TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/31 LVwG-2024/17/1198-10

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Veröffentlicht am 31.10.2024
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Entscheidungsdatum

31.10.2024

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
GeoLT §42
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Gschnitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, vom 03.05.2024 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG durch die Präsidentin des Tiroler Landtags denDas Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Gschnitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde des DI AA, Adresse 1, **** Z, vom 03.05.2024 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG durch die Präsidentin des Tiroler Landtags den

B e s c h l u s s :

1.   Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 03.05.2024 richtete DI AA (im Folgenden: Einschreiter) an das Landesverwaltungsgericht Tirol sowie die Einbringungsstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung das unten vollständig wiedergegebene E-Mail unter dem Betreff „SÄUMNISBESCHWERDE zu Vorlage an alle Obfrauen bzw. Obmänner aller im Landtag vertretenen Parteien + Auskunftsbegehren + allfällige Bescheidfertigung“.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

zur meiner SÄUMNISBESCHWERDE zum Mail unten und den anderen

SÄUMNISBESCHWERDEN beim Landtag Tirol,

ersuche ich den Landtag Tirol zu prüfen wie der Status meiner

SÄUMNISBESCHWERDEN ist und um Information bzw. Auskunft an mich dazu

und

ersuche ich das LVwG Tirol zu prüfen, ob es schon Zeit ist, dem Landtag

Tirol den Akt oder die Akten abzunehmen oder ob die Frauen

Präsidentinnen noch ein wenig „brüten“ dürfen, im Sinne von sich um die

richtige Beleuchtung bzw. Bearbeitung aktiv im Akt kümmern dürfen, samt

Ersuchen um entsprechende Kalendierung.

Vielleicht lassen sich ja manche Sachen am Gauderfest mit den Frauen

Präsidentinnen einfach klären ;-)

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. Ing. AA

------------------------------------------------------------------------------------------

Dipl. Ing. AA

Geschäftsführer

Adresse 1

A-**** Z

Austria

Tel: +***

Fax: +***

Mail: *****

------------------------------------------------------------------------------------------

-------- Originalnachricht --------

Betreff: Vorlage an alle Obfrauen bzw. Obmänner aller im Landtag

vertretenen Parteien + Auskunftsbegehren + allfällige Bescheidfertigung

Datum: 2023-02-08 18:34

Von: "Dipl. Ing. AA" *****

An: #Landtagsdirektion <*****>,

*****

Kopie: *****, *****,

*****, *****,

*****, *****

Sehr geehrte Damen Präsidentinnen des Tiroler Landtages,

Sehr geehrte Frau BB,

Sehr geehrte Damen und Herren der Landtagsdirektion,

Sehr geehrte Obfrauen und Obmänner,bder im Tiroler Landtag vertretenen

Parteien,

Sehr geehrte Frau Landesvolksanwältin

CC,

primär wird von AA.cc als Dritt-Dienstleister wie DD, EE,

AFP, ... Content, Recherche sowie, wenn es mir erlaubt wurden wäre

Foto- und Bild- und/oder Tonmaterial geliefert, was mir verweigert

wurde, samt Auskunft wie und wo Amtshaftungsansprüche bei der

Landtagsdirektion, bei der Präsidentin des Tiroler Landtages und beim

Tiroler Landtag anzubringen sind, und betreiben aktuell in Österreich

kein Printmedium.

Zur Entscheidung der Präsidentin des Tiroler Landtages bezüglich der

Verweigerung der Genehmigung von Bild- und/oder Tonaufnahmen meinerseits

im Sitzungssaal bringe ich

a) EMRK-Widrigkeit, insbesondere Art. 10 EMRK, sowie a) EMRK-Widrigkeit, insbesondere Artikel 10, EMRK, sowie

EU-Wettbewerbswidrigkeit

und

b) Verfassungswidrigkeit

und

c) Missstände in der Verwaltung unabhängig vom zitierten Paragrafen und

zum zitierten

Paragraf 42 Abs 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 vorParagraf 42 Absatz eins, Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015 vor

und

ersuche alle Parteien des Tiroler Landtages gegen die Entscheidung der

Präsidentin,

im Sinne der Meinungsfreiheit und der Pressefreiheit in Tirol und

Österreich,

UNVERZÜGLICH, Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenin zu

erheben, unter Beischluss des Wortlautes der Gesetzesbestimmung

Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der

Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen

dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende

Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der

Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht

werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und

Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des

Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine

diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch

erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung

zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.

samt Auskunftsbegehren an die Präsidentin des Tiroler Landtages sowie an

die Landtagsdirektion, jeweils, einzeln, unter Hinweis auf Art. 10 EMRK, die Landtagsdirektion, jeweils, einzeln, unter Hinweis auf Artikel 10, EMRK,

das B-VG und die Spruchpraxis des VfGH und des EGMR, hinsichtlich

seit wann, ist Ihnen der Wortlaut von Art. 10 EMRK sowie das B-VG seit wann, ist Ihnen der Wortlaut von Artikel 10, EMRK sowie das B-VG

bekannt

sowie

seit wann ist Ihnen bekannt, dass Paragraf 42 Abs 1 Geschäftsordnung des seit wann ist Ihnen bekannt, dass Paragraf 42 Absatz eins, Geschäftsordnung des

Tiroler Landtages 2015

der Intention von Art. 10 EMRK widerspricht, sowie welche Maßnahmen zur der Intention von Artikel 10, EMRK widerspricht, sowie welche Maßnahmen zur

Abstellung dieses Missstandes, hat die Präsidentin des Tiroler Landtages

in den Jahren 2020, 2021,2022 und 2023 unternommen, unter genauer Angabe

der jeweiligen Maßnahmen und des jeweiligen Durchführungsdatum, um den

Missstand zu beheben bzw. welche Maßnahmen sind im Jahr 2023 wann

geplant

seit wann ist Ihnen bekannt, dass die Akkreditierung von

Pressevertretern sowie die mE rechtswidrige Rechtevergabe an

Pressevertreter für den räumlichen Bereich des Landtagssaales und andere

Räumlichkeiten Teil der Verwaltung des Landtages darstellten und sicher

NICHT Teil der Gesetzgebung sind

samt Bescheidfertigung im Falle der Verweigerung der Auskunft, der

erfolgten Falschbeauskunftung, der NICHT fristgerechten oder

unvollständigen Beauskunftung, sowie zur Entscheidung zur mE

EMRK-widrigen Verweigerung bezüglich der Genehmigung von Film- und/oder

Tonaufnahmen für mich als ausgewiesener Pressevertreter,

unter Hinweis, dass

das Auskunftsbegehren bzw. die Erweiterung an den jeweiligen Adressaten

stützt sich auf Rz 294, 311, ... der Erläuterung der BAO, samt

Bescheidfertigung, im Falle der Auskunftsverweigerung, der NICHT

fristgerechten Beauskunftung oder der NICHT vollständigen Beauskunftung,

unter Hinweis, dass die angesprochenen Gesetzesstelle eine MASSIVE

Rechtswidrigkeit, Diskriminierung, ... darstellt, im öffentlichen

Interesse, meinerseits, recherchiert werden und nach Abschluss der

Erhebung und Bewertung der jeweiligen Sachverhalte veröffentlicht

werden, um Ihnen, dem Landtag Tirol, ... bei der Feststellung von

MASSIVEN Rechtswidrigkeiten, Diskriminierungen, ... im Bereich der

Geschäftsführung, sowie bei der Abstellung von MASSIVEN

Rechtswidrigkeiten, Diskriminierungen, ... im Bereich der

Geschäftsordnung des Tiroler Landtages sowie, dass die Akkreditierung

von Pressevertretern sowie die mE rechtswidrige Rechtevergabe an

Pressevertreter Teil der Verwaltung des Landtages darstellt,

samt Ersuchen an die Landesvolksanwaltschaft die Missstände in der

Verwaltung beim Tiroler Landtag, der Landtagsdirektion und der

Präsidentin des Tiroler Landtages festzustellen und bitte UNVERZÜGLICH,

zumindest zeitnahe abzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. Ing. AA

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Dipl. Ing. AA

Geschäftsführer

Adresse 1

A-**** Z

Austria

Tel: +***

Fax: +***

Mail: *****

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Am 08.02.2023 15:29, schrieb #Landtagsdirektion:

> Sehr geehrter Herr DI AA!

> Vielen Dank für Ihre Anfrage, darf ich Sie bitten mir mitzuteilen von

> welchem Pressemedium Sie und Ihre Mitarbeiter:innen kommen?

> Für die Gesprächstermine mit den Mitgliedern der Landesregierung sowie

> den Abgeordneten müssen Sie sich bitte an die jeweiligen

> Regierungsbüros und Landtagsklubs wenden.

> Mit freundlichen Grüßen

> BB

> Landtagsdirektion

> Adresse 2, **** Y

> Tel: +***

*****

*****

> -----Ursprüngliche Nachricht-----

> Von: Dipl. Ing. AA <*****>

> Gesendet: Mittwoch, 08. Februar 2023 14:43

> An: #Landtagsdirektion <*****>;

> #Posteinlaufstelle <*****>

> Betreff: Presseakkreditierung + Aufnahme in den Presseverteiler

> Sehr geehrte Damen und Herren,

> ich ersuche um Dauer-Presseakkreditierung für mich und meine

> Mitarbeiter

> sowie, um Aufnahme in den Presseverteiler und Presseakkreditierung für

> die aktuelle Landtagssitzungssession, samt Bitte um ein kurzes Gespräch

> HEUTE, Mittwoch, 8. Februar 2023 mit

> LH GG

> LH-Stv JJ

> LH-Stv KK

> LR LL

> sowie

> MM

> NN

> OO

> PP

> QQ

> RR

> Bitte um Weitergabe meiner Telefonnummer, samt der Bitte, um kurze

> Rückmeldung per WhatsApp, wenn es HEUTE noch möglich ist

> D A N K E im Voraus

> Mit freundlichen Grüßen

> Dipl. Ing. AA

> ------------------------------------------------------------------------------------------

> Dipl. Ing. AA

> Geschäftsführer

> Adresse 1

> A-**** Z

> Austria

> Tel: +***

> Fax: +***

> Mail: *****

> ------------------------------------------------------------------------------------------

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Dipl. Ing. AA

Geschäftsführer

Adresse 1

A-**** Z

Austria

Tel: +***

Fax: +***

Mail: *****

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Am 11.05.2024 erreichte das Landesverwaltungsgericht wiederum eine umfangreiche Emaileingabe des Einschreiters, die neuerlich auf die ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags Bezug nahm. Es wurde gleichzeitig die Einvernahme des Landeshauptmanns, der Mitglieder der Tiroler Landesregierung, der Landtagsabgeordneten, von Mitarbeitern der Landtagsdirektion, Medienvertretern, Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Tirol und weiterer Personen als Zeugen beantragt. Der Einschreiter fühle sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, er werde seit geraumer Zeit aus verschiedensten Gründen einer massiven Diskriminierung durch die Präsidentin des Tiroler Landtags, durch die Landtagsdirektorin, durch das Land Tirol und durch die Landwirtschaftskammer Tirol ausgesetzt. Es werde gegen Art. 10 EMRK, Art. 13 StGG und das B-VG verstoßen.Am 11.05.2024 erreichte das Landesverwaltungsgericht wiederum eine umfangreiche Emaileingabe des Einschreiters, die neuerlich auf die ihm gegenüber ausgesprochene Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags Bezug nahm. Es wurde gleichzeitig die Einvernahme des Landeshauptmanns, der Mitglieder der Tiroler Landesregierung, der Landtagsabgeordneten, von Mitarbeitern der Landtagsdirektion, Medienvertretern, Mitarbeitern der Landwirtschaftskammer Tirol und weiterer Personen als Zeugen beantragt. Der Einschreiter fühle sich in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, er werde seit geraumer Zeit aus verschiedensten Gründen einer massiven Diskriminierung durch die Präsidentin des Tiroler Landtags, durch die Landtagsdirektorin, durch das Land Tirol und durch die Landwirtschaftskammer Tirol ausgesetzt. Es werde gegen Artikel 10, EMRK, Artikel 13, StGG und das B-VG verstoßen.

Am 19.05.2024 übermittelte der Einschreiter neuerlich ein Email, welches wiederum die Nichterteilung der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Tiroler Landtags zum Gegenstand hatte. In dieser Eingabe wurden verschiedene Aufträge und Verfügungen des Landesverwaltungsgerichts beantragt, die an den Landtag, die Landtagspräsidentinnen, die Landtagsdirektion, die Tiroler Tageszeitung und den ORF Tirol zu erteilen seien. Begehrt wurde auch die Vorlage der „Tiroler Landordnung“, des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes und der Geschäftsordnung des Tiroler Landtags an den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Grundrechtswidrigkeit.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 29.07.2024 wurde der Einschreiter auf die Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des LVwG in seiner Sache hingewiesen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Einschreiter stellte dazu mit Email vom 31.08.2024 wortreich dar, dass § 42 „TGG“ [gemeint wohl: GeoLT] in verschiedener Hinsicht grundrechtswidrig sei. Die Beschaffung von Toilettenpapier und dessen Verteilung in den Toiletten für den Landtag, die Verhängung eines Hausverbots mit Bescheid, der Internetauftritt des Landtags sowie Sperren auf Facebook, Instagram und den social media Seiten des Landtags seien typischer Weise Akte der Landesverwaltung, für welche „Bescheidfertigung“ gefordert werden könne. Der Einschreiter stellte dazu mit Email vom 31.08.2024 wortreich dar, dass Paragraph 42, „TGG“ [gemeint wohl: GeoLT] in verschiedener Hinsicht grundrechtswidrig sei. Die Beschaffung von Toilettenpapier und dessen Verteilung in den Toiletten für den Landtag, die Verhängung eines Hausverbots mit Bescheid, der Internetauftritt des Landtags sowie Sperren auf Facebook, Instagram und den social media Seiten des Landtags seien typischer Weise Akte der Landesverwaltung, für welche „Bescheidfertigung“ gefordert werden könne.

Auch die Emails des Einschreiters vom 09.07.2024 und 03.10.2024 an das Landesverwaltungsgericht befassen sich in vergleichbarer Art und Weise mit der gegenüber dem Einschreiter ausgesprochenen Untersagung der Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Landtagssitzungen.

Am 28.10.2024 übermittelte der Einschreiter einen Bescheid der Landtagsdirektorin in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit welchem die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts „außer Streit gestellt“ worden sei.

II.      Sachverhalt:

Auf das Wesentliche zusammengefasst begehrte der Einschreiter mit Eingabe an die Landtagsdirektion vom 08.02.2023 die „Aufnahme in den Presseverteiler und Presseakkreditierung für die aktuelle Landtagssitzungssession“. Mit E-Mail vom 14.02.2023 begehrte der Einschreiter bei der Landtagsdirektion eine „Drehgenehmigung“ für die Sitzung des Tiroler Landtags vom 20. – 22. März 2023. Mit Email vom 18.03.2024 teilte die Landtagsdirektion dem Einschreiter mit, dass die Drehgenehmigung nach Rücksprache mit dem Obleuterat von der Landtagspräsidentin nicht erteilt wird. Mit Email vom 19.03.2024 ersuchte der Einschreiter bei der Präsidentin des Tiroler Landtags für den Fall der Verweigerung seines Begehrens um „Bescheid-Fertigung“.

Nunmehr verfolgt er mit seinen Eingaben ein Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts gegen die von ihm behauptete Säumigkeit der Landtagspräsidentin bei der Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Erlaubnis zur Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtags.

Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass es sich bei der Verweigerung der Erlaubnis zum Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen bei Landtagssitzungen um einen Akt der Verwaltung des Landtages bzw. seiner Organe handelt.

Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts legte die Landtagsdirektion den mit dem Einschreiter aber auch mit Landtagsabgeordneten geführten Emailverkehr hinsichtlich seines Begehrens auf Erteilung einer Drehgenehmigung vor. Daraus ergibt sich unter anderem, dass der Einschreiter trotz entsprechender Aufforderung keinen Presseausweis für die Erlangung einer Presseakkreditierung für den Tiroler Landtag vorlegte.

III.     Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Landtagsdirektion vorgelegten Unterlagen sowie aus den beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Emails des Einschreiters.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Folgende Rechtsnormen sind im gegenständlichen Fall heranzuziehen:

Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates BGBl. Nr. 410/1975 in der geltenden Fassung (Geschäftsordnungsgesetz 1975)Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der geltenden Fassung (Geschäftsordnungsgesetz 1975)

„III. Aufgaben der Präsidenten, Schriftführer und Ordner

§ 13Paragraph 13,

(1) Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Nationalrates gewahrt, die dem Nationalrat obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.

(2) Er handhabt die Geschäftsordnung, achtet auf ihre Beobachtung und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale.

[…]

Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 36/2022 (TLO):Tiroler Landesordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1988, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022, (TLO):

„Artikel 20

[…]

(4) Der Landtagspräsident vertritt den Landtag nach außen. Er übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Bei der Vollziehung der ihm gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtags ist der Landtagspräsident oberstes Verwaltungsorgan.“

Gesetz vom 6. Mai 2015 über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtags 2015, LGBl. Nr. 63/2025 in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 113/2022 (GeoLT):Gesetz vom 6. Mai 2015 über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtags 2015, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, in der geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2022, (GeoLT):

„§ 11

Obleuterat

(1) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten sowie die Klubobleute bilden den Obleuterat.

[…]

(3) In folgenden Angelegenheiten ist der Obleuterat jedenfalls zu befassen:

[…]

d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach § 42 Abs. 1,d) bei einem Einspruch einer/eines Abgeordneten gegen eine Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten über die Zulässigkeit von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nach Paragraph 42, Absatz eins,,

[…]

§ 19Paragraph 19,

Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident übt in den Räumen des Landtages das Hausrecht aus. Sie/Er hat für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal und in den Räumen des Landtages zu sorgen. Sie/Er kann die Räumung des Zuhörerraumes oder die Entfernung einzelner Ruhestörer verfügen.

§ 42Paragraph 42,

Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.

[…]“

Das in § 42 Abs 1 GeoLT der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zuerkannte Recht der Genehmigung von Film- und Lichtbildaufnahmen wurde auch in die von der Präsidentin im Oktober 2022 erlassene Hausordnung für Sitzungen des Tiroler Landtags unter Punkt 3. aufgenommen.Das in Paragraph 42, Absatz eins, GeoLT der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zuerkannte Recht der Genehmigung von Film- und Lichtbildaufnahmen wurde auch in die von der Präsidentin im Oktober 2022 erlassene Hausordnung für Sitzungen des Tiroler Landtags unter Punkt 3. aufgenommen.

Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
(B-VG)
Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
(B-VG)

Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

[…]

Artikel 132.

[…]

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

[…]“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2023 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 (VwGVG)Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (VwGVG)

Verhandlung

§ 24.Paragraph 24,

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

[…]

V.       Erwägungen:

1. Gegenstand des vom Einschreiter an das Landesverwaltungsgericht herangetragenen Begehrens ist der Umstand, dass ihm von der Präsidentin des Tiroler Landtags die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Tiroler Landtags untersagt wurde.

Nach Ansicht des Einschreiters handelt es sich beim Ausspruch dieses Verbots um einen Akt der Verwaltung, der von der Landtagspräsidentin ausgeübt werde. Er habe daher das Recht, dass über das ihm erteilte Verbot der Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen bei Landtagssitzungen ein Bescheid erlassen werde. Dieser Bescheid sei jedoch von der Landtagspräsidentin nicht fristgerecht erlassen worden, sodass diese säumig sei.

2. Es ist aus nachstehenden Überlegungen hier unerheblich, wann der Einschreiter bei der Präsidentin des Tiroler Landtags einen Antrag auf Erlassung eines entsprechenden Bescheides eingebracht hat und ob hier allenfalls Säumigkeit vorliegt.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Ausübung der Sitzungspolizei durch das Gesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrats (Geschäftsordnungsgesetz 1975) und die Hausordnung, deren Vollziehung ausschließlich der Gesetzgebung zusteht, abschließend geregelt ist (VfSlg. 19.990/2015).

Zur Entfernung von, die Sitzung des Nationalrats störenden, Personen von der Besuchergalerie des Parlaments durch den Nationalratspräsidenten in Ausübung der Sitzungspolizei stellte der Verfassungsgerichtshof bereits früher fest, dass es sich dabei nicht um einen Akt der Verwaltung handelt und führte dazu genauer aus wie folgt (VfSlg. 11.882/1988):


Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt (vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht³, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste (vgl. Art. 30 Abs 3 B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung (vgl. Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Art. 144 B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B 204, 205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in Ausübung seiner Präsidialgewalt trifft, keinesfalls dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen sind.“

„Der Präsident des Nationalrates wurde nicht als Verwaltungsorgan tätig; er traf seine Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie vielmehr in Ausübung der ihm - als Vorsitzführendem - obliegenden Sitzungspolizei, demnach als Organ der gesetzgebenden Gewalt vergleiche Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht³, Wien 1985, S 200). Auch Hilfsdienste vergleiche Artikel 30, Absatz 3, B-VG), die ihm dabei - wie hier - von untergeordneten Bediensteten in strikter Befolgung seines (Räumungs-)Auftrages geleistet werden, ressortieren, wie die Handhabung der Sitzungspolizei während der parlamentarischen Beratungen selbst, zur Staatsfunktion Gesetzgebung vergleiche Rill, Zum Verwaltungsbegriff, in: Ermacora ua. (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, Wien 1979, S 42; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht³, Wien 1987, S 25) und können daher entgegen der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Meinung nicht als Verwaltungsakte in der Bedeutung des Artikel 144, B-VG aufgefaßt und verstanden werden. In diesem Sinn sprach der Verfassungsgerichtshof schon in seinem B v 07.10.58, B 204, 205/58, aus, daß Maßnahmen, die der Präsident des Nationalrates in

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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