Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
BAO §252Rechtssatz
In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl § 194 Abs 3 BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben dem Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner (vgl § 9 Abs 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht vergleiche Paragraph 194, Absatz 3, BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben dem Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Neufestsetzung; Messbescheid; Festsetzungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1148.001.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024