TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 94/02/0482

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AAV §81 Abs2;
AKG 1992;
ArbIG 1993 §23 Abs2;
ArbVG;
ARG 1984;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AZG;
B-VG Art11 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. September 1994, Zl. UVS-07/15/00081/94, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt "I. Berufungsbescheid" der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) in Bestätigung eines Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in einer im Land Steiermark gelegenen Filiale des Unternehmens am 9. August 1993 zwei Verstöße gegen Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) ereignet hätten; entgegen dem § 81 Abs. 2 AAV sei kein ausreichendes Erste-Hilfe-Material bereitgestellt und entgegen dem § 23 Abs. 3 AAV sei ein Notausgang ins Freie mit "Lagerungen" zur Gänze verstellt gewesen. Dadurch habe er zwei Übertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Unter Spruchpunkt "II. Kostenersatzbescheid" wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG ein Barauslagenersatz vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, mitgeteilt, daß auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    1) Der Beschwerdeführer bekämpft laut

"Anfechtungserklärung" seiner Beschwerde den Berufungsbescheid,

"mit welchem ... das Straferkenntnis ... bestätigt und mir ...

ein Beitrag ... zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt

wurde, zur Gänze" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdepunkt lautet dahin, er sei in seinem Recht verletzt, für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht bestraft zu werden, wenn er sich rechtmäßig von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts dieser Formulierungen nicht zu erkennen, daß mit der vorliegenden Beschwerde auch der mit Spruchpunkt II ergangene Kostenersatzbescheid angefochten wäre, obwohl dieser mit dem "Berufungsbescheid" insofern in einem unabdingbaren Zusammenhang steht, als die Auferlegung eines Barauslagenersatzes nach § 64 Abs. 3 VStG die Bestrafung voraussetzt.

2) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei deswegen verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, weil er in den Personen des Filialleiters und des Bezirksleiters verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 VStG sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes bestellt gehabt hätte, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/02/0470, zu verweisen. Für das Nichtbereithalten des erforderlichen Erste-Hilfe-Materials gilt in Ansehung der "entsprechenden Anordnungsbefugnis" im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG dasselbe wie für das Verstellen von Notausgängen.

3) Gemäß § 81 Abs. 2 AAV müssen für die erste Hilfeleistung die entsprechenden Mittel in einer der Größe des Betriebes ausreichenden Zahl von staubdicht schließenden Behältern, wie Kasten, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitgestellt sein. Die Behälter müssen entsprechend gekennzeichnet sein; die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen. Bei der Ausstattung der Behälter ist insbesondere auf die Art der Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, auf die Arbeitsweise sowie auf die Zahl der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind Mittel zur ersten Hilfeleistung für Augenverletzungen, Verbrennungen und Knochenbrüche, Verbandzeug für Wunden und Mittel zur Blutstillung zur Verfügung zu stellen. (Der letzte Satz dieser Verordnungsbestimmung betrifft außerhalb des Betriebsstandortes tätige Arbeitnehmer.)

Der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Oktober 1993 lautet in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG dahin, daß "im Betrieb kein ausreichendes Erste-Hilfe-Material

... bereitgestellt" gewesen sei. Es folgt eine zehn Posten

umfassende Aufzählung der vorhanden gewesenen Behelfe. In der Begründung wird auf die Ö-Norm Z 1020 hingeweisen, die den Mindestinhalt eines Erste-Hilfe-Kastens festlege; gemessen daran fehlten z.B. eine Schere, Sicherheitsnadeln und Dreiecktücher; der Hinweis des Beschwerdeführers, im Warensortiment der Filiale befänden sich Wundpflaster und Scheren, wurde verworfen, da dieser Umstand nicht einen an einem bestimmten Ort befindlichen Erste-Hilfe-Kasten ersetzen könne.

Der Beschwerdeführer ist zwar damit im Recht, daß die im Spruch erfolgte Tatanlastung nicht dem Erfordernis einer ausreichenden Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG gerecht wird. Worin das Fehlen der notwendigen Mittel erblickt wird, kann nicht durch das Aufzählen der vorhandenen - nach Meinung der Behörde nach Art und Ausmaß unzureichenden - Behelfe umschrieben werden, sondern nur in der (zumindest beispielhaften) Anführung der fehlenden Behelfe. Durch die in der Begründung enthaltene beispielhafte Aufzählung von Gegenständen wird aber bewirkt, daß Rechte des Beschwerdeführers durch mangelhafte Umschreibung der ihm zur Last gelegten Tat nicht als verletzt erkannt werden können, liegt es doch auf der Hand, daß von Verbandsmull und Leukoplastbändern, welche nach dem Spruch des Straferkenntnisses vorhanden waren, kein sinnvoller Gebrauch gemacht werden kann; dasselbe gilt für Verbandmaterial ohne Behelfe zum Befestigen, wie etwa Sicherheitsnadeln. Zur Ersten-Hilfe-Leistung bei Knochenbrüchen fehlte im Bestand jeglicher Behelf.

In Ansehung der Tatbestandsmäßigkeit der Verwaltungsübertretung in bezug auf den § 23 Abs. 3 AAV bringt der Beschwerdeführer nichts vor.

Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020482.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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