Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W185 2300767-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. 1398839900-240917933, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. 1398839900-240917933, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine volljährige Staatsangehörige aus dem Iran, stellten nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 12.06.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich der BF liegt nicht vor.
Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2024 gab die BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Ihre Familienangehörigen würden sich im Iran aufhalten. In Österreich sei ihr Ehemann, XXXX , aufhältig; er sei Asylwerber. Sie hätten sich über ihre Familien kennen gelernt. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe es Kontakt über Instagram und WhatsApp gegeben; sie habe den Genannten in Österreich zum ersten Mal persönlich getroffen. Den Herkunftsstaat habe die BF am 29.12.2022 illegal verlassen und sich für etwa eineinhalb Jahre im Irak aufgehalten. Den Irak habe die BF am 09.02.2024 verlassen, um zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen. Die schlepperunterstützte Reise habe ihr Vater organisiert. Vom Irak aus sei sie über die Türkei (Aufenthalt ein Monat), Bulgarien (Durchreise), Serbien (Aufenthalt etwa vier Wochen), Bosnien (Aufenthalt eine Woche), Kroatien (Aufenthalt dreißig bis vierzig Tage) und Slowenien (ein Tag) nach Österreich gelangt. In Serbien und Kroatien sei die BF von der Polizei angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Kroatien habe sich die BF in einem Haus in der Nähe von Zagreb aufgehalten. Sonst könne sie zu den durchreisten Ländern „nichts“ angeben. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2024 gab die BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Ihre Familienangehörigen würden sich im Iran aufhalten. In Österreich sei ihr Ehemann, römisch 40 , aufhältig; er sei Asylwerber. Sie hätten sich über ihre Familien kennen gelernt. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe es Kontakt über Instagram und WhatsApp gegeben; sie habe den Genannten in Österreich zum ersten Mal persönlich getroffen. Den Herkunftsstaat habe die BF am 29.12.2022 illegal verlassen und sich für etwa eineinhalb Jahre im Irak aufgehalten. Den Irak habe die BF am 09.02.2024 verlassen, um zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen. Die schlepperunterstützte Reise habe ihr Vater organisiert. Vom Irak aus sei sie über die Türkei (Aufenthalt ein Monat), Bulgarien (Durchreise), Serbien (Aufenthalt etwa vier Wochen), Bosnien (Aufenthalt eine Woche), Kroatien (Aufenthalt dreißig bis vierzig Tage) und Slowenien (ein Tag) nach Österreich gelangt. In Serbien und Kroatien sei die BF von der Polizei angehalten und ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. In Kroatien habe sich die BF in einem Haus in der Nähe von Zagreb aufgehalten. Sonst könne sie zu den durchreisten Ländern „nichts“ angeben. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht.
Die BF legte ein Schriftstück, datiert mit 01.02.2024, in beglaubigter Übersetzung vom 26.05.2024 vor (AS 21). Der Inhalt lautet folgendermaßen:
„Kommission für soziale Angelegenheiten
Kurdische Organisation der Kommunistischen Partei Irans (Komala)
Heiratsurkunde
Nummer: XXXX Nummer: römisch 40
Datum: 01.02.2024
Hiermit wird bestätigt, dass die Ehe von Herrn XXXX , Sohn von XXXX und XXXX , geboren am XXXX , Inhaber der Geburtsurkunde Nr XXXX , aus XXXX /Iran, wohnhaft in XXXX /Irak, und Frau XXXX , Tochter von XXXX und XXXX , geboren am XXXX , Inhaberin der Geburtsurkunde Nr. XXXX , aus XXXX /Iran, wohnhaft in XXXX /Irak, mit beider Einverständnis am 01.02.2024 geschlossen wurde und am 01.02.2024 unter der Nummer XXXX im Heiratsurkundenbuch Nr. 1 von Komala registriert ist. Hiermit wird bestätigt, dass die Ehe von Herrn römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , Inhaber der Geburtsurkunde Nr römisch 40 , aus römisch 40 /Iran, wohnhaft in römisch 40 /Irak, und Frau römisch 40 , Tochter von römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , Inhaberin der Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , aus römisch 40 /Iran, wohnhaft in römisch 40 /Irak, mit beider Einverständnis am 01.02.2024 geschlossen wurde und am 01.02.2024 unter der Nummer römisch 40 im Heiratsurkundenbuch Nr. 1 von Komala registriert ist.
Unterschrift: Beamter der Kommission für soziale Angelegenheiten von Komala,….(Name)
Siegel: Komala“
Aufgrund Privatverzugs (zu ihrem Mann) verzichtete die BF ab 19.06.2024 auf Leistungen aus der Grundversorgung (AS 31).
Am 28.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 13 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den von der BF angeführten Reiseweg und den Angaben zu ihrem Aufenthalt in Kroatien, das Nichtvorliegen eines Eurodac-Treffers sowie des Aufenthalts ihres Ehemanns in Österreich; der Genannte habe hier Asylstatus. Der erste persönliche Kontakt habe im Zuge der Einreise der BF nach Österreich stattgefunden, weshalb kein Familienleben iSd Art 8 EMRK erkannt werden könne (AS 33ff).Am 28.06.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den von der BF angeführten Reiseweg und den Angaben zu ihrem Aufenthalt in Kroatien, das Nichtvorliegen eines Eurodac-Treffers sowie des Aufenthalts ihres Ehemanns in Österreich; der Genannte habe hier Asylstatus. Der erste persönliche Kontakt habe im Zuge der Einreise der BF nach Österreich stattgefunden, weshalb kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK erkannt werden könne (AS 33ff).
Mit Schreiben vom 28.08.2024 lehnte die kroatische Dublin-Behörde das Aufnahmegesuch Österreichs ab. Die Genannte habe am 30.04.2024 in Kroatien um Asyl angesucht. Die Fingerabdruckabnahme habe nicht funktioniert, weshalb es keinen Eurodac-Treffer gebe. Da die BF Kroatien vor ihrem Interview verlassen habe, habe man keine Informationen hinsichtlich eines in Österreich aufhältigen Ehemanns gehabt. Nach den Ausführungen Österreichs habe der Genannte in Österreich den Status des Asylberechtigten. Der Achtung des Familienlebens komme ein hoher Stellenwert zu (Präambel Punkt 14), weshalb das Gesuch Österreichs abzulehnen sei (AS 55).
Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom selben Tag wurde Kroatien mitgeteilt, dass die BF laut dem Schreiben der kroatischen Behörde aufgrund Asylantragstellung am 30.04.2024 in Kroatien bekannt sei. Der „Gatte“ der BF halte sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich auf und verfüge hier über den Status des Asylberechtigten. Die BF habe ihren „Mann“ aber erstmals nach ihrer Einreise in Österreich persönlich getroffen. Nach Art 2 lit g Dublin III-VO handelt es sich bei dem angeführten „Mann“ nicht um einen Familienangehörigen der BF. Die Eheschließung am 01.02.2024 habe in Abwesenheit beider Personen stattgefunden; ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK sei demnach nicht erkennbar (AS 45ff). Mit Remonstrationsschreiben des Bundesamtes vom selben Tag wurde Kroatien mitgeteilt, dass die BF laut dem Schreiben der kroatischen Behörde aufgrund Asylantragstellung am 30.04.2024 in Kroatien bekannt sei. Der „Gatte“ der BF halte sich seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich auf und verfüge hier über den Status des Asylberechtigten. Die BF habe ihren „Mann“ aber erstmals nach ihrer Einreise in Österreich persönlich getroffen. Nach Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO handelt es sich bei dem angeführten „Mann“ nicht um einen Familienangehörigen der BF. Die Eheschließung am 01.02.2024 habe in Abwesenheit beider Personen stattgefunden; ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sei demnach nicht erkennbar (AS 45ff).
Am 04.09.2024 schickte das Bundesamt einen „Reminder“ an die kroatische Behörde (AS 59).
Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 10.09.2024 ausdrücklich zu (AS 71f).Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 10.09.2024 ausdrücklich zu (AS 71f).
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.09.2024 gab die BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten; sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Ihre bisherigen Angaben, auch zum Reiseweg, würden der Wahrheit entsprechen. In Deutschland habe die BF eine Cousine, in Österreich sei ihr Mann aufhältig. Sie seien verheiratet (seit 01.02.2024), hätten aber keine Kinder. Bei ihrem Mann lebe die BF derzeit. Kennengelernt hätten sie sich vor etwa einem Jahr über ihre Familien. Die Eheschließung habe über WhatsApp in der XXXX der Komala in XXXX im Irak stattgefunden. Es seien zwei oder drei Zeugen anwesend gewesen. Die Trauzeugen seien Bekannte ihres Mannes gewesen. Die Eltern der BF seien nicht anwesend gewesen, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, aus dem Iran auszureisen. Es gebe Fotos, aber kein Video der Zeremonie. Die BF sei bei der Zeremonie anwesend gewesen, ihr Mann, der Mitglied von Komala sei, habe sich in Österreich befunden. Der Kontakt sei bis zu ihrer Einreise nach Österreich über Instagram und WhatsApp aufrechterhalten worden. Etwa 20 Tage nach der Hochzeit sei die BF dann zu ihrem Mann gereist. Es sei zutreffend, dass die BF ihren Mann das erste Mal persönlich in Österreich getroffen habe. Ihr Mann bestreite mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt. Für die BF sei es ihre erste Ehe, für ihren Mann die zweite. Seine nunmehrige Ex-Frau und seine Tochter würden auch in Österreich leben. Nach Österreich gekommen sei der Mann der BF glaublich im Jahr 2016 oder 2017. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien gab die BF an, sich 42 oder 43 Tage in Kroatien aufgehalten zu haben. Nach einem Tag in einem Camp sei sie vom Schlepper „abgeholt“ und in ein Haus außerhalb Zagrebs gebracht worden, wo sie sich bis zur schlepperunterstützten Ausreise nach Österreich aufgehalten habe. In besagter Unterkunft sei ihr von einem ihrer Mitbewohner das Handy gestohlen worden; angezeigt habe sie diesen Vorfall nicht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag der BF nach § 5 AsylG zurückzuweisen und die Genannte nach Kroatien rückzuüberstellen, erklärte die BF, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie bei ihrem Mann leben und hier ihre Zukunft aufbauen wolle. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt am 18.09.2024 gab die BF zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten; sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei nicht schwanger. Ihre bisherigen Angaben, auch zum Reiseweg, würden der Wahrheit entsprechen. In Deutschland habe die BF eine Cousine, in Österreich sei ihr Mann aufhältig. Sie seien verheiratet (seit 01.02.2024), hätten aber keine Kinder. Bei ihrem Mann lebe die BF derzeit. Kennengelernt hätten sie sich vor etwa einem Jahr über ihre Familien. Die Eheschließung habe über WhatsApp in der römisch 40 der Komala in römisch 40 im Irak stattgefunden. Es seien zwei oder drei Zeugen anwesend gewesen. Die Trauzeugen seien Bekannte ihres Mannes gewesen. Die Eltern der BF seien nicht anwesend gewesen, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, aus dem Iran auszureisen. Es gebe Fotos, aber kein Video der Zeremonie. Die BF sei bei der Zeremonie anwesend gewesen, ihr Mann, der Mitglied von Komala sei, habe sich in Österreich befunden. Der Kontakt sei bis zu ihrer Einreise nach Österreich über Instagram und WhatsApp aufrechterhalten worden. Etwa 20 Tage nach der Hochzeit sei die BF dann zu ihrem Mann gereist. Es sei zutreffend, dass die BF ihren Mann das erste Mal persönlich in Österreich getroffen habe. Ihr Mann bestreite mit seinem Einkommen den Lebensunterhalt. Für die BF sei es ihre erste Ehe, für ihren Mann die zweite. Seine nunmehrige Ex-Frau und seine Tochter würden auch in Österreich leben. Nach Österreich gekommen sei der Mann der BF glaublich im Jahr 2016 oder 2017. Zu ihrem Aufenthalt in Kroatien gab die BF an, sich 42 oder 43 Tage in Kroatien aufgehalten zu haben. Nach einem Tag in einem Camp sei sie vom Schlepper „abgeholt“ und in ein Haus außerhalb Zagrebs gebracht worden, wo sie sich bis zur schlepperunterstützten Ausreise nach Österreich aufgehalten habe. In besagter Unterkunft sei ihr von einem ihrer Mitbewohner das Handy gestohlen worden; angezeigt habe sie diesen Vorfall nicht. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Antrag der BF nach Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und die Genannte nach Kroatien rückzuüberstellen, erklärte die BF, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da sie bei ihrem Mann leben und hier ihre Zukunft aufbauen wolle.
Am selben Tag wurde auch der vorgebliche Ehemann der BF, Mohammad XXXX , vor dem Bundesamt als Zeuge einvernommen. Seine Familie und die Familie seiner Frau würden sich schon lange kennen; er kenne die BF seit ca einem Jahr und drei Monaten. Persönlich habe er die BF erstmals in Österreich persönlich gesehen; zuvor sei der Kontakt über Instagram und WhatsApp aufrechterhalten worden. Die Hochzeit habe am 01.02.2024 im Irak stattgefunden; die BF sei in der XXXX von Komala anwesend gewesen, er selbst habe in Österreich bleiben müssen, da er keinen Urlaub bekommen habe. Die Eheschließung sei über WhatsApp per Videotelefonie erfolgt – den Verlauf könne er nicht mehr vorzeigen, da sein Handy „kaputtgegangen“ sei. Nach Österreich sei er damals noch mit seiner inzwischen geschiedenen ersten Frau gekommen; die gemeinsame Tochter lebe bei seiner Ex-Frau und komme ihn regelmäßig besuchen. Er arbeite als Zusteller in einer Pizzeria; das Geld reiche knapp für die gemeinsame Lebensführung mit seiner Frau. Die gemeinsame Wohnung sei ca 90 m² groß und koste € 600,-- pro Monat. Er hoffe auf einen positiven Bescheid für ein gemeinsames Leben in Österreich. Am selben Tag wurde auch der vorgebliche Ehemann der BF, Mohammad römisch 40 , vor dem Bundesamt als Zeuge einvernommen. Seine Familie und die Familie seiner Frau würden sich schon lange kennen; er kenne die BF seit ca einem Jahr und drei Monaten. Persönlich habe er die BF erstmals in Österreich persönlich gesehen; zuvor sei der Kontakt über Instagram und WhatsApp aufrechterhalten worden. Die Hochzeit habe am 01.02.2024 im Irak stattgefunden; die BF sei in der römisch 40 von Komala anwesend gewesen, er selbst habe in Österreich bleiben müssen, da er keinen Urlaub bekommen habe. Die Eheschließung sei über WhatsApp per Videotelefonie erfolgt – den Verlauf könne er nicht mehr vorzeigen, da sein Handy „kaputtgegangen“ sei. Nach Österreich sei er damals noch mit seiner inzwischen geschiedenen ersten Frau gekommen; die gemeinsame Tochter lebe bei seiner Ex-Frau und komme ihn regelmäßig besuchen. Er arbeite als Zusteller in einer Pizzeria; das Geld reiche knapp für die gemeinsame Lebensführung mit seiner Frau. Die gemeinsame Wohnung sei ca 90 m² groß und koste € 600,-- pro Monat. Er hoffe auf einen positiven Bescheid für ein gemeinsames Leben in Österreich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
• Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
• Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
• HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
• MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
• IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 13.04.2023
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).
Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)
Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).
Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).
Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).
Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).
UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
• Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
• HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
• MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
• FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
• HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
• ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
• SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
• USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
• JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
• UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
• AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
• UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
• VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztli