Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.10.2024Norm
WRG 1959 §121Rechtssatz
Mängel einer Beschwerde iSd § 9 Abs 1 VwGVG sind zwar einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG zugänglich, das Austauschen eines unzulässigen Begehrens durch ein zulässiges kommt jedoch weder in einem Verbesserungsverfahren, noch durch Einschreiten des Rechtsmittelwerbers nach Ablauf der Beschwerdefrist in Betracht.Mängel einer Beschwerde iSd Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sind zwar einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, das Austauschen eines unzulässigen Begehrens durch ein zulässiges kommt jedoch weder in einem Verbesserungsverfahren, noch durch Einschreiten des Rechtsmittelwerbers nach Ablauf der Beschwerdefrist in Betracht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierungsverfahren; Abwässer; Verfahrensrecht; Parteistellung; Einwendung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.383.001.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024