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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. September 1994, Zl. UVS-03/15/02975/93, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 6. Mai 1993 um 8.19 Uhr in Wien 8., Auerspergstraße in Höhe Nr. 13, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges von der Lerchenfelderstraße kommend und in Richtung Friedrich-Schmidt-Platz fahrend vor der Kreuzung mit der Josefstädterstraße sich zum Linksabbiegen eingeordnet und sei nicht bis zum Kreuzungsmittelpunkt vorgefahren, sondern habe die dort angelegte Schutzinsel überfahren. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich zunächst dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer das Vorliegen einer "Schutzinsel" bestreitet. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Nach § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO ist unter "Schutzinsel" ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Straßenteil zu verstehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der in Rede stehende Straßenteil sehr wohl "wie ein Gehsteig ausgeführt". In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die im Akt erliegenden beiden Lichtbilder, wonach zwischen dem Asphalt der beiden Richtungsfahrbahnen und den kleinen Pflastersteinen, aus denen die Schutzinsel bestehe, eindeutig eine bauliche Trennung in Form eines Pflasterbandes mit größeren Pflastersteinen ersichtlich sei. Daß dieses Pflasterband (und damit die Schutzinsel) stellenweise nicht über das Fahrbahnniveau hinausrage, hindere die Qualifikation des "Bauwerkes" als Schutzinsel nicht. Diese Ansicht der belangten Behörde steht mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0142) in bezug auf § 2 Abs. 1 Z. 10 StVO ("Gehsteig") im Einklang.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom 20. März 1986, Zl. 85/02/0157: In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur dargetan, daß bei der Beurteilung der Frage, ob einem Straßenteil die Eigenschaft einer "Schutzinsel" zukommt oder nicht, der räumlichen Ausdehnung wesentliche Bedeutung zukommt. Im damaligen Beschwerdefall wies die "Insel" eine Länge im Ausmaß von etwa 17,5 m und eine größte Breite von etwa 7,5 m auf. Von der räumlichen Ausdehnung her gesehen vermochte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der damals belangten Behörde, es handle sich um eine "Schutzinsel" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO nicht als rechtswidrig zu erkennen und lehnte den Vergleich des damaligen Beschwerdeführers mit einer "bedeutend größeren räumlichen Ausdehnung" ab. Daraus folgt, daß der Gerichtshof in diesem Erkenntnis vom 20. März 1986 keineswegs davon ausging, eine "Insel" mit geringerer räumlicher Ausdehnung (nach der Aktenlage hat die "Schutzinsel" im gegenständlichen Bereich eine Breite von 1,5 m) könne nicht als "Schutzinsel" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO angesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer daher vorbringt, die "erforderliche" räumliche Ausdehnung sei im Beschwerdefall nicht gegeben, verkennt er den Inhalt des angeführten hg. Erkenntnisses vom 20. März 1986.
Auch mit dem Hinweis auf § 76 Abs. 6 StVO ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Diese Vorschrift lautet:
"Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt."
Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, bei Kammerhofer-Benes, Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 10. StVO-Novelle, 7. Aufl., in der Fußnote 17 zu § 76 Abs. 6 letzter Halbsatz dargestellte Ansicht dieser beiden Autoren ("Der Fußgänger wird sich die Verkehrslage zu überlegen haben; im Zweifelsfalle muß er einen Umweg machen und die Fahrbahn auf den in diesem Absatz sonst bezeichneten Stellen überqueren") anlangt, so haben diese beiden Autoren bei letzterem den im Gesetz (arg.: "zweifellos") angesprochenen "Zweifelsfall" im Auge. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber nicht davon die Rede sein, daß ein solcher "Zweifelsfall" bei der gegenständlichen Örtlichkeit IMMER vorliegt. Vielmehr geht der Gerichtshof - dem die Örtlichkeit bekannt ist - davon aus, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle im Sinne des § 76 Abs. 6 letzter Halbsatz StVO nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit ausschließt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Straßenteiles als "Schutzinsel" etwa deshalb auszuschließen ist, weil das Überqueren der Fahrbahn an diesem Ort durch Fußgänger unter allen Umständen rechtswidrig und damit die "Bestimmung" für diese im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO zu verneinen wäre.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, er habe sich "zum Linksabbiegen eingeordnet" und behauptet, sein Verhalten sei als "Umkehren" zu werten, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Hinsicht auf den dem Beschwerdeführer gemachten Vorwurf des Verstoßes gegen § 8 Abs. 4 StVO abgeleitet werden könnte. Es erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020493.X00Im RIS seit
12.06.2001