Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.03.2024Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Als Vertriebene nach der Vertriebenenverordnung unterlag die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Ausnahme dieser Personengruppe wurde erst mit der Novelle BGBl. I 43/2023 in § 1 Abs. 1 lit. k AuslBG eingefügt und ist am 21.4.2023 in Kraft getreten. Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs. 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (siehe zur Beschäftigung slowakischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit der Übergangsfrist beim EU-Beitritt der Slowakei VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländer*innenn weiterhin strafbar. Das strafrechtliche Unwerturteil der Beschäftigung von Ausländer*innen ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist somit weiterhin aufrecht. Die Änderung der Rechtslage berührt daher die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht.Als Vertriebene nach der Vertriebenenverordnung unterlag die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Ausnahme dieser Personengruppe wurde erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2023, in Paragraph eins, Absatz eins, Litera k, AuslBG eingefügt und ist am 21.4.2023 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (siehe zur Beschäftigung slowakischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit der Übergangsfrist beim EU-Beitritt der Slowakei VwGH 6.9.2012, 2012/09/0105). Auch nach der derzeit geltenden Rechtslage ist die bewilligungslose Beschäftigung von Ausländer*innenn weiterhin strafbar. Das strafrechtliche Unwerturteil der Beschäftigung von Ausländer*innen ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG ist somit weiterhin aufrecht. Die Änderung der Rechtslage berührt daher die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht.
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Fahrlässigkeit, Kontrollsystem, Günstigkeitsprinzip, Vertriebene, UnwerturteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.041.098.3339.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024