Norm
FBG §3 Abs1 Z6Rechtssatz
Auch nach Inkrafttreten des GesDigG 2022 besteht keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen. Die Eintragung hat gemäß Art 28a Abs 7 RL (EU) 2019/1151 aufgrund einer Verständigung über das System der Registervernetzung ("BRIS") von Amts wegen zu erfolgenAuch nach Inkrafttreten des GesDigG 2022 besteht keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen. Die Eintragung hat gemäß Artikel 28 a, Absatz 7, RL (EU) 2019/1151 aufgrund einer Verständigung über das System der Registervernetzung ("BRIS") von Amts wegen zu erfolgen
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001114Im RIS seit
15.11.2024Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024