Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
BAO §252Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 6. September 2024 gegen die Berufungsentscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeabgabenverbandes *** vom 29. August 2024, Aktenzeichen: ***, mit welcher eine Berufung gegen den Grundsteuerbescheid des Verbandsobmanns des Gemeindeabgabenverbandes *** vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, betreffend Neufestsetzung der Grundsteuer für die Liegenschaft in ***, ***, ab 1. Jänner 2018, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.2. Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft in ***, *** (KG ***, EZ ***, Grundstück Nr. ***). Aufgrund einer Änderung des Einheitswertes wurde vom Finanzamt Österreich mit einem Grundsteuermessbescheid (Fortschreibungsveranlagung) vom 17. November 2023, ***, dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag mit € 34,42 neu ab 1. Jänner 2018 festgesetzt. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer erfolgte nachweislich am 21. November 2023 im Wege seiner beim Finanzamt ausgewiesenen steuerlichen Vertretung, eine Mitteilung des Bescheidinhaltes erfolgte an Gemeinde bzw. Gemeindeverband über Finanz-Online.
Auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbescheides bzw. des vom Finanzamt neu festgesetzten Grundsteuermessbetrages wurde vom Verbandsobmann des Gemeindeabgabenverbandes *** als Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, die Grundsteuer für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Jänner 2018 im Jahresbetrag von € 172,10 neu festgesetzt.
Der Berechnung des Grundsteuerjahresbetrages wurden der neu festgesetzte Grundsteuermessbetrag von € 34,42 sowie der Hebesatz von 500 % zu Grunde gelegt. Die Berechnung ergab sich daher wie folgt:
Grundsteuer B (Einfamilienhaus): € 34,42 mal 500 % = € 172,10
Mit Schreiben vom 19. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Zur Begründung seiner Berufung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass die Verjährungsfrist 5 Jahre betrage. Für das Jahr 2018 sei der Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits verjährt gewesen. Für dieses Jahr hätte der Differenzbetrag der Grundsteuer von € 33,- daher nicht vorgeschrieben werden dürfen.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 29. August 2024 entschied der Verbandsvorstand des Gemeindeabgabenverbandes *** über diese Berufung. Die Berufung wurde abgewiesen und der angefochtene Grundsteuerbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Finanzamt mit Bescheid vom 17. November 2023 festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei. An diesen Bescheid sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer sowohl hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirkungszeitraumes ab 1.1.2018 gebunden. Die Grundsteuervorschreibung für 2018 wäre am 31.12.2023 verjährt. Der Bescheid des Finanzamtes vom 17.November 2023 stelle jedoch eine Unterbrechungshandlung gemäß § 28b Abs.4 Grundsteuergesetz 1955 dar. Die Verjährungsfrist habe daher neu zu laufen begonnen und liege der Bescheid vom 15. April 2024 auch für 2018 In der Verjährungsfrist.Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 29. August 2024 entschied der Verbandsvorstand des Gemeindeabgabenverbandes *** über diese Berufung. Die Berufung wurde abgewiesen und der angefochtene Grundsteuerbescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom Finanzamt mit Bescheid vom 17. November 2023 festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag der Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei. An diesen Bescheid sei die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer sowohl hinsichtlich des Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirkungszeitraumes ab 1.1.2018 gebunden. Die Grundsteuervorschreibung für 2018 wäre am 31.12.2023 verjährt. Der Bescheid des Finanzamtes vom 17.November 2023 stelle jedoch eine Unterbrechungshandlung gemäß Paragraph 28 b, Absatz , Grundsteuergesetz 1955 dar. Die Verjährungsfrist habe daher neu zu laufen begonnen und liege der Bescheid vom 15. April 2024 auch für 2018 In der Verjährungsfrist.
Mit Schreiben vom 6. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Berufungsbescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeabgabenverbandes *** das Rechtsmittel der Beschwerde wiederholte darin im Wesentlichen das Berufungsvorbringen, dass für 2018 die Festsetzung der Grundsteuer bereits verjährt sei.
Entgegen der Auffassung der Behörde stelle der Messbescheid des Finanzamtes keine nach außen erkennbare verjährungsunterbrechende Amtshandlung dar, sondern handle es sich lediglich um einen internen Vorgang ohne Rechtswirksamkeit für den Beschwerdeführer. Beantragt wurde die Neufestsetzung der Grundsteuer.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgabenbehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. September 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Der angeführte Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenakte sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens festgestellt werden.
2. Rechtsgrundlagen:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 194. (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.Paragraph 194, (1) Wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermeßbeträgen anordnen, hat das Finanzamt durch Meßbescheid den Steuermeßbetrag festzusetzen. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
(2) Auf die Festsetzung der Steuermeßbeträge finden die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(3) In der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
(4) Der Inhalt der Meßbescheide ist von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.
(5) Ein Grundsteuermeßbescheid wirkt, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermeßbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. …
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. …Paragraph 209, (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. …
§ 252. (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252, (1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4,, 212a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Berufungsverfahren sind die §§ 278 und 279 Abs. 3 (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.(2) Im Berufungsverfahren sind die Paragraphen 278 und 279 Absatz 3, (Aufhebung unter Zurückverweisung, Bindung an Rechtsanschauung) nicht anzuwenden.
(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Abs. 1), so sind die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. § 300 gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.(3) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug (Absatz eins,), so sind die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) weder im Berufungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Paragraph 300, gilt sinngemäß ab Einbringung der gegen die Entscheidung über die Berufung gerichteten Bescheidbeschwerde.
2.2. Grundsteuergesetz 1955 - GrStG:
§ 1. Steuergegenstand.Paragraph eins, Steuergegenstand.
(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
2. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);2. das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (Paragraph 60, des Bewertungsgesetzes 1955).
(2) Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken:
1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;1. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraphen 30,, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2. die Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.2. die Grundstücke (Paragraph 51, des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
§ 9. Steuerschuldner.Paragraph 9, Steuerschuldner.
(1) Schuldner der Grundsteuer ist:
1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.
(2) Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.(3) Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (Paragraph 12,) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absatz eins und 2.
§ 12. Maßgebender WertParagraph 12, Maßgebender Wert
Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
§ 18. Steuermeßbetrag.Paragraph 18, Steuermeßbetrag.
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. …
§ 27. Hebesatz.Paragraph 27, Hebesatz.
(1) Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. …
§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.Paragraph 28, Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
§ 28a. Entstehung des Abgabenanspruches.Paragraph 28 a, Entstehung des Abgabenanspruches.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit der Grundsteuer ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 28b. Verjährung.Paragraph 28 b, Verjährung.
(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(5) Die Verjährung ist gehemmt,
a) solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist;
b) solange die Entscheidung über eine Berufung gegen den Einheitswert- bzw. Grundsteuermeßbescheid oder Grundsteuerbescheid ausgesetzt ist.
(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 28 a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.(6) Das Recht auf Festsetzung der Grundsteuer verjährt spätestens dann, wenn seit der Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 28, a) fünfzehn Jahre verstrichen sind.
§ 28c. Grundsteuerbescheid. Paragraph 28 c, Grundsteuerbescheid.
Ein Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
§ 30a. Zuständigkeit.Paragraph 30 a, Zuständigkeit.
Für die Zerlegung der Einheitswerte und für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Finanzamt Österreich zuständig.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 252 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Gemäß Paragraph 252, BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem Messbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen (vgl. § 18 Abs. 1 GrStG). Dieser ist vom Finanzamt festzusetzen (vgl. § 194 Abs. 1 BAO).Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, GrStG). Dieser ist vom Finanzamt festzusetzen vergleiche Paragraph 194, Absatz eins, BAO).
Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2023, ***, wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft der Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2018 festgesetzt.
Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des § 252 BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 194 BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu § 195 BAO). Bei diesem Bescheid des Finanzamtes handelt es sich um einen Messbescheid im Sinne des Paragraph 252, BAO. Steuermessbescheide sind Grundlagenbescheide für Abgabenbescheide (Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu Paragraph 194, BAO; VwGH 2004/16/0229). Die Bindung abgeleiteter Bescheide an den Spruch der Messbescheide besteht ab der Wirksamkeit dieser Bescheide und somit bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 91/15/0134; Ritz/Koran, BAO-Kommentar7, Rz 1 zu Paragraph 195, BAO).
Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide (vgl. Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (vgl. § 194 Abs. 3 BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben dem Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner (vgl. § 9 Abs. 3 GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.Sind abgeleitete Bescheide (z.B. Grundsteuerbescheide) von den Gemeinden zu erlassen, so besteht gleichermaßen eine Bindung an den Spruch der Messbescheide vergleiche Stoll, BAO, 2057). In der Festsetzung des Steuermessbetrags liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht vergleiche Paragraph 194, Absatz 3, BAO). Daher bezieht sich die Bindungswirkung auf den gesamten Spruch des Messbescheides, sohin neben dem Messbetrag auch auf die dort erfolgte Zurechnung des Steuergegenstandes auf den Steuerschuldner vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, GrStG) sowie den Wirksamkeitsbeginn des Messbescheides.
Dem Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) des Verbandsobmanns des Gemeindeabgabenverbandes *** vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, liegt daher die mit dem wirksam erlassenen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. November 2023 getroffene Bemessung des Grundsteuermessbetrages zu Grunde.
Der abgeleitete Abgabenbescheid (Grundsteuerbescheid) ist an die im Spruch des Grundlagenbescheides (Grundsteuermessbescheid zum 1. Jänner 2018) getroffenen Feststellungen gebunden.
An diesen Grundsteuermessbescheid ist die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden sowohl hinsichtlich der Zurechnung des Steuergegenstandes, hinsichtlich des festgesetzten Grundsteuermessbetrages als auch hinsichtlich des festgesetzten Wirksamkeitsbeginnes ab 1. Jänner 2018.
Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt durch Festsetzung des Messbetrages jedenfalls bewirkten Verjährungsunterbrechung war dementsprechend die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung mit dem erstinstanzlichen Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, auf der Grundlage des rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 28b Abs. 2 GrStG ab 1. Jänner 2018 rechtmäßig und geboten. Einer Festsetzung im Rechtsmittelverfahren stünde der allenfalls zwischenzeitig erfolgte Eintritt der Verjährung ohnehin nicht mehr entgegen (vgl. § 209a Abs. 1 BAO).Unter Berücksichtigung der vom Finanzamt durch Festsetzung des Messbetrages jedenfalls bewirkten Verjährungsunterbrechung war dementsprechend die rückwirkende Grundsteuerfestsetzung mit dem erstinstanzlichen Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, auf der Grundlage des rückwirkend wirksamen Grundsteuermessbescheides innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, GrStG ab 1. Jänner 2018 rechtmäßig und geboten. Einer Festsetzung im Rechtsmittelverfahren stünde der allenfalls zwischenzeitig erfolgte Eintritt der Verjährung ohnehin nicht mehr entgegen vergleiche Paragraph 209 a, Absatz eins, BAO).
Strittig ist aufgrund der nunmehrigen Beschwerde ausschließlich die Neufestsetzung der Grundsteuer mit dem angeführten Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024 rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2018.
Mit § 28b GrStG wird die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den §§ 207 bis 209 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt; die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 207 Tz 1 und 9a).Mit Paragraph 28 b, GrStG wird die Festsetzungsverjährung (Bemessungsverjährung) abweichend von den Paragraphen 207 bis 209 Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt; die Festsetzungsverjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen vergleiche Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 207, Tz 1 und 9a).
Die Verjährung der Grundsteuer 2018 begann gemäß § 28b Abs. 3 GrStG mit Ablauf des Jahres 2018 und endete zunächst (vorbehaltlich einer Unterbrechung iSd § 28b Abs. 4 GrStG 1955) mit Ablauf des Jahres 2023.Die Verjährung der Grundsteuer 2018 begann gemäß Paragraph 28 b, Absatz 3, GrStG mit Ablauf des Jahres 2018 und endete zunächst (vorbehaltlich einer Unterbrechung iSd Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG 1955) mit Ablauf des Jahres 2023.
§ 28b Abs. 4 GrStG 1955 entspricht der alten Fassung von § 209 Abs. 1 BAO (aF), d.h. vor der Novellierung durch AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004, erweitert um die Wortgruppe "oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt".Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG 1955 entspricht der alten Fassung von Paragraph 209, Absatz eins, BAO (aF), d.h. vor der Novellierung durch AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, erweitert um die Wortgruppe "oder dem für die Festsetzung des Meßbetrages zuständigen Finanzamt".
Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 28b Abs. 4 GrStG ist schon begrifflich - ebenso wie bei § 209 Abs. 1 BAO aF - nur so lange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG ist schon begrifflich - ebenso wie bei Paragraph 209, Absatz eins, BAO aF - nur so lange möglich, als die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
§ 209 Abs. 1 BAO neue Fassung (nF) seit der Novellierung durch AbgÄG 2004, BGBl. I 180/2004, wodurch bei der Verjährung nach der BAO das Unterbrechungs-System durch das Verlängerungs-System ersetzt worden ist, erfordert nunmehr ausdrücklich eine Amtshandlung vor Ablauf der Verjährung, indem die ersten beiden Sätze von § 209 Abs. 1 BAO nF lauten: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."Paragraph 209, Absatz eins, BAO neue Fassung (nF) seit der Novellierung durch AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 180 aus 2004,, wodurch bei der Verjährung nach der BAO das Unterbrechungs-System durch das Verlängerungs-System ersetzt worden ist, erfordert nunmehr ausdrücklich eine Amtshandlung vor Ablauf der Verjährung, indem die ersten beiden Sätze von Paragraph 209, Absatz eins, BAO nF lauten: "Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Daraus ist erkennbar, dass die Anforderungen an eine verlängernde Amtshandlung in § 209 Abs. 1 BAO nF ähnlich wie in § 28b Abs. 4 GrStG sind; § 28b Abs. 4 BAO ermöglicht jedoch zusätzlich Amtshandlungen des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes.Daraus ist erkennbar, dass die Anforderungen an eine verlängernde Amtshandlung in Paragraph 209, Absatz eins, BAO nF ähnlich wie in Paragraph 28 b, Absatz 4, GrStG sind; Paragraph 28 b, Absatz 4, BAO ermöglicht jedoch zusätzlich Amtshandlungen des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes.
Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zuständige Finanzamt Österreich setzte mit dem Grundsteuermessbescheid vom 17. November 2023, ***, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft den Grundsteuermessbetrag neu ab 1. Jänner 2018 fest.
Um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist herbeizuführen, ist es nicht erforderlich, dass eine Unterbrechungshandlung konkret gegen den Steuerpflichtigen gerichtet sein muss. Jede amtliche Handlung, die auf Feststellung eines Abgabenanspruches gerichtet ist, stellt eine Handlung zur Unterbrechung der Bemessungsverjährung dar (VwGH 892/61). Feststellungsbescheide verlängern bzw. unterbrechen die Verjährungsfrist für jene Abgabenansprüche, die von den Feststellungsbescheiden abgeleitet sind (VwGH 95/14/0021).
Bei der Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bloß um einen internen Vorgang innerhalb der Finanzverwaltung, sondern stellt dieser Feststellungsbescheid für den Grundsteuermessbetrag jedenfalls eine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 28b Abs. 4 Grundsteuergesetz 1955 dar. Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer im Wege seiner beim Finanzamt ausgewiesenen steuerlichen Vertretung.Bei der Festsetzung von Einheitswert und Grundsteuermessbetrag handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bloß um einen internen Vorgang innerhalb der Finanzverwaltung, sondern stellt dieser Feststellungsbescheid für den Grundsteuermessbetrag jedenfalls eine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des Paragraph 28 b, Absatz 4, Grundsteuergesetz 1955 dar. Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer im Wege seiner beim Finanzamt ausgewiesenen steuerlichen Vertretung.
Selbst wenn die Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides an den Beschwerdeführer unklar wäre, würde dessen Übermittlung vom Finanzamt an die Gemeinde für eine entsprechende Unterbrechungswirkung bereits ausreichen.
Im Übrigen wäre es hinsichtlich des Systems von Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid auch unerheblich, wenn dem Beschwerdeführer der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nicht zugekommen wäre. Denn ein abgeleiteter Bescheid (hier: Grundsteuerbescheid) darf bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheides (hier: Grundsteuermessbescheid) erlassen werden (Ritz/Koran, BAO7, § 185 Tz 3).Im Übrigen wäre es hinsichtlich des Systems von Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid auch unerheblich, wenn dem Beschwerdeführer der Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nicht zugekommen wäre. Denn ein abgeleiteter Bescheid (hier: Grundsteuerbescheid) darf bereits vor Ergehen des Grundlagenbescheides (hier: Grundsteuermessbescheid) erlassen werden (Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 185, Tz 3).
Entscheidend ist, dass der Grundsteuermessbescheid vom 17. November 2023 als nach außen erkennbare Amtshandlung des für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes die zunächst bis Ende 2023 laufende Verjährung der Grundsteuer ab 2018 unterbrochen hat. Die mit Ablauf des Jahres 2023 neu zu laufen begonnen habende Verjährungsfrist hinsichtlich der Grundsteuer ab 2018 endet somit erst mit Ablauf des Jahres 2028. Der angefochtene Grundsteuerbescheid ist sohin auch hinsichtlich 2018 vor Eintritt der Verjährung ergangen und spricht richtigerweise die Festsetzung der Grundsteuer ab 1. Jänner 2018 aus.
Mit seinem gesamten Vorbringen zeigte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des mit dieser Berufungsentscheidung bestätigten Grundsteuerbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz nicht auf.
Mit dem Grundsteuerbescheid vom 15. April 2024, Kundennummer: ***, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides vom 17. November 2023 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig die Grundsteuer zum 1. Jänner 2018 für die gegenständliche Liegenschaft vorgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Es war daher spruchgemäß abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz , BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß E-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß E-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen daher keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Grundsteuer; Neufestsetzung; Messbescheid; Festsetzungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1148.001.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024