Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W604 2286929-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 08.01.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 08.01.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG unter spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 vH ab.2. Mit Bescheid vom 08.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG unter spruchmäßiger Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 vH ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 18.02.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln auf die mangelhafte Berücksichtigung der vorgelegten Befunde verweist. Es sei die Befassung von Sachverständigen der Fachrichtungen Proktologie und Psychiatrie erforderlich, da der proktologische Zustand sich verschlechtert habe. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf Grund ihres Leidenszustandes öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen könne.
3.1. Mit Schreiben vom 20.02.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.02.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Gutachten eines medizinischen Sachverständigen auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten sei.
3.3. Mittels Einwendungen im Parteiengehör bemängelte die Beschwerdeführerin neuerlich die unzureichende Berücksichtigung vorliegender Befunde sowie einzelne gutachterliche Feststellungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung, namentlich etwa im Zusammenhang mit ihrem Darmleiden, orthopädischer Bedarfe oder Schmerzgeschehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2023 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024. Die Beschwerdeführerin hat weitere Beweismittel am 11.06.2024, im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung am 13.06.2024 sowie aus Anlass ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör am 02.08.2024 vorgelegt.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat ihren Wohnsitz im Inland. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 25.10.2023 hat sie die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024. Die Beschwerdeführerin hat weitere Beweismittel am 11.06.2024, im Rahmen ihrer persönlichen Untersuchung am 13.06.2024 sowie aus Anlass ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör am 02.08.2024 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Extraanale Mukosaresektion (Rehn-Delorme) wegen ventraler Rektozele im Juli 2021
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nachvollziehbare Defäkationsprobleme bei befunddokumentierter Schließmuskelschwäche mit erforderlicher Einlagenversorgung vorliegen.
07.04.15
30 vH
1.2.2.
Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden mit Panikattacken, Fibromyalgiesyndrom, migrainoide Spannungskopfschmerzen
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter regelmäßiger neurologischer und rheumatologischer Beobachtung, ohne relevante diesbezügliche Medikation, aber in psychotherapeutischer Behandlung stehend.
03.06.01
30 vH
1.2.3.
Posttraumatische, überlastungsbedingte und degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan
Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, fehlende neurologische Defizite und geringe Funktionseinschränkungen vorliegen.
02.01.01
20 vH
1.2.4.
Diabetes mellitus Typ II – orale Medikation – bei massiver AdipositasDiabetes mellitus Typ römisch II – orale Medikation – bei massiver Adipositas
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da keine relevanten Folgeerkrankungen befunddokumentiert sind.
09.02.01
20 vH
1.2.5.
Obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom
Wahl dieses fixen Rahmensatzes, da lediglich befunddokumentierte Diagnose vorliegt.
06.11.01
10 vH
1.2.6.
Hypertonie
Fixposition
05.01.01
10 vH
Das führende Leiden unter Punkt 1.2.1 wird – überlagert von Leiden 2 – durch die Leiden 3- 6 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Die Antragstellung ist zweifelsfrei dokumentiert, ebenso der Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerdevorlage und die nachträgliche Beweismittelübermittlung.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 21.02.2024 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden, woraus auch die Anhebung des Grades der Behinderung auf 30 vH resultiert.2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Sachverständigenbeweis in Zusammenschau mit den aktenkundigen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der bis 21.02.2024 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Besagte Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden, woraus auch die Anhebung des Grades der Behinderung auf 30 vH resultiert.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege, zu entkräften. Hinsichtlich des Darmleidens und dessen Auswirkungen besteht bereits vollumfängliche Berücksichtigung im Rahmen des konstatierten Grades der Behinderung, mit vorliegenden Funktionseinschränkungen einhergehendes Schmerzgeschehen wird im Zuge der Diagnoseerstellung und folglich innerhalb der jeweiligen Richtsatzpositionen gutachterlich mitumfasst. Zum Vorbringen in Richtung einer venösen Insuffizienz ist festzuhalten, dass dieses Leiden unter Hinweis auf den dokumentierenden Befund erstmals im Rahmen des erteilten Parteiengehörs vorgebracht und daher bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden konnte.
2.2.1. Die Gesundheitsschädigung „Extraanale Mukosaresektion“ wurde durch Dr. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 07.04.15 für Schließmuskelschwächen vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 oder 40 vH heranzuziehen, wenn schon bei leichten Tätigkeiten unwillkürlicher Stuhlabgang vorliegt und Einlagenversorgung erforderlich ist. Der befasste Sachverständige führt dazu im Einklang mit den vorliegenden Befunden nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin Defäkationsprobleme bei befunddokumentierter Schließmuskelschwäche mit erforderlicher Einlagenversorgung vorlägen, weshalb der Grad der Behinderung nunmehr mit 30 vH festzusetzen sei. Die Einschätzung erfolgt damit in zweithöchster Stufe, weder das Leiden an sich noch dessen fortgeschrittene Intensität wird vom befassten Sachverständigen in Zweifel gezogen.2.2.1. Die Gesundheitsschädigung „Extraanale Mukosaresektion“ wurde durch Dr. römisch 40 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 07.04.15 für Schließmuskelschwächen vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 oder 40 vH heranzuziehen, wenn schon bei leichten Tätigkeiten unwillkürlicher Stuhlabgang vorliegt und Einlagenversorgung erforderlich ist. Der befasste Sachverständige führt dazu im Einklang mit den vorliegenden Befunden nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin Defäkationsprobleme bei befunddokumentierter Schließmuskelschwäche mit erforderlicher Einlagenversorgung vorlägen, weshalb der Grad der Behinderung nunmehr mit 30 vH festzusetzen sei. Die Einschätzung erfolgt damit in zweithöchster Stufe, weder das Leiden an sich noch dessen fortgeschrittene Intensität wird vom befassten Sachverständigen in Zweifel gezogen.
2.2.2. Die Beurteilung der Leidenszustände „Anpassungsstörung, rezidivierende depressive Episoden mit Panikattacken, Fibromyalgiesyndrom, migrainoide Spannungskopfschmerzen“ erfolgte zusammengefasst im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 03.06.01, welche für depressive Störungen leichten Grades heranzuziehen ist, wenn der Betroffene unter Medikation stabil ist und soziale Integration besteht. Der regelmäßigen neurologischen und rheumatologischen Beobachtung und der psychotherapeutischen Behandlung ohne Einnahme relevanter diesbezüglicher Medikation wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition Rechnung getragen.
2.2.3. Die Heranziehung von Richtsatzposition 02.02.01 zur Beurteilung der „posttraumatischen überlastungsbedingten und degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ erfolgt ebenfalls im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition zur Beurteilung von generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates vorsieht. Hierbei gelangt ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH zur Anwendung, wenn funktionelle Auswirkungen geringen Grades vorliegen und leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung bestehen. Da bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung altersentsprechend freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten ohne sensomotorische Defizite objektiviert werden hätten können und das Gangbild sich frei, sicher und unauffällig gezeigt habe, kann eine Höherbeurteilung nicht erfolgen. Medizinische Beweismittel, welche eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit dokumentierten, wurden nicht in Vorlage gebracht.
2.2.4. Hinsichtlich der Beurteilung des Leidens „Diabetes mellitus Typ II“ hat die Beschwerdeführerin die gutachterlich erzielten Ergebnisse nicht in Zweifel gezogen, insoweit bestehen keine Bedenken.
2.2.5. Gleichermaßen wurden hinsichtlich der Beurteilung des „obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndroms“ keine Einwendungen erhoben.
2.2.6. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Leidens „Hypertonie“ finden sich keine Einwendungen, das abgeführte Beweisverfahren hat keine Bedenken am feststehenden Leidenszustand an die Oberfläche getragen. Hier ist ergänzend anzumerken, dass es sich bei der im Sachverständigengutachten Dris. XXXX für die Beurteilung des Leidens Hypertonie angeführten Richtsatzposition 05.05.01 offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.01.01 zur Beurteilung der Hypertonie vorsieht als auch aus den weiteren Angaben im Gutachten
Dris. XXXX , wonach sich gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde keine Änderung dieses Leidens ergeben habe, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft die Einschlägigkeit der Richtsatzposition 05.01.01.2.2.6. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Leidens „Hypertonie“ finden sich keine Einwendungen, das abgeführte Beweisverfahren hat keine Bedenken am feststehenden Leidenszustand an die Oberfläche getragen. Hier ist ergänzend anzumerken, dass es sich bei der im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 für die Beurteilung des Leidens Hypertonie angeführten Richtsatzposition 05.05.01 offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche Richtsatzposition 05.01.01 zur Beurteilung der Hypertonie vorsieht als auch aus den weiteren Angaben im Gutachten
Dris. römisch 40 , wonach sich gegenüber der Beurteilung der belangten Behörde keine Änderung dieses Leidens ergeben habe, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft die Einschlägigkeit der Richtsatzposition 05.01.01.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.
Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat. Der Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Allerdings wurde der Grad der Behinderung unter Bezugnahme auf die dahingehend sachverständige Einschätzung mit lediglich 20 vH bemessen, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen hat.
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.02.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Die mit Eingabe vom 10.06.2024, die während der persönlichen Untersuchung am 13.06.2024 sowie die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 02.08.2024 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.02.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen. Die mit Eingabe vom 10.06.2024, die während der persönlichen Untersuchung am 13.06.2024 sowie die im Rahmen des erteilten Parteiengehörs am 02.08.2024 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel haben bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 20 vH. Das Beschwerdevorbringen und die bis 21.02.2024 vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer medizinischen, auf persönlicher Untersuchung basierenden Überprüfung unterzogen. Im Rahmen des im Beschwerdeverfahren erhobenen Sachverständigenbeweises wird der Zustand nach Extraanalen Mukosaresektion wegen ventraler Rektozele nunmehr dem Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend in Höhe von 30 vH beurteilt, woraus – mangels ungünstigen Zusammenwirkens mit dem weiteren Leiden - die Anhebung des Gesamtgrades auf 30 vH resultiert. Ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung ist den gesetzlichen Grundlagen indes nicht zu entnehmen, es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114; zum Bereich BEinstG VwGH 13.05.2013, 2012/11/0009) und ist dieses Kriterium mit Blick auf die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen gegeben.
Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt unter Zugrundelegung der vor dem Bundesverwaltungsgericht erzielten Beweisergebnisse ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses damit nicht gegeben, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zur Maßgabenbestätigung
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.3. Zur begehrten Zusatzeintragung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015,