TE Lvwg Beschluss 2024/10/19 LVwG-AV-383/001-2024

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Veröffentlicht am 19.10.2024
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Entscheidungsdatum

19.10.2024

Norm

WRG 1959 §121
VwGVG 2014 §9 Abs1
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von I. A, vertreten durch B, ***, ***, sowie II. C, vertreten durch D, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Februar 2024, ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung beschlossen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerden von römisch eins. A, vertreten durch B, ***, ***, sowie römisch II. C, vertreten durch D, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Februar 2024, ***, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung beschlossen:

I.       Die Beschwerde des A wird zurückgewiesen.

II.  Die Beschwerde des C wird zurückgewiesen.

III. Gegen diese Entscheidung (Spruchpunkte I. und II.) ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. d, 101 Abs. 2, 102 Abs. 1, 112 Abs. 1, 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.) Paragraphen 12, Absatz 2,, 99 Absatz eins, Litera d,, 101 Absatz 2,, 102 Absatz eins,, 112 Absatz eins,, 121 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.)

§§ 41, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 41,, 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 9, Absatz eins,, 24 Absatz eins und 2, 27, 28 Absatz eins und 3, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 132 Abs. 1 B-VG, Art. 133 Abs. 4 (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 132, Absatz eins, B-VG, Artikel 133, Absatz 4, (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 02. Juli 2009, ***, (in der Folge auch: Bescheid 2009) erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Kanalisation durch Errichtung und Betrieb von Regen- und Schmutzwasserkanälen im Bereich *** in der Katastralgemeinde *** samt Ableitung des Schmutzwassers im Rahmen des bestehenden Konsenses in die Anlagen des Abwasserverbandes ***, sowie die Errichtung und Betrieb eines Versickerungsbeckens auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versickerung von Niederschlagswässern. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde unter anderem den betroffenen damaligen Grundeigentümern E (Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers A) sowie F (Rechtsvorgänger des nunmehrigen Zweitbeschwerdeführers C) zugestellt.

Rechtmittel wurden nicht erhoben.

1.2. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2019, ***, (in der Folge auch: Bescheid 2019) erteilte die belangte Behörde der Stadtgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau des mit dem vorgenannten Bescheid bewilligten Versickerungsbeckens in ein Regenrückhaltebecken, nunmehr auf den Grundstücken *** und ***, KG ***, mit gleichbleibendem Speichervolumen von 75 Kubikmeter mit Drosselschacht und Notüberlauf an der Dammkante, mit Ablauf der gedrosselten Ablaufmenge in den Graben vom *** und in weiterer Folge in den ***.

Der Bescheiderlassung war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorausgegangen, zu welcher unter anderem der Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers persönlich, die übrigen Parteien und Beteiligten durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** sowie durch Kundmachung im Internet geladen wurden.

Einwendungen gegen die beantragte Bewilligung waren nicht erhoben worden.

Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Bestandteil beider Bescheide sind, jeweils mit der Bezugsklausel der belangten Behörde versehene Projektunterlagen, jeweils erstellt von der G GmbH, jeweils mit der Geschäftszahl ***, datiert mit Februar 2009 bzw. 30. August 2018. Projektsgemäß insgesamt in Anspruch genommen werden, soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse, die Grundstücke Nr. *** und *** des Erstbeschwerdeführers sowie Nr. *** und *** des Zweitbeschwerdeführers, alle KG ***.

1.4. Die Kanalisationsanlagen wurden in der Folge – soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse, also auf den Grundstücken der nunmehrigen Beschwerdeführer – entsprechend den bewilligten Projektunterlagen (2009 mit den Abänderungen 2019) ausgeführt. In Bezug auf das Regenrückhaltebecken auf den Grundstücken Nr. *** und ***, welche zwischenzeitlich (vor Fertigstellung) vom Zweitbeschwerdeführer erworben wurden, kam es allerdings insofern zu Abweichungen, als eine Anhebung der Beckensohle und damit auch des Bemessungswasserspiegels, Änderungen am Drosselschacht sowie am Notüberlauf erfolgten. Durch diese Änderungen (gegenüber der Bewilligung 2019) werden jedoch die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht zusätzlich, nicht in flächenmäßig größerem Ausmaß oder in einer für den Beschwerdeführer merklich nachteiligen Weise beansprucht; vielmehr kommt es zu einer Verbesserung durch Vermeidung von Verklausungen und einem daraus resultierenden vorzeitigen Überlaufen des Beckens auf sein Grundstück. Weder kam es zu einer Verringerung des Speichervolumens (was zu einem früheren Anspringen des Überlaufs führen würde) noch zu einer Reduktion des Freibordes. Daraus resultiert auch, dass das Abflussgeschehen in Bezug auf die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers im Verhältnis zur im Jahr 2019 genehmigten Planung nicht nachteilig ist. Auch die Vergrößerung des Einzugsgebietes um 116 m² und damit 3 % der Gesamtfläche führt zu keinen merkbaren Veränderungen zu Lasten des Zweitbeschwerdeführers. Die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers wurden durch Wasseranlagen der gegenständlichen Projekte nicht abweichend von den Bewilligungen in Anspruch genommen. Die Klaranlage des Abwasserverbandes *** ist eine Abwasserreinigungsanlage mit einer Bemessung größer als 20 000 EW60.

1.5. Die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers (einschließlich der durch Anlagen des Vorhabens nicht beanspruchten Liegenschaft Nr. ***) sind Teil eines Rutschhanges, zu dessen Sicherung – mit Zustimmung der damaligen Grundeigentümerin, der Rechtsvorgängerin des Erstbeschwerdeführers – Hangdrainagen verlegt wurden. Diese Drainagen sind nicht an die Regenwasserkanalisation angeschlossen und haben keinen technischen Zusammenhang mit den Kanalisationsanlagen. Auch bedurfte es der Drainagen nicht, um das auf dem gegenüberliegenden Hang situierte Versickerungsbecken errichten zu können.

1.6. Nach Vorlage von Ausführungsunterlagen, wiederum erstellt von der G GmbH, GZ. ***, vom 06. Dezember 2022, welche die tatsächlich errichteten Wasseranlagen im verfahrensgegenständlichen Umfang richtig darstellen, leitete die belangte Behörde das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren ein.

Zur Verhandlung wurden beide nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich geladen.

In dieser Verhandlungsverständigung vom 10. Jänner 2024 wird der Verhandlungsgegenstand dargestellt, sowie auf die Kollaudierungsunterlagen und die Einsichtsmöglichkeiten in diese verwiesen; es erfolgte auch eine Rechtsbelehrung in Bezug auf Präklusionsfolgen im Falle der Nichterhebung von Einwendungen.

1.7. In einem Schriftsatz vom 15. Jänner 2024 brachte der Zweitbeschwerdeführer vor, dass entgegen einer mit seinem Vorbesitzer abgeschlossenen Vereinbarung das Versickerungsbecken nicht bloß auf dem Grundstück Nr. ***, sondern auch über die Parzelle EZ *** (gemeint offensichtlich: Grundstück Nr. ***) gebaut worden sei. Des Weiteren sei aus dem Versickerungsbecken ein Rückhaltebecken geworden, wodurch es in Folge des Einbaus eines Bodenablaufs keine Funktion hätte und das Wasser ungehindert auf sein Waldgrundstück abgeleitet würde, wodurch die Benutzung und Bearbeitung seines Grundes belastet würde. Er stimme „einem nachträglichen Revers“ nicht zu.

An der mündlichen Verhandlung am 29. Jänner 2024 nahmen die beiden Beschwerdeführer persönlich nicht teil, entsandten jedoch Vertreter, die folgende Erklärungen abgaben:

„Erklärung des Herrn H namens A:

Es wird auf eine bestehende Problematik im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG, ***, hingewiesen. In diesem Bereich findet offenbar ein nennenswerter Bodenabtrag (ca. 1 bis 2 m) statt, welcher im Verlauf der letzten ca. 12 Jahre mittels Geländevermessung dokumentiert wird. Herr A kann keine Beurteilung hinsichtlich Zusammenhang mit den zur Verhandlung stehenden Kanal- und Regenwasseranlagen abgeben, er hat einen Bodenmechaniker mit der Gutachtenserstellung beauftragt.

Erklärung von Herrn I namens C:Erklärung von Herrn römisch eins namens C:

Mir ist keine Vereinbarung für die Inanspruchnahme des Grundstückes Nr. *** bekannt. Somit ist die Frage des Zutritts zwecks Bedienung und Wartung der Anlage meiner Meinung nach offen. Dadurch stellt sich für mich die Frage, ob der Abfluss aus dem Becken über das Grundstück Nr. *** rechtmäßig erfolgt, offen.

Im Übrigen verweise ich auf die schriftliche Eingabe vom 15. Jänner 2024.“

1.8. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehrigen in Beschwerde gezogenen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 22. Februar 2024,

***. Dessen Ausspruch in der Sache lautet wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 2. Juli 2009, ***, abgeändert mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 24. Jänner 2019, ***, wasserrechtlich bewilligte Erweiterung der Kanalisation ***, bestehend aus

- Regenwasserkanälen im Bereich ***, KG ***, mit Ableitung der Regenwässer der Einzugsfläche von 0,12 ha über das ebenfalls errichtete Rückhaltebecken V = 75 m³ auf den Grundstücken *** und ***, beide KG *** durch einen Drosselabfluss in den Graben vom *** und weiter in den ***; - Regenwasserkanälen im Bereich ***, KG ***, mit Ableitung der Regenwässer der Einzugsfläche von 0,12 ha über das ebenfalls errichtete Rückhaltebecken römisch fünf = 75 m³ auf den Grundstücken *** und ***, beide KG *** durch einen Drosselabfluss in den Graben vom *** und weiter in den ***;

- Schmutzwasserkanälen im Bereich ***, KG ***, mit Ableitung der Schmutzwässer entsprechend 60 EW in die Anlagen des AWV *** im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

Folgende Abweichungen von der erteilten Bewilligung werden nachträglich genehmigt:

- Die Schmutzwasserkanalisation wurde gegenüber der Bewilligung um etwa 19 lfm kürzer ausgeführt;

- Die Regenwasserkanalisation wurde gegenüber der Bewilligung um etwa 34 lfm länger ausgeführt;

- die Einzugsfläche für Regenwasser ist in Summe um etwa 116 m2 größer als in der Bewilligung angenommen.

Die detaillierte Ausführung ist im Kollaudierungsprojekt der G GmbH vom 6. Dezember 2022, GZ. ***, dargestellt.“

In der Begründung findet sich eine Darstellung des Verfahrensablaufs, wobei im Wesentlichen die von den wasserbautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten zitiert werden. Weiters erfolgt eine Zusammenfassung von Stellungnahmen der nunmehrigen Beschwerdeführer, darunter eine des Erstbeschwerdeführers, welche bereits bei einer mündlichen Verhandlung im Jahre 2011, also vor Erteilung der Änderungsbewilligung 2019 und vor Einleitung des gegenständlichen Kollaudierungsverfahrens abgegeben worden war.

In der Folge setzt sich die belangte Behörde nach kurzer Darstellung der Rechtslage mit einzelnen Punkten der abgegebenen Stellungnahmen auseinander und kommt zum Ergebnis, dass das „im Zuge des Überprüfungsverfahrens erstattete Vorbringen“ nicht „geeignet“ wäre, „die Ausstellung eines positiven Überprüfungsbescheides zu verhindern“.

1.9. Das für A bestimmte Exemplar des Überprüfungsbescheides wurde am 27. Februar 2024 an dessen Wohnadresse von der vom Gericht als Zeugin vernommenen J übernommen und in der Folge dem Erstbeschwerdeführer am 01. März 2024 übergeben. Die Zeugin ist Angestellte der K GesmbH und regelmäßig (zweimal die Woche) im Wohnhaus des Erstbeschwerdeführers, wo dieser auch ein Büro hat, beschäftigt. Die Zeugin ist, was sie als Teil ihrer Tätigkeit für die K GmbH betrachtet, auch persönlich für die Familie des Erstbeschwerdeführers tätig (etwa für das Bringen der Kinder des Beschwerdeführers in die Schule).

1.10. In seiner am 27. März 2024 eingebrachten Beschwerde bringt A (der Erstbeschwerdeführer) zusammenfassend Folgendes vor:

-    Der mit dem Bescheid vom 02. Juli 2009 erteilte Konsens sei mangels Fristverlängerung „außer Kraft gesetzt“.

-    Im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zur GZ. WA*** hätte er keine Parteistellung gehabt und sei ihm der Bescheid als wesentlich betroffenen Grundeigentümer nicht zugestellt worden, weshalb er keine Rechtsmittel ergreifen hätte können. Er hätte dem Vorhaben (gemeint offensichtlich: wie es dem Bescheid aus 2019 zugrunde lag) nicht zugestimmt; dies wären schwerwiegende Fehler im Genehmigungsverfahren, weshalb der Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.

-    Er hätte bei der am 29. Jänner 2024 anberaumten Überprüfungsverhandlung keine Parteistellung gehabt; es sei auf die Hangrutschungen auf seinen Grundstücken *** und ***, KG ***, bisher nicht reagiert worden; insbesondere sei keine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Geologie und Bodenmechanik und eine darauffolgende Sanierung der eingetretenen Sachschäden erfolgt; es hätte bereits im Bewilligungsverfahren 2009 ein Geologe bzw. Bodenmechaniker beigezogen werden müssen; der Standort des Beckens und der unterhalb gelegene Graben seien im NÖ Atlas als rutschgefährdet ausgewiesen, weshalb von vornherein ein geologischer Sachverständiger beigezogen werden hätte müssen.

-    Für die Beanspruchung von Teilbereichen der Grundtücke *** und ***, KG ***, liege keine schriftliche Benutzungsbewilligung seitens des Grundeigentümers oder dessen Rechtsvorgängers vor; die Beanspruchung von fremden Grund werde als mehr als erheblich angesehen, da durch die Errichtung des Beckens die Niederschlagswässer nicht mehr wie zuvor großflächig, sondern nunmehr konzentriert abflössen; es wäre ihm in diesem Zusammenhang auch im Genehmigungsverfahren Parteistellung zugestanden.

-    Für die Inanspruchnahme der Grundstücke *** und ***, G ***, bestehen keine „schriftliche Benützungsbewilligung mit dem aktuellen Grundeigentümer oder dessen Rechtsvorgänger. Damit sei für ihn „die Rechtssicherheit für den Fortbestand dieses Beckens“ nicht gegeben.

-    Die Bauvollendungsfrist mit 30. Juni 2020 sei nicht eingehalten worden; da die Bauarbeiten am Retentionsbecken auch noch danach angedauert hätten; das mit diesem Bescheid (gemeint offensichtlich: der Bescheid aus 2019) verliehene Wasserbenutzungsrecht sei damit erloschen und „der Bescheid“ somit ersatzlos aufzuheben.

Schließlich wird der Antrag gestellt, das Gericht möge der Genehmigungsbehörde den Auftrag erteilen, den Bescheid vom 02 Juli 2009 ersatzlos aufzuheben und im Bewilligungsverfahren des Bescheides GZ. ***, „diesen zurückzuweisen“, mit dem Auftrag an die genehmigte Unterbehörde (…) ein neues Bescheidverfahren für die gegenständliche Abwasserbeseitigungsanlage *** durchzuführen.

1.11. C brachte in seiner Beschwerde Folgendes vor:

-    Die Bauvollendungsfrist für den Bescheid 2009 sei nicht eingehalten worden, sodass der Konsens „außer Kraft gesetzt“ sei.

-    Sein Rechtsvorgänger F hätte ihm lediglich einen Revers betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, bezüglich Errichtung eines Rückhaltebeckens übermittelt; erst nach dem Erwerb der Liegenschaften durch ihn sei das zunächst vorhandene Rückhaltebecken mit einem Bodenabfluss abgeändert worden. Das Betreten der Parzelle Nr. *** sei nur durch „Verletzung von Eigentumsrechten“ möglich.

-    Ein Großteil des Rückhaltebeckens befinde sich auf dem Grundstück ***, für dessen „Benutzung keine schriftliche Benützungsbewilligung“ von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger bestehe; die fehlende Zustimmung sei ein Fehler im Genehmigungsverfahren „des obenstehend genannten Bescheides“ wodurch dieser ersatzlos aufzuheben sei.

Weiters findet sich ein Begehren analog jenem des Erstbeschwerdeführers.

1.12. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

1.13. Dieses erteilte dem Erstbeschwerdeführer zunächst einen Verspätungsvorhalt, wobei dieser in der Folge vorbrachte, die Zeugin J sei nicht seine Angestellte, sondern jene der K GmbH, sodass die Ersatzzustellung an diese nicht wirksam gewesen sei.

1.14. Die Stadtgemeinde *** äußerte sich zu den Beschwerden im Ergebnis dahingehend, dass diese unberechtigt wären.

1.15. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der mittlerweile anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer ergänzend dahingehend, dass die bescheidkonforme Ausführung der Projekte mangelhaft überprüft worden sei, konkret hinsichtlich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers situierten Drainageleitungen. Diese seien auch nicht als Abweichungen iSd § 121 Abs. 1 WRG 1959 und bescheidmäßig „zur Kenntnis genommen“ worden; es sei auch eine von einem Amtssachverständigen im Jahre 2011 geäußerte Rechtsauffassung unzutreffend, dass für die Drainagen in Folge Errichtung auf Eigengrund keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, zumal das betroffene Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine tiefergehende Beurteilung der geologischen Situation erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Außerdem verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil die als geringfügige Abweichung zur Kenntnis genommene Einzugsfläche um 116 m² negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers hätte, weil bei Starkregen mehr Wasser im Graben abgeleitet werden müsse.1.15. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der mittlerweile anwaltlich vertretene Erstbeschwerdeführer ergänzend dahingehend, dass die bescheidkonforme Ausführung der Projekte mangelhaft überprüft worden sei, konkret hinsichtlich der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers situierten Drainageleitungen. Diese seien auch nicht als Abweichungen iSd Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 und bescheidmäßig „zur Kenntnis genommen“ worden; es sei auch eine von einem Amtssachverständigen im Jahre 2011 geäußerte Rechtsauffassung unzutreffend, dass für die Drainagen in Folge Errichtung auf Eigengrund keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, zumal das betroffene Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers stehe. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass eine tiefergehende Beurteilung der geologischen Situation erforderlich sei, um eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers abschließend beurteilen zu können. Außerdem verletze der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weil die als geringfügige Abweichung zur Kenntnis genommene Einzugsfläche um 116 m² negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers hätte, weil bei Starkregen mehr Wasser im Graben abgeleitet werden müsse.

1.16. Der mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertretene Zweitbeschwerdeführer brachte vor, dass er die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit Kaufvertrag vom 08. Februar 2021 erworben hätte und sich der größte Teil des Rückhaltebeckens auf dem Grundstück *** befinde, obwohl für dessen Benutzung niemals eine Zustimmung erteilt worden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeantrag dahingehend „konkretisiert“, dass das Gericht den angefochtenen Kollaudierungsbescheid vom 22. Februar 2024 mit dem Auftrag an die sachlich- und örtlich zuständige Wasserrechtsbehörde aufheben wolle, die aufgezeigten Verfahrensfehler im Bewilligungsverfahren zu beheben.

1.17. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22. August 2024 eine mündliche Verhandlung durch, bei der Verwaltungs- und Gerichtsakten durch Verzicht auf die Verlesung ins Verfahren einbezogen wurden, die Zeugin J sowie der Zeuge F vernommen wurden, der wasserbautechnische Amtssachverständige sein mittlerweile abgegebenes Gutachten erläuterte und die Parteien weiteres Vorbringen erstatten.

So wurde vom Zweitbeschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde betreffend das verfahrensgegenständliche Rückhaltebecken geltend gemacht, weshalb der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid nichtig wäre. Weiters seien beide wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide (2009 und 2019) wegen Nichteinhaltung der Bauvollendungsfristen erloschen. Schließlich wurde vorgebracht, dass die vom Sachverständigen behandelten Änderungen im bekämpften Kollaudierungsbescheid nicht nachträglich bewilligt worden seien.

Seitens der Stadtgemeinde *** wurde ausdrücklich erklärt, dass die vom Erstbeschwerdeführer angeführten Drainagen nicht Teil des zu kollaudierenden Vorhabens gewesen seien. Weiters erklärte die Stadtgemeinde ***, dass die Drainagen schon vor Projektsverwirklichung vorhanden gewesen seien, nicht Projektsbestandteil seien und auch nicht als nachträgliche Projektsänderung beantragt würden.

Schließlich modifizierte der Zweitbeschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass er die Aufhebung der Wasserrechtsbescheide 2009 und 2019 aus dem Grund der Unzuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich begehre, weiters die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde im Hinblick auf die fehlende Zustimmung des Beschwerdeführers zu den nach seinem Eigentumserwerb vorgenommenen Änderungen und den Umfang des zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens in Bezug auf hydrotechnische und geotechnische Beurteilungen, weil dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der damit verbundene Ermittlungsaufwand „nicht zumutbar“ wäre. Der Erstbeschwerdeführer beantragte schließlich eine geotechnische Begutachtung zum Beweis dafür, dass die ausgeführte Kanalanlage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (Verlängerung des Regenwasserkanals) die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtige.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Akten ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. In Bezug auf Umfang und Auswirkungen der Abänderungen gegenüber den bewilligten Projekten folgt das Gericht den nachvollziehbaren Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, den die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Die Richtigkeit der Kollaudierungsunterlagen wurde nicht bestritten und besteht daran auch kein Zweifel, sodass von einer der Natur entsprechenden Darstellung der Ausführung der gegenständlichen Wasseranlagen ausgegangen wird. Die Bemessung der Abwassereinigungsanlage des AWV *** größer als 20 000 EW60 ist gerichtsbekannt und unbestritten.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)Paragraph 12, (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständigParagraph 99, (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, zuständig

        (…)

  1. d)Litera d
    für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfaßten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW60;

        (…)

(…)

§ 101. (…)Paragraph 101, (…)

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 die übergeordnete Behörde (§§ 99, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Wasserbenutzungen einschließlich widerstreitender Bewerbungen (Paragraph 17,), Anlagen, Wassergenossenschaften oder Wasserverbände, für die sachlich verschiedene Behörden zuständig wären, so ist unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, die übergeordnete Behörde (Paragraphen 99,, 100) zuständig. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Erweiterung über die Grenze der bisherigen Zuständigkeit stattfindet.

(…)

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

  1. a)Litera a
    der Antragsteller;
  2. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17,, 109) geltend machen;
    ferner
  3. c)Litera c
    im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Litera d
    Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)Litera e
    diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)Litera f
    im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)Litera g
    diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)Litera h
    das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5,

(...)

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112, (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.

(…)

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).Paragraph 121, (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

(…)

AVG

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.Paragraph 41, (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 3 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß Paragraph 39, Absatz 3, eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42, (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. 2.Ziffer 2
    die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. 3.Ziffer 3
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. 4.Ziffer 4
    das Begehren und
  5. 5.Ziffer 5
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(….)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3.Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. 1.Ziffer eins
    wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. 2.Ziffer 2
    der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4.

(…)

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959 erlassen. Zuständig für die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 die für „die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde“. Konkret ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben „ABA *** BA ***, ***“ (wobei die Bewilligungen 2009 und 2019 voneinander untrennbar sind) die Beseitigung von Schmutz und Regenwässern und die dazu erforderlichen Anlagen zum Inhalt hatte, wobei die Schmutzwässer den Anlagen des Abwasserverbandes *** zu geleitet werden, dessen Kläranlage unbestrittener Maßen und gerichtsbekannt für mehr als 20.000 EW60 bemessen ist. Da im § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 auch von der Kanalisation die Rede ist, durch welche die einzuleitenden Abwässer miterfasst werden, ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach dieser Bestimmung nicht nur die Abwasserreinigungsanlage, sondern auch die dazu gehörende Kanalisation umfasst, wobei es keine Rolle spielt, wer als Konsensträger auftritt. Es kommt daher hinsichtlich des Gesamtvorhabens, welches sich auf mehrere Wasserbenutzungen (Ableitung von Schmutz- bzw. Regenwässern) bezieht, die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 101 Abs. 2 WRG 1959 zum Tragen, sodass die Landeshauptfrau von Niederösterreich als die übergeordnete Behörde sowohl für Bewilligungs- als auch Kollaudierungsverfahren zuständig war.3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, WRG 1959 erlassen. Zuständig für die Durchführung des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens ist gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die für „die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde“. Konkret ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben „ABA *** BA ***, ***“ (wobei die Bewilligungen 2009 und 2019 voneinander untrennbar sind) die Beseitigung von Schmutz und Regenwässern und die dazu erforderlichen Anlagen zum Inhalt hatte, wobei die Schmutzwässer den Anlagen des Abwasserverbandes *** zu geleitet werden, dessen Kläranlage unbestrittener Maßen und gerichtsbekannt für mehr als 20.000 EW60 bemessen ist. Da im Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 auch von der Kanalisation die Rede ist, durch welche die einzuleitenden Abwässer miterfasst werden, ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach dieser Bestimmung nicht nur die Abwasserreinigungsanlage, sondern auch die dazu gehörende Kanalisation umfasst, wobei es keine Rolle spielt, wer als Konsensträger auftritt. Es kommt daher hinsichtlich des Gesamtvorhabens, welches sich auf mehrere Wasserbenutzungen (Ableitung von Schmutz- bzw. Regenwässern) bezieht, die spezielle Zuständigkeitsnorm des Paragraph 101, Absatz 2, WRG 1959 zum Tragen, sodass die Landeshaupt

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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