023 gekommen, weshalb ich schnell die Flucht ergriffen habe. Außerdem ist das Regime 5km von meinem Heimatort entfernt. Ich werde von allen Seiten eingezogen werden im Falle einer Rückkehr. Die Kurden wollen, dass ich gegen die Türkei kämpfe.

F: Wo sind Sie hin geflüchtet bei den Rekrutierungsversuchen?

A: Ich habe mich bei Bekannten versteckt. Das erste Mal war ich nicht zu Hause, als sie gekommen sind. Das zweite Mal kamen sie so gegen 1 Uhr in der Nacht, es waren ca 5-6 Personen. Als das Auto in unseren Garten fuhren, habe ich sie von Weitem gesehen und ich bin vom hinteren Eingang des Hauses weggelaufen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Syrien irgendwie konkret verfolgt oder bedroht?

A: Ja, wegen den Demonstrationen und wegen dem Militär. Junge Männer können auf keinen Fall in Syrien leben.

F: Warum konkret lehnen Sie es ab den Militärdienst zu leisten?

A: Ich möchte niemanden töten und selbst getötet werden. Ich will mich nicht als Mörder beteiligen.

F: Haben Sie schon man eine Waffe getragen oder sich an Kampfhandlungen beteiligt?

F: Nein.

F: Haben Sie in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien?

A: Der IS hat von 2013-2017 in meinem Heimatort regiert. Ich habe Angst vor allem, vor dem Regime, den Kurden und der Al-Nusra Front und FSA. Alle die dort sind.

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? Haben Sie Pläne?

A: Ich habe mich für den Deutschkurs angemeldet. Ich würde gerne als Programmierer arbeiten. Mein Bruder macht eine Ausbildung als Programmierer und hat B2 in Deutsch absolviert.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig, welche Integrationsschritte haben Sie bereits unternommen?

A: ich lerne Deutsch und bin im A1.1 Kurs angemeldet.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

A: Ich wohne bei meinem Bruder, er unterstützt mich.

F: Besteht in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis?

A: Ja von meinem Bruder.

F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja. Sehr gut.

…“

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass mangels Einflussnahme der syrischen Zentralregierung im Heimatgebiet der bP eine Bedrohungssituation durch das Regime nicht glaubhaft sei, zudem erst im Laufe des Verfahrens eine Gefahr ausgehend von kurdischer Seite behauptet wurde und darüber hinaus keine nachvollziehbaren Bedrohungsmomente geltend gemacht wurden. römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass mangels Einflussnahme der syrischen Zentralregierung im Heimatgebiet der bP eine Bedrohungssituation durch das Regime nicht glaubhaft sei, zudem erst im Laufe des Verfahrens eine Gefahr ausgehend von kurdischer Seite behauptet wurde und darüber hinaus keine nachvollziehbaren Bedrohungsmomente geltend gemacht wurden.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem kurdisch dominierten Gebiet und sei die wehrpflichtige bP einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die kurdischen Milizen ausgesetzt. Der bP drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Verweigerung der damit verbundenen unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung, sondern auch eine zwangsweise Rekrutierung. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP stehe nur über einen regimekontrollierten Grenzübergang offen, wodurch für die bP das reale Risiko bestünde, dass sie bereits bei der Einreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich als oppositioneller Gegner angesehen zu werden und somit eine asylrelevante Verfolgung. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP stamme aus einem kurdisch dominierten Gebiet und sei die wehrpflichtige bP einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime sowie durch die kurdischen Milizen ausgesetzt. Der bP drohe nicht nur Bestrafung aufgrund der Verweigerung der damit verbundenen unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung, sondern auch eine zwangsweise Rekrutierung. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion der bP stehe nur über einen regimekontrollierten Grenzübergang offen, wodurch für die bP das reale Risiko bestünde, dass sie bereits bei der Einreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise und Antragstellung in Österreich als oppositioneller Gegner angesehen zu werden und somit eine asylrelevante Verfolgung.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 20.08.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Dahingehend wurde der bP ein Fragenkatalog übermittelt.römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 20.08.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Dahingehend wurde der bP ein Fragenkatalog übermittelt.

I.4.3. Am 13.08.2024 legte die bP im Zuge ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme (OZ 5) zum ho. übermittelten Fragenkatalog vor, welche wie folgt lautet:römisch eins.4.3. Am 13.08.2024 legte die bP im Zuge ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme (OZ 5) zum ho. übermittelten Fragenkatalog vor, welche wie folgt lautet:

„…

1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben.

Keine Änderungen. Vor ca. 2 Monaten wurde sein Onkel nach ihm gefragt.

2a) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an.

Der BF wohnte in XXXX, einem Kleinem Dorf östlich von XXXX, Provinz XXXX. Der BF wohnte in römisch 40 , einem Kleinem Dorf östlich von römisch 40 , Provinz römisch 40 .

2b) Geben Sie sämtliche Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat und der Nennung des Zeitraumes, in welchem Sie dort wohnten an.

Er wohnte immer dort.

2c) Geben Sie ebenfalls an, mit wem Sie dort wohnten und in welchem Verhältnis zu dieser

Person/diesen Personen standen bzw. stehen.

Anfangs wohnte er dort mit seiner gesamten Familie. 2013 ist sein ältester Bruder in den Libanon gezogen, 2016 der zweitälteste Bruder (der seit Jahren in Österreich wohnt) in die Türkei gezogen, 2017 ist sein jüngerer Bruder gestorben. Heute lebt noch die restliche Familie dort.

3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau.

Nein

4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift.

XXXX (IFA XXXX), Asylberechtigt, wohnt unter der selben Adresse wie der Beschwerdeführer: XXXX römisch 40 (IFA römisch 40 ), Asylberechtigt, wohnt unter der selben Adresse wie der Beschwerdeführer: römisch 40

5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln?

Der BF hat in Syrien nicht gearbeitet.

6) Wie finanzieren Sie aktuell Ihr Leben in Österreich?

Der BF bekommt vom Staat Geld.

10) Falls Sie Ihr Leben durch Leistungen der Öffentlichen Hand finanzieren: Warum gehen Sie keiner Beschäftigung nach, obwohl Sie als subsidiär Schutzberechtigter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben?

Der BF besucht 2 mal täglich einen Deutschkurs.

11) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben.

Der BF hat nie einen Reisepass gehabt

12) Welche Identitätsdokumente wurden bisher in Ihrem Herkunftsstaat für Sie ausgestellt und wo befinden sich diese aktuell?

Außer dem Reisepass, welcher er beim BFA abgegeben hat, hat er keine anderen Identitätsdokumente.

…“

I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 6) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 6) wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Meine Situation ist anders, da ich in meinem Heimatland wegen des Krieges im Gefängnis war, aus diesem Grund habe ich die Beschwerde erhoben.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Ich habe kein Problem mit dem Wehrdienst, das war für mich nie ein Thema, ich würde diesen gerne absolvieren. Mein Problem ist nur, dass ich niemanden töten will und nicht getötet werden will. Was in meiner Heimat gerade passiert, ist ein Desaster.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein. Ich habe alles vorgelegt.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich habe in Raqqa mit meiner Familie in einem Haus gelebt, das meinem Vater gehörte.

RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?

P: Aktuell leben meine Eltern und meine jüngsten Geschwister dort.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Nachdem was ich erlebt habe, das ist auch mein Recht, dass ich mich hier sicherer fühle, wenn ich Asyl bekomme, da ich durch das Regime in meinem Heimatland ins Gefängnis kam und gefoltert wurde.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Als Grund für die Entscheidung ist gestanden, dass mein Bundesland sicher ist und das ist nicht wahr, zusammengefasst habe ich geschrieben, dass das Regime 5 Kilometer von meinem Familienhaus entfernt ist, dass die PKK und das Regime immer zusammenarbeiten und auch als die Türken auf die Kurden losgegangen sind, haben sie sofort unser Viertel an das Regime übergegeben und egal welches Problem man hat, man wird an das Regime weitergegeben. Es steht noch immer unter dem Regime. Das ist laut meiner Erinnerung, was in der Beschwerde stand.

Nach Rückübersetzung: sie haben nicht unser Viertel, sondern das Nachbarviertel übergeben. Mein Ort steht nicht unter dem Regime sondern unter der Kontrolle der PKK.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ich sehe, dass es auch ein Recht ist, dass mir Asyl zusteht, aufgrund dessen was ich erlebt habe, da ich ins Gefängnis war und auch vom Regime gefoltert wurde. Wenn ich ehrlich bin, wenn man Asyl hat dann ist man wie am festen Boden. Man weiß, „ich bin hier“.

Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien konkret erwarten?

P: Ich vermute, ich werde sicher festgenommen, dann inhaftiert. Entweder vom Regime oder von der PKK. Dann werde ich sicher befragt und danach auch gefoltert, danach werden sie mich sicher rekrutieren und auf das Schlachtfeld bringen. Um zu überleben muss ich töten, das ist aber die größte Sünde, die man machen kann. Früher wurde XXXX vom IS beherrscht und wenn man nicht den Wehrdienst macht bzw. wenn man nicht für die PKK kämpft und den Wehrdienst absolviert, dann wird man sofort festgenommen und verurteilt und als Spion des IS bezeichnet. P: Ich vermute, ich werde sicher festgenommen, dann inhaftiert. Entweder vom Regime oder von der PKK. Dann werde ich sicher befragt und danach auch gefoltert, danach werden sie mich sicher rekrutieren und auf das Schlachtfeld bringen. Um zu überleben muss ich töten, das ist aber die größte Sünde, die man machen kann. Früher wurde römisch 40 vom IS beherrscht und wenn man nicht den Wehrdienst macht bzw. wenn man nicht für die PKK kämpft und den Wehrdienst absolviert, dann wird man sofort festgenommen und verurteilt und als Spion des IS bezeichnet.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Meinen Sie beim ersten Mal oder beim zweiten Mal?

RI: Beim zweiten Mal.

P: Es war nur eine ca. Woche, nachdem sie mich zurück nach Syrien geschickt haben, hielt ich mich nur eine Woche auf und bin wieder zurück in die Türkei gegangen. Aber nicht ohne Grund, sondern die PKK hat 2 Mal versucht mich festzunehmen und zu rekrutieren.

RI: Wem wurden Sie anlässlich Ihrer Abschiebung nach Syrien von der türkischen Behörde übergeben?

P: Sie haben uns einfach an die Grenze abgegeben, den Grenzübergang von Tal Abiat (phonetisch).

RI: Was haben dann die dortigen Behörden gemacht?

P: Von dort habe ich einen bestochen, mit 100 US Dollar, nur damit er mich illegal nach Hause fährt, ohne dass ich einen Checkpoint passieren muss.

RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell?

P: Die Kurden, die PKK. Aber wie gesagt, das Regime ist nur 5 Kilometer von unserem Wohnort entfernt, es kann jedes Moment einschlagen. Es gibt einen Weg in die Stadt, sie können dort jederzeit einen Checkpoint aufbauen und wenn man Pech hat, dann wird man sofort festgenommen.

RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)?

P: Auch die PKK. Immer noch. Sie arbeiten indirekt mit dem Regime zusammen. Es gibt aber Orte, wo sie schon für das Regime abgegeben haben, zum Bsp. der Ort XXXX. Mein Wohnort ist noch immer unter der Kontrolle der Kurden. Zum Beispiel XXXX und andere Orte sind auf dem Weg, wenn ich zum Beispiel in die Türkei reisen will, dann muss ich diese Orte passieren.P: Auch die PKK. Immer noch. Sie arbeiten indirekt mit dem Regime zusammen. Es gibt aber Orte, wo sie schon für das Regime abgegeben haben, zum Bsp. der Ort römisch 40 . Mein Wohnort ist noch immer unter der Kontrolle der Kurden. Zum Beispiel römisch 40 und andere Orte sind auf dem Weg, wenn ich zum Beispiel in die Türkei reisen will, dann muss ich diese Orte passieren.

RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der kurdischen Selbstver-waltungsbehörden liegt (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com)

P: Ich habe das schon erwähnt.

RI: Welches Land war Ihr Zielland?

P: Für mich ehrlich gesagt war nur ein sicheres Land in Europa, egal welches, nur dass ich aus Syrien wegkomme. Aber natürlich war die erste Wahl für mich Österreich, weil mein Bruder in Österreich lebt.

RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime bzw. für die Kurden kämpfen wollen?

P: Wie ich schon sagte, ich habe nichts dagegen, dass ich den Wehrdienst absolviere. Fast in jedem Land gibt es Wehrdienstpflicht. Ich würde das auch gerne machen, aber nicht, dass ich kämpfen gehe unter Zwang. Es gibt Straftaten, die die Verbrecher machen. Nach meiner Sicht ist dieser Krieg eine Straftat, weil sie sich gegenseitig töten. Von unserem Dorf, wurde vor ein paar Tagen einer mit Zwang durch das Regime rekrutiert und in Idlib wurde er erschossen. Er dürfte im Krieg gefallen sein. Das war vor ca. 14 Tagen.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes/der Kurden/einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber (Musterung, Einberufungsbefehl, Abholung Militärbuch…)?

P: 2 oder 3 Tage nach meiner Ankunft bzw. nachdem ich von den türkischen Behörden abgeschoben wurde, kam die PKK und fragte nach mir. Beim ersten Mal war ich nicht da, sie haben aber trotzdem das Haus durchsucht und nachgeschaut, ich war aber nicht zuhause. Beim zweiten Mal war ich sehr wohl zuhause aber ich konnte durch den hinteren Ausgang flüchten. Ich habe mich in die Felder versteckt, bis sie weg waren und gleich als ich nach Hause kam, habe ich am nächsten Tag das Haus verlassen. Ich würde gefoltert, geschlagen und sie würden mich fragen was ich die 6 Jahre in die Türkei gemacht habe und selbstverständlich werden sie mich nicht fragen ob ich kämpfen will, sondern sie werden mich einfach rekrutieren.

RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).RI: Sie haben die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab).

P: Ich habe schon davon gehört, aber ich will etwas korrigieren: Es sind nicht 1.000 USD sondern 8.000 USD. Und zweitens, es ist nie sicher. Sie nehmen das Geld aber wie jeder schon weiß, sie sind das Gesetzt. Sie nehmen einen trotzdem. Auch wenn sie mich nicht nehmen würden, würde ich dann ein schlechtes Gewissen haben, weil ich bezahlt hätte. Ich hätte bezahlt und mitgemacht, damit sie mit meinem Geld weitere Waffen kaufen und weitere Menschen, Kinder töten würden. Das wäre so, als ob ich selbst mit meiner eigenen Hand töten würde. Ich würde auf gar keinem Fall auch nur einen Cent an das Regime bezahlen und ich würde sicher nicht in ihrem Gebiet leben, dass sie mich kommandieren und beherrschen, da ich meine Gründe habe. Dieses Regime hat auch meinen Bruder umgebracht und das werde ich nie verzeihen.

RI: Sie könnten einer Rekrutierung durch das Regime entgehen, indem sie in der Kurdenregion bleiben und die sog. Sicherheitsquadraten (in al-Qamishli und al-Hasakah) meiden.

P: Es gehört zu einem Land aber es sind trotzdem 2 Objekte, entweder man wird von der PKK oder vom Regime rekrutiert.

RI: Sie gaben beim BFA ein, wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert gewesen zu sein. Wann haben sie wogegen demonstriert?

P: Das erste Mal war Jänner 2013, da haben wir, ich und mein ältester Bruder bei einer Demonstration teilgenommen. Wir haben gegen das Regime demonstriert, weil in der Zeit, 2013, da haben sie richtig Druck gemacht und sie hatten die Macht über diese Gebiete und sie haben einfach Leute auf der Straße mitgenommen und zwangsrekrutiert. Einer davon war mein Cousin. Deswegen haben wir an einem anderen Ort demonstriert, weil wenn viele Leute beieinander sind, werden sie sofort inhaftiert und festgenommen. Sie übten Druck auf den ganzen Ort aus. Beim zweiten Mal war es derselbe Grund, aber mein persönlicher Grund war wegen meinem älteren Bruder, weil ein paar Tage zuvor, ich und mein älterer Bruder haben studiert. Mein Bruder haben sie vom Studienort mitgenommen und inhaftiert. Das war ein paar Tage nach unserer ersten Demonstration. Deswegen habe ich auch sofort wegen meinem Bruder teilgenommen, so wie auch andere wegen ihren Verwandten teilnahmen.

Nach Rückübersetzung: Es war mein Cousin väterlicherseits.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert. Das syrische Autonomiegebiet ist aktuelle so gut wie gar nicht in Kampfhandlungen verwickelt, ergo ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass Sie im Zug des Militärdienstes in solche verwickelt wären.

P: Bei uns hatten wir vor einem Jahr einen Konflikt und sozusagen Krieg zwischen unserem Ort und zwischen der PKK, weil die PKK hat von unserem Ort einen beim Checkpoint kontrolliert, ich weiß nicht genau was war. Sie haben ihn gefoltert und geschlagen und er ist gestorben. In solchen Fällen kommt der Sprecher des Clans und sie entschlossen sich in einer Sitzung, die Orte, wo die Angehörigen der PKK lebten, zu verbrennen. Das taten sie auch. Vor ca. 14 Tagen gab es auch einen Konflikt zwischen einem Clan aus Deir ez Zor und der PKK. Da haben sie auch einen umgebracht, da er verweigert hat, dem Wehrdienst nachzukommen. Der Clan aus Deir ez Zor hat sich auch entschlossen, einen Ort aus Rache zu verbrennen. Der Krieg war im Jahr 2022, als die Türken in den kurdischen Gebieten stürmten. Es war auch Krieg und sie haben die Araber hingeschickt, die keinen Wehrdienst ableisteten.

RI: Sie Könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen Sie Könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie Könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen Sie Könnten auch über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Von der Türkei aus habe ich es nicht mitbekommen. Von meinem Ort aus gibt es das nicht. Ich habe gehört, dass es vom Irak aus möglich ist, aber man braucht ein europäischer Reisepass. Dieser Weg besteht nur für Araber, die in Europa leben, aber nicht für Syrer, di ein Syrien leben.

RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre?

P: Selbstverständlich wäre ich geblieben. Wissen Sie, jedes Kind hat, sobald man zum Denken anfängt, schon Ziele. Ich habe auch mein Ziel gehabt. Ich hätte meine Ziele fast erreicht, weil ich sehr fleißig war und in der Schule war und gute Noten hatte. Seit 2013 haben sie die Schulen zugemacht, den Krieg begonnen, von heute auf morgen wird das Leben zum Chaos. Ich war 6 Jahre in der Türkei. Vielen ging es so, keiner würde sein Land verlassen.

RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will;

P: Ich möchte wegen PKK etwas klarstellen: Offiziell steht überall, dass für den Wehrdienst im Alter von 18 bis 24 rekrutiert wird. In Wirklichkeit ist es aber nicht so. Sie nehmen die Jahrgänge von 1998 bis 2006. Das Problem ist für mich und für viele, wir haben keine Beweise. Wenn wir einen Beweis hätten, würde dieser auch sofort vorgelegt werden.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber zählt und zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt.

Die volljährige bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau.

Die bP ist ledig und kinderlos.

Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.

Die bP stammt aus dem Norden Syriens, dem Dorf XXXX, östlich von der Ortschaft XXXX und westlich von XXXX, aus dem Gouvernement XXXX, wo nach wie vor die Familie - in Gestalt der Eltern und Geschwister (2 Schwester, 2 Brüder) - lebt. Die bP verbrachte das gesamte Leben in Syrien im besagten Dorf. XXXX steht derzeit weitestgehend unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Das Heimatdorf, die genannten Ortschaften und das unmittelbare Umland stehen ebenfalls im kurdischen Kontroll- und Machtbereich. Die genannten Familienmitglieder sind dort sichtlich in der Lage ihr Leben zu meistern. Ein Bruder befindet sich in Österreich, ein weiterer Bruder im Libanon.Die bP stammt aus dem Norden Syriens, dem Dorf römisch 40 , östlich von der Ortschaft römisch 40 und westlich von römisch 40 , aus dem Gouvernement römisch 40 , wo nach wie vor die Familie - in Gestalt der Eltern und Geschwister (2 Schwester, 2 Brüder) - lebt. Die bP verbrachte das gesamte Leben in Syrien im besagten Dorf. römisch 40 steht derzeit weitestgehend unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Das Heimatdorf, die genannten Ortschaften und das unmittelbare Umland stehen ebenfalls im kurdischen Kontroll- und Machtbereich. Die genannten Familienmitglieder sind dort sichtlich in der Lage ihr Leben zu meistern. Ein Bruder befindet sich in Österreich, ein weiterer Bruder im Libanon.

Die bP hat 10 Jahre Schulbildung genossen.

Die bP hat Syrien in Richtung Türkei verlassen und durchreiste Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Ungarn und die Slowakei.

Die bP hat jahrelang in der Türkei gelebt und gearbeitet.

Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Bescheid der bB vom 08.04.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Die bP ist 26 Jahre alt und somit im wehrpflichtigen Alter.

Die bP hat ihren Wehrdienst nicht abgeleistet und besitzt auch kein Militärbuch der syrischen Armee.

Einen Aufschub des Militärdienstes für die syrische Armee hat die bP nicht erwirkt und liegt keine Befreiung vom Militärdienst durch Freikauf vor.

Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeits-markt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf möglich und zumutbar.

Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an.

Im Gouvernement XXXX sind die kurdischen Einheiten seit November 2017 die dominierenden Kräfte. Zuvor übte der sogenannte Islamische Staat (IS) die Kontrolle dort aus. Im Gouvernement römisch 40 sind die kurdischen Einheiten seit November 2017 die dominierenden Kräfte. Zuvor übte der sogenannte Islamische Staat (IS) die Kontrolle dort aus.

Das syrische Regime kann an der Wohnadresse der bP, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet, keine Personen zum Militärdienst einziehen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht der bP in ihrem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes oder sonstige Verfolgung durch die syrische Regierung.

Die AANES (Autonomous Administration of North and East Syria: Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien) ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, welchen Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Die 26-jährige bP hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe liegen aktuell nicht vor.

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

Im Falle der Rückkehr könnte die bP abermals über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort gelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen). Darüber hinaus steht auch die Einreise über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens, der ebenfalls nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).Im Falle der Rückkehr könnte die bP abermals über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort gelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra'ee sind offen). Darüber hinaus steht auch die Einreise über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens, der ebenfalls nicht vom syrischen Regime kontrolliert wird, zur Verfügung, womit der bP die Einreise nach Syrien in das Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung grundsätzlich möglich ist – auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Der bP, der im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist eine Fortbewegung durch das kurdische Selbstverwaltungsgebiet in ihr unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Herkunftsgebiet möglich, ohne dass ihr dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.

Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung durch die syrische Armee, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen.

Zudem vertritt die bP keine politische Meinung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht.

Die bP hätte somit bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr in ihre Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien

Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB):

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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