Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.10.2024Norm
WRG 1959 §121Rechtssatz
Wurden Wasseranlagen projektgemäß ausgeführt und kam es dadurch (dennoch) zu Schäden am in Anspruch genommenen Grundstück, kann dies nicht im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren geltend gemacht werden. Soweit dies auf ein Versäumnis in der Planung bzw im Bewilligungsverfahren zurückzuführen ist, wäre dies bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machen gewesen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierungsverfahren; Abwässer; Verfahrensrecht; Parteistellung; Einwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.383.001.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024