Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.10.2024Norm
WRG 1959 §121Rechtssatz
Schäden, die durch (unsachgemäße) Bauarbeiten entstehen, aber nicht mit einer abweichenden Ausführung der bewilligten Wasseranlagen verbunden sind, können nicht im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren, sondern nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden; im Anwendungsbereich des § 26 Abs 2 WRG kommt die zivilrechtliche Haftung des Wasserberechtigten zum Tragen.Schäden, die durch (unsachgemäße) Bauarbeiten entstehen, aber nicht mit einer abweichenden Ausführung der bewilligten Wasseranlagen verbunden sind, können nicht im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren, sondern nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden; im Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 2, WRG kommt die zivilrechtliche Haftung des Wasserberechtigten zum Tragen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierungsverfahren; Abwässer; Verfahrensrecht; Parteistellung; Einwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.383.001.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024