TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/11 KLVwG-1146/27/2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2024
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Entscheidungsdatum

11.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49
VwGVG 2014 §25a
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §48a
ZustG §2
ZustG §17
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.6.2024, xxx, womit im Spruchpunkt 1 der am 22.4.2024 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde, gemäß § 50 iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, geb. xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.6.2024, xxx, womit im Spruchpunkt 1 der am 22.4.2024 eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.      Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Verfahrensgang:

1. Der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BH“ bezeichnet) wurde mit Anzeige der xxx, xxx – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 11.11.2023, xxx, eine Übertretung des § 52a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) am 16.9.2023 um 10.54 Uhr auf der xxxautobahn xxx, StrKm xxx, in Fahrtrichtung xxx, in der Gemeinde xxx, xxx, bekannt. Im vorgelegten Strafakt liegen Lichtbilder des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx am Tatort ein. Am Tatort wurde mit einem mobilen Radar die Geschwindigkeit gemessen und betrug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h und ergab die Messung, dass die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zugunsten der das Fahrzeug lenkenden Person abgezogen.1. Der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz als „BH“ bezeichnet) wurde mit Anzeige der xxx, xxx – Geschwindigkeitsüberwachung, vom 11.11.2023, xxx, eine Übertretung des Paragraph 52 a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) am 16.9.2023 um 10.54 Uhr auf der xxxautobahn xxx, StrKm xxx, in Fahrtrichtung xxx, in der Gemeinde xxx, xxx, bekannt. Im vorgelegten Strafakt liegen Lichtbilder des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx am Tatort ein. Am Tatort wurde mit einem mobilen Radar die Geschwindigkeit gemessen und betrug die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h und ergab die Messung, dass die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zugunsten der das Fahrzeug lenkenden Person abgezogen.

2. Mit Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 – unter Angabe eines QR-Codes und eines Links zur Online-Beantwortung samt Zugangsdaten – wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx, xxx, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.2. Mit Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 – unter Angabe eines QR-Codes und eines Links zur Online-Beantwortung samt Zugangsdaten – wurde die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs xxx mit dem Kennzeichen xxx, xxx, unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) und die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert.

2.1. Die Zustellung des Schreibens „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 erfolgte mit Hybrid-Rückscheinbrief RSa. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 12.12.2023 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert (es folgt eine Kopie des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa):

xxx

Den handschriftlichen Vermerken auf dem Hybrid-Rückscheinbrief RSa ist zu entnehmen, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Adresse xxx in xxx eingelegt und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist 24.11.2023 hinterlegt wurde.

3. In Ermangelung einer erteilten Lenkerauskunft erließ die Behörde am 18.1.2024 die Strafverfügung, in welcher der Beschwerdeführerin und Wiedereinsetzungswerberin xxx (im Folgenden kurz als „BF“ bezeichnet) angelastet wurde:

1: Sie haben als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h laut Radarmessung um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatzeit: Datum: 16.9.2023, Uhrzeit: 10:54 Uhr

Tatort:         Gemeinde xxx, Straßennummer: xxx, Straßenkilometer: xxx – xxx, xxxautobahn, Fahrtrichtung: xxx

2: Sie haben es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 21.11.2023, zugestellt am 24.11.2023 durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle (der RSa-Brief wurde von Ihnen jedoch nicht abgeholt), binnen 2 Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx am 16.9.2023 um 10:54 Uhr auf der xxxautobahn xxx, Gemeinde xxx, xxx, Straßenkilometer: xxx, in Richtung xxx, gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Der BF wurde im Spruchpunkt 1 angelastet, § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde. Der BF wurde im Spruchpunkt 1 angelastet, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.

Der BF wurde im Spruchpunkt 2 angelastet, § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde. Der BF wurde im Spruchpunkt 2 angelastet, Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.

In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wird hingewiesen: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, per Telefax (xxx), per E-Mail (xxx) oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, Verwaltungsstrafrecht, xxx, xxx, einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“

3.1. Die Zustellung der Strafverfügung vom 18.1.2024 erfolgte mit Hybrid-Rückscheinbrief RSa. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 13.2.2024 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert (es folgt eine Kopie des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa):

xxx

Den handschriftlichen Vermerken auf dem Hybrid-Rückscheinbrief RSa ist zu entnehmen, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der Adresse xxx in xxx eingelegt und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa bei der Postgeschäftsstelle xxx mit Beginn der Abholfrist 24.1.2024 hinterlegt wurde.

4. Am 25.3.2024 langte bei der BH mit Betreff „Fwd: xxx zh Frau xxx“ von der E-Mailadresse „xxx“ eine E-Mail ein, welches aus einer weitergeleiteten von der E-Mailadresse „xxx verfassten E-Mail an „xxx>“ bestand. Dieser war ein Lichtbild über ein Mahnschreiben der BH vom 14.3.2024, xxx, beigefügt. Darin wurde im Kern vorgebracht, dass sie weder einen Strafbescheid erhalten hätte und der an diesem Tage erfolgte Führerscheinentzug von Frau xxx rechtswidrig sei, da sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe und vorgebracht: „können Sie uns bitte mitteilen wegen was Ihre Behörde so eine horrende Strafe verhängt hat ohne eine Möglichkeit zur Rechtfertigung?“ Zur Strafhöhe wurde vorgebracht, dass die ausgesprochenen Strafen für „eine Witwe mit einer Pension Euro 346,-- inkl. Halbwaisenrente ihres minderjährigen Sohnes viel zu hoch“ sei und die Vermutung „dass sie österreichische Bürgerin ist, wird vermutlich das Problem an diesem rechtswidrigen Verhalten Ihrer Behörde sein“ angestellt.

5. Der nunmehrige Rechtsvertreter übermittelte der Behörde sowohl per E-Mail als auch postalisch seine Vollmachtsbekanntgabe vom 22.3.2024 (I.) unter Beilage eines Lichtbildes eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.3.2024, xxx, mit welchem der BF die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (Führerschein Nr. xxx) entzogen wird, und eines Lichtbildes des Mahnschreibens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2024, xxx. Überdies begehrte er unter II. Akteneinsicht. Dieser Schriftsatz samt Beilagen langte per E-Mail am 25.3.2024 sowie postalisch am 26.3.2024 bei der belangten Behörde ein.5. Der nunmehrige Rechtsvertreter übermittelte der Behörde sowohl per E-Mail als auch postalisch seine Vollmachtsbekanntgabe vom 22.3.2024 (römisch eins.) unter Beilage eines Lichtbildes eines Bescheids der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.3.2024, xxx, mit welchem der BF die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B für die Dauer von einem Monat, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides (Führerschein Nr. xxx) entzogen wird, und eines Lichtbildes des Mahnschreibens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.3.2024, xxx. Überdies begehrte er unter römisch II. Akteneinsicht. Dieser Schriftsatz samt Beilagen langte per E-Mail am 25.3.2024 sowie postalisch am 26.3.2024 bei der belangten Behörde ein.

6. Aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dieser von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit E-Mail vom 27.3.2024 das Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 mit Zustellnachweis zur Kenntnis gebracht und dazu mitgeteilt: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.11.2023 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben“ sowie die Strafverfügung vom 18.1.2024 mit Zustellnachweis übermittelt mit dem Hinweis: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.1.2024 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben […] Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Strafverfügung vom 18.1.2024 ist somit mit Ablauf des 7.2.2024 in Rechtskraft erwachsen.“6. Aufgrund einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xxx wurde dieser von der Bezirkshauptmannschaft xxx mit E-Mail vom 27.3.2024 das Schreiben „Lenkerauskunft“ vom 21.11.2023 mit Zustellnachweis zur Kenntnis gebracht und dazu mitgeteilt: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.11.2023 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben“ sowie die Strafverfügung vom 18.1.2024 mit Zustellnachweis übermittelt mit dem Hinweis: „zugestellt durch Hinterlegung bei der zuständigen Postgeschäftsstelle am 24.1.2024 (1. Tag der Abholfrist) und von xxx nicht behoben […] Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG gelten hinterlegte Dokumente mit dem 1. Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Strafverfügung vom 18.1.2024 ist somit mit Ablauf des 7.2.2024 in Rechtskraft erwachsen.“

7. Am 25.4.2024 langte bei der BH der Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 ein. Mit diesem brachte der Rechtsvertreter (im Folgenden kurz als „RV“ bezeichnet) unter I. der Behörde abermals seine Bevollmächtigung zur Kenntnis. Es wurde unter II. der Antrag gestellt, die Strafverfügung vom 18.1.2024 an die Adresse des Rechtsvertreters zuzustellen und unter III. wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt: (es folgt ein Auszug aus dem Schriftsatz):7. Am 25.4.2024 langte bei der BH der Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 ein. Mit diesem brachte der Rechtsvertreter (im Folgenden kurz als „RV“ bezeichnet) unter römisch eins. der Behörde abermals seine Bevollmächtigung zur Kenntnis. Es wurde unter römisch II. der Antrag gestellt, die Strafverfügung vom 18.1.2024 an die Adresse des Rechtsvertreters zuzustellen und unter römisch III. wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt: (es folgt ein Auszug aus dem Schriftsatz):

„Die Strafverfügung vom 18.1.2024 wurde der Beschuldigten nicht zugestellt. Am 11.4.2024 langte ein Schreiben der BH xxx ein, wonach die Zustellung der Strafverfügung offensichtlich am 24.1.2024 erfolgen sollte. Es ist ein Stempel der BH xxx vom 14.2.2024 angebracht. Die Beschuldigte war am 24.1.2024 an der Abgabestelle nicht anwesend. Sie befand sich auf Urlaub in xxx. Hielt sich an verschiedenen Orten in xxx auf, weshalb der Zustellvorgang unwirksam ist. Eine Hinterlegungsanzeige wurde nicht in den Briefkasten eingelegt. Die Beschuldigte hat eine solche nie vorgefunden, auch wenn das Gegenteil vermerkt wurde.

Mit 100-prozentiger Sicherheit kann die Beschuldigte jedoch ausführen, dass sich im Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige befunden hat. Zum Briefkasten haben auch andere Personen insbesondere ihre Kinder Zugang. Von der angeblichen Hinterlegung im Briefkasten hat die Beschuldigte am 11.4.2024 durch das Schreiben der BH xxx vom 9.4.2024, xxx, erfahren. Eine allfällige Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt somit am 11.4.2024 geht man von einem wirksamen Zustellvorgang aus. Dieser bleibt jedoch seitens der Beschuldigten bestritten. Die Beschuldigte trifft an der Nichtabholung der Strafverfügung bei der Post kein wie auch immer geartetes Verschulden, da sie von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis hat. Die Beschuldigte hat noch nie eine Frist versäumt. Wenn Briefe hinterlegt werden mit Hinterlegungsanzeige holte Beschuldigte diese immer pünktlich ab. […]“

Als Beweis wurde die Einvernahme der Beschuldigten angeboten, das Schreiben der BH xxx vom 9.4.2024 als Beweismittel in das Verfahren eingebracht und behielt sich die Beschwerdeführerin weitere Beweise vor.

Unter IV. erhob die BF das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 und beantragte die Aufhebung mit der folgenden Einwendung: „Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ich bin in Kärnten nicht zu schnell gefahren. Die Strafverfügung ist daher unberechtigt ergangen.“Unter römisch IV. erhob die BF das Rechtsmittel des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 und beantragte die Aufhebung mit der folgenden Einwendung: „Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ich bin in Kärnten nicht zu schnell gefahren. Die Strafverfügung ist daher unberechtigt ergangen.“

8. Sodann erließ die BH ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem wurde im Spruchpunkt 1 der von der BF am 22.4.2024 bei der BH eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71Abs. 1 Z 1 AVG 1991 (gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der von der BF am 22.4.2024 eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 gemäß wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen.8. Sodann erließ die BH ohne weitere Ermittlungen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem wurde im Spruchpunkt 1 der von der BF am 22.4.2024 bei der BH eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71 A, b, s, 1 Ziffer eins, AVG 1991 (gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abgewiesen und im Spruchpunkt 2 der von der BF am 22.4.2024 eingelangte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.1.2024 gemäß wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen.

9. Die Zustellung des Bescheids erfolgte an die Adresse des Rechtsvertreters mit Rückschein RSa und ist die Übernahme in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters am 14.6.2024 ausgewiesen.

10. Die BH übermittelte dem RV der BF mit Note vom 7.6.2024 eine Kopie der Strafverfügung vom 18.1.2024.10. Die BH übermittelte dem Regierungsvorlage der BF mit Note vom 7.6.2024 eine Kopie der Strafverfügung vom 18.1.2024.

11. Am 18.6.2024 langte die Beschwerde der BF vom 17.6.2024 bei der BH ein. Unter III. wird diese begründet und wird im Kern vorgebracht, dass die BF sich am 24.1.2024 auf Urlaub befunden habe und daher gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Sie sei auch nie schriftlich von der Hinterlegung verständigt worden und habe die Behörde gegen § 17 Abs. 3 ZustellG verstoßen, da die BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Die BF habe die Parteieneinvernahme beantragt und die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt worden wäre, sie eine solche nie vorgefunden hätte, sie am 24.1.2024 auf Urlaub in xxx gewesen wäre und sich in verschiedenen Orten in xxx aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin ortsabwesend gewesen sei am 24. 1. 2024 und keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe und sie noch nie eine Frist versäumt habe und sie zum Beweis dieser Tatsachenbehauptung ihre Parteieneinvernahme beantragt habe, ergäbe sich, dass sämtliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen würden, so die Beschwerde.11. Am 18.6.2024 langte die Beschwerde der BF vom 17.6.2024 bei der BH ein. Unter römisch III. wird diese begründet und wird im Kern vorgebracht, dass die BF sich am 24.1.2024 auf Urlaub befunden habe und daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Sie sei auch nie schriftlich von der Hinterlegung verständigt worden und habe die Behörde gegen Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG verstoßen, da die BF nicht regelmäßig an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Die BF habe die Parteieneinvernahme beantragt und die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass keine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten eingelegt worden wäre, sie eine solche nie vorgefunden hätte, sie am 24.1.2024 auf Urlaub in xxx gewesen wäre und sich in verschiedenen Orten in xxx aufgehalten hätte. Die Beschwerdeführerin ortsabwesend gewesen sei am 24. 1. 2024 und keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe und sie noch nie eine Frist versäumt habe und sie zum Beweis dieser Tatsachenbehauptung ihre Parteieneinvernahme beantragt habe, ergäbe sich, dass sämtliche Wiedereinsetzungsgründe vorliegen würden, so die Beschwerde.

Der Zustellnachweis nutze der Behörde bei Ortsabwesenheit nichts, die Behörde habe gegen § 17 ZustellG verstoßen, da eine Briefsendung nur zur Hinterlegung zugestellt werde, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass der Empfänger oder der Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass gemäß § 17 Abs 3 ZustellG Sendungen dann als nicht zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen konnten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen, da die Beschwerdeführerin erst am 11.4.2024 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und verstoße die bisherige Verfahrensführung gegen Art. 6 EMRK. Die Einvernahme der BF als Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Prozessbehauptungen sei zur Gänze unterblieben und sei nicht einmal auf der Tatsachenebene darauf eingegangen worden, dass die BF ortsabwesend gewesen sei und daher eine Zustellung gemäß § 17 ZustellG gar nicht habe erfolgen können, so die Beschwerde.Der Zustellnachweis nutze der Behörde bei Ortsabwesenheit nichts, die Behörde habe gegen Paragraph 17, ZustellG verstoßen, da eine Briefsendung nur zur Hinterlegung zugestellt werde, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, dass der Empfänger oder der Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen und wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG Sendungen dann als nicht zugestellt gelten, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von der Zustellung Kenntnis erlangen konnten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen würden vorliegen, da die Beschwerdeführerin erst am 11.4.2024 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe und verstoße die bisherige Verfahrensführung gegen Artikel 6, EMRK. Die Einvernahme der BF als Bescheinigungsmittel zur Darlegung ihrer Prozessbehauptungen sei zur Gänze unterblieben und sei nicht einmal auf der Tatsachenebene darauf eingegangen worden, dass die BF ortsabwesend gewesen sei und daher eine Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustellG gar nicht habe erfolgen können, so die Beschwerde.

Die BF habe bis heute keine Originalstrafverfügung bekommen, der Zustellantrags sei ebenfalls abgewiesen worden bzw. bis dato nicht bescheidmäßig erledigt worden. Die Behörde habe keine Erhebungen über den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 24.1.2024 getätigt und habe sie keine Feststellungen zur Behauptung, dass sich die BF nicht an der Abgabestelle sondern in xxx auf Urlaub befunden habe, getroffen. Die Behauptung, dass noch andere Personen Zugang zum Briefkasten hätten und sie auch deshalb keinen Zustellnachweis bzw. keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, sei eben seine Tatsachenbehauptung, zu welcher die Behörde keinerlei Feststellungen getätigt habe und auf dieses Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nicht eingegangen sei. Ebenso wenig sei zur Ortsabwesenheit keine Feststellung getroffen worden, die BF nicht einvernommen worden und sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben (Beschwerdevorbringen auf Seite 2 und Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes).

Es sei rechtswidrig, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, wenn bis dato keine wirksame Zustellung einer Original Strafverfügung vorliege. Die BF sei mit keinem Auto in Kärnten gefahren. Es könne daher auch keine amtliche Wahrnehmung von Exekutivbeamten geben. Die Beschwerdeführerin habe keine Geschwindigkeitsübertretung zu vertreten, so der Beschwerdeschriftsatz.

Unter IV. wurde beantragt:Unter römisch IV. wurde beantragt:

1.   das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen.

2.   Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird und dem Einspruch stattgegeben wird.

in eventu

3.   Den Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben wird und die erstinstanzliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024 infolge Kombination des Einspruches mit dem Wiedereinsetzungsantrag aufgehoben wird

in eventu

4.   Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einstellen.

11.1. Beweismittel in Urkundenform waren der Beschwerde nicht angeschlossen.

12. Der gesamte Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 5.7.2024 ein.

13. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde die Gemeinde xxx ersucht mitzuteilen, wie viele Personen (Name, Geburtsjahr) an der Adresse xxx in xxx gemeldet sind (OZ 2) und wurde bei der xxx AG durch Nachfrage erhoben, wer am 24.1.2024 als Zusteller für das Gebiet, in welchem xxx, xxx situiert ist, kompetent war (OZ 3). OZ 2 und OZ 3 wurden der BF im Wege Ihres Rechtsvertreters nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.

13.1. Die Gemeinde xxx teilte am 22.7.2024 mit, dass an der Adresse xxx die BF (Hauptwohnsitz seit 2006), Herr xxx (Jahrgang xxx; Hauptwohnsitz seit 2023) und Herr xxx (Jahrgang xxx, Hauptwohnsitz seit 2009) wohnhaft sind.

14. Mit Schreiben vom 10.7.2024 (OZ 4) wurde der BF vorgehalten, dass sie im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, sich am 24.1.2024 auf Urlaub in xxx befunden zu haben und in verschiedenen Orten in xxx aufgehalten zu haben, ohne dass dem Beschwerdeschriftsatz Beweismittel angeschlossen waren. Sie wurde daher aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Beweismittel über die Dauer des Urlaubs am 24.1.2024 (Buchungsbestätigungen, Angaben zur Dauer der urlaubsbedingten Absenz) sowie über den Aufenthalt der BF „in verschiedenen Orten in xxx“ (Angaben zur Dauer des Aufenthalts „in verschiedenen Orten in xxx“) vorzulegen. Für das Einlangen räumte das Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung ein.

15. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge Zusteller der xxx AG eine weite Anreise nach Kärnten gehabt hätte, wurde die BF im Wege ihres RV davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten beabsichtige, den Post-Zusteller als Zeugen zu vernehmen und zwar im Wege einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung, indem der Zeuge in einem Verhandlungssaal des Landesverwaltungsgericht xxx im Beisein eines/einer Gerichtsbediensteten des Landesverwaltungsgericht xxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Beschwerdeführerin und durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertretung der belangten Behörde befragt wird.15. In Anbetracht dessen, dass der Zeuge Zusteller der xxx AG eine weite Anreise nach Kärnten gehabt hätte, wurde die BF im Wege ihres Regierungsvorlage davon in Kenntnis gesetzt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten beabsichtige, den Post-Zusteller als Zeugen zu vernehmen und zwar im Wege einer technischen Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung, indem der Zeuge in einem Verhandlungssaal des Landesverwaltungsgericht xxx im Beisein eines/einer Gerichtsbediensteten des Landesverwaltungsgericht xxx im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgericht Kärnten, die Beschwerdeführerin und durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertretung der belangten Behörde befragt wird.

Gemäß § 25a VwGVG kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung auch teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage) durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.Gemäß Paragraph 25 a, VwGVG kann das Verwaltungsgericht die Verhandlung auch teilweise unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage) durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen aller beizuziehenden Personen vor dem Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Gemäß § 48a Abs 1 Z 2 VwGVG wurde daher die BF mit Schreiben vom 22.7.2024 (OZ 10) aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis zum 9.8.2024 per E-Mail: post@lvwg-ktn.gv.at mitzuteilen, ob die BF auf die persönliche Vorladung des Zeugen (Post-Zusteller) in das Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichtet, sodass der Zeuge (Post-Zusteller) via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx in der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten einvernommen und befragt wird.Gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wurde daher die BF mit Schreiben vom 22.7.2024 (OZ 10) aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bis zum 9.8.2024 per E-Mail: post@lvwg-ktn.gv.at mitzuteilen, ob die BF auf die persönliche Vorladung des Zeugen (Post-Zusteller) in das Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichtet, sodass der Zeuge (Post-Zusteller) via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx in der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten einvernommen und befragt wird.

Es wurde der BF mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Frist keine Rückmeldung erfolgt, das Gericht davon ausgehe, dass die BF auf das persönliche Erscheinen des Zeugen „Post-Zusteller“ am Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichtet.

15.1. Die Frist bis zum 9.8.2024 resultierte daraus, dass die zuständige Richterin am 22.7.2024 in der Kanzlei xxx anrief und die Information erhielt, dass Rechtsanwalt Dr. xxx voraussichtlich bis zum 5.8.2024 im Urlaub befindlich sei.

15.2. Am 31.7.2024 langte unter Bezugnahme auf die OZ 4 (KLVwG-1146/4/2024, siehe oben unter I.14.) mit dem Hinweis auf urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Vertreters ein Ersuchen um Erstreckung der Frist für die Vorlage der Beweismittel ein (OZ 11). Die Frist wurde mit Erledigung vom 1.8.2024 bis zum 23.8.2024 erstreckt und abschließend festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Frist keine Rückmeldung zur OZ 10 erfolgt, das Gericht davon ausgehe, dass die BF auf das persönliche Erscheinen des Zeugen „Post-Zusteller“ am Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichte.15.2. Am 31.7.2024 langte unter Bezugnahme auf die OZ 4 (KLVwG-1146/4/2024, siehe oben unter römisch eins.14.) mit dem Hinweis auf urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Vertreters ein Ersuchen um Erstreckung der Frist für die Vorlage der Beweismittel ein (OZ 11). Die Frist wurde mit Erledigung vom 1.8.2024 bis zum 23.8.2024 erstreckt und abschließend festgehalten, dass für den Fall, dass bis zum Ablauf der Frist keine Rückmeldung zur OZ 10 erfolgt, das Gericht davon ausgehe, dass die BF auf das persönliche Erscheinen des Zeugen „Post-Zusteller“ am Landesverwaltungsgericht Kärnten verzichte.

16. Am 14.8.2024 langte unter Bezugnahme auf die OZ 4 (KLVwG-1146/4/2024) ein Beweisanbot der BF beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und handelte es sich dabei um den Zeugenbeweis xxx zu Beweise dafür, dass die BF sich „insbesondere am 24.1.2024“ in xxx bei ihrem Lebensgefährten aufgehalten habe und nach Rückkehr keine Verständigungen, keinen gelben Zettel, im Postfach vorgefunden habe (OZ 13).

17. Mit Verfügung vom 27.8.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten für 1.10.2024 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage) zum Zwecke der zeugenschaftlichen Einvernahme des Post-Zustellers aus den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichts xxx, anberaumt.

18. Am 10.9.2024 langte die Vertagungsbitte des RV der BF wegen Terminkollision mit einer Verhandlung beim OLG xxx ein. Daraufhin wurde wie folgt repliziert (OZ 17): 18. Am 10.9.2024 langte die Vertagungsbitte des Regierungsvorlage der BF wegen Terminkollision mit einer Verhandlung beim OLG xxx ein. Daraufhin wurde wie folgt repliziert (OZ 17):

„Das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigt das Einlangen Ihrer Vertagungsbitte vom 9.9.2024, welche – unbelegt – mit einer nicht verlegbaren Verhandlung am Oberlandesgericht xxx – begründet wird.

Die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters bereits am 30.8.2024 übernommen und ist somit zeitgerecht erfolgt. Bezugnehmend auf Ihre Mitteilung vom 9.9.2024 wird mitgeteilt, dass eine Verlegung der Verhandlung nicht möglich ist. Dem Rechtsvertreter ist überdies seit 23.7.2024 bekannt – und blieb von ihm unwidersprochen – dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten Zeugenbefragung via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx vornehmen wird.

Es ist dem Rechtsvertreter daher unbenommen, die Verhandlung substituieren zu lassen oder dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, ob er (samt Beschwerdeführerin) am 1.10.2024, Beginn 9:00 Uhr, via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx an der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten teilnimmt.

Für den Fall, dass seitens des Rechtsvertreters der Wunsch besteht, (samt Beschwerdeführerin) am 1.10.2024, Beginn 9:00 Uhr, via Videoanlage in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx an der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten teilnehmen zu wollen, wird für eine Rückmeldung hierfür eine Frist bis zum 18. September 2024 eingeräumt.

Der anberaumte Verhandlungstermin 1. Oktober 2024, 9 Uhr, wird nicht verlegt.“

19. Mit Schriftsatz vom 16.9.2024 teilte der RV mit, dass „in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx die Verhandlung stattfinden soll.19. Mit Schriftsatz vom 16.9.2024 teilte der Regierungsvorlage mit, dass „in den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgericht xxx die Verhandlung stattfinden soll“.

20. Zum Ladungsbeschluss vom 28.8.2024 teilte die belangte Behörde (Partei gemäß § 18 VwGVG) mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht erfolgen könne.20. Zum Ladungsbeschluss vom 28.8.2024 teilte die belangte Behörde (Partei gemäß Paragraph 18, VwGVG) mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht erfolgen könne.

21. Am 1.10.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die BF, der RV und die beiden Zeugen nahmen an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage; § 25a VwGVG und § 48a VwGVG) von aus den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichts xxx aus an der Verhandlung teil. 21. Am 1.10.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die BF, der Regierungsvorlage und die beiden Zeugen nahmen an der Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Videoanlage; Paragraph 25 a, VwGVG und Paragraph 48 a, VwGVG) von aus den Räumlichkeiten des Landesverwaltungsgerichts xxx aus an der Verhandlung teil.

Auch wenn gemäß § 25a Abs 4 VwGVG Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien bedürfen, so wurde das Verhandlungsprotokoll nach Ende der Verhandlung ausgedruckt, kopiert und als von dieser Kopie angefertigtes PDF.-Dokument an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt zum Zwecke der Durchsicht und der Unterschriftsleistung durch die BF und ihren RV und wurde das unterschriebene PDF.-Dokument in Papierform wieder eingescannt und an das Landesverwaltungsgericht Kärnten retourniert.Auch wenn gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGVG Niederschriften über Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nur der Unterschrift des Verhandlungsleiters und der persönlich erschienenen Parteien bedürfen, so wurde das Verhandlungsprotokoll nach Ende der Verhandlung ausgedruckt, kopiert und als von dieser Kopie angefertigtes PDF.-Dokument an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt zum Zwecke der Durchsicht und der Unterschriftsleistung durch die BF und ihren Regierungsvorlage und wurde das unterschriebene PDF.-Dokument in Papierform wieder eingescannt und an das Landesverwaltungsgericht Kärnten retourniert.

21.1. Gemäß § 46 Abs 4 VwGVG müssen sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Der Fremdakt xxx wurde in jenem Umfang, wie ihn die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt hatte, kopiert und diese Kopie zum Zwecke der Einsichtnahme per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt und in der Verhandlung von einer eigens für die Dauer der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten abgestellten Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx dem erschienenen Rechtsanwalt ausgehändigt.21.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGVG müssen sonstige Beweismittel, wie Augenscheinsaufnahmen, Fotos oder Urkunden, dem Beschuldigten vorgehalten werden. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Der Fremdakt xxx wurde in jenem Umfang, wie ihn die Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt hatte, kopiert und diese Kopie zum Zwecke der Einsichtnahme per E-Mail an das Landesverwaltungsgericht xxx übermittelt und in der Verhandlung von einer eigens für die Dauer der Verhandlung des Landesverwaltungsgericht Kärnten abgestellten Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx dem erschienenen Rechtsanwalt ausgehändigt.

21.2. Rechtsanwalt Dr. xxx wurde von Rechtsanwalt Mag. xxx substituiert.

21.3. Als Zeugenbeweis wurden der Zusteller der xxx AG (Z 1) und der beantragte Zeuge xxx (Z 2, Lebensgefährte der BF und zum Angehörigenbegriff des § 38 VwGVG und § 36a AVG belehrt) befragt. Dem Zeugen Z 1 wurde im Wege der Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx eine Farbkopie in DIN-A4 von Hybrid Rückscheinbrief RSa, welcher am 13.2.2024 an die Behörde retourniert wurde, zur Einsichtnahme ausgehändigt.21.3. Als Zeugenbeweis wurden der Zusteller der xxx AG (Ziffer eins,) und der beantragte Zeuge xxx (Ziffer 2,, Lebensgefährte der BF und zum Angehörigenbegriff des Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 36 a, AVG belehrt) befragt. Dem Zeugen Ziffer eins, wurde im Wege der Bediensteten aus dem Personalstand des Landesverwaltungsgericht xxx eine Farbkopie in DIN-A4 von Hybrid Rückscheinbrief RSa, welcher am 13.2.2024 an die Behörde retourniert wurde, zur Einsichtnahme ausgehändigt.

21.4. Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht in das Verfahren eingebracht.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:römisch II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1 angelastet, in einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort in Kärnten § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde und wurde ihr im Spruchpunkt 2 angelastet, § 103 Abs 2 KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach § 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde. 1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 1 angelastet, in einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt an einem näher bezeichneten Tatort in Kärnten Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 verletzt zu haben, weshalb über sie nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde und wurde ihr im Spruchpunkt 2 angelastet, Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 verletzt zu haben, weshalb über sie nach Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 460,-- – im Falle der Uneinbringlichkeit 46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt wurde.

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde als ein Hybrid-Rückscheinbrief RSa versendet. Dieser konnte der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle, ihrem Hauptwohnsitz, in xxx, xxx, nicht zugestellt werden. Der Zusteller (Zeuge 1) hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ordnungsgemäße Verständigung (Hinterlegungsanzeige) wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann mit Mittwoch 24.1.2024 zu laufen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa wurde der Beginn der Abholfrist und die Postleitzahl der Post-Geschäftsstelle vom Zusteller handschriftlich vermerkt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde daher bei der Post-Geschäftsstelle xxx hinterlegt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 13.2.2024 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert.Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde als ein Hybrid-Rückscheinbrief RSa versendet. Dieser konnte der Beschwerdeführerin an der Abgabestelle, ihrem Hauptwohnsitz, in xxx, xxx, nicht zugestellt werden. Der Zusteller (Zeuge 1) hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Eine ordnungsgemäße Verständigung (Hinterlegungsanzeige) wurde in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann mit Mittwoch 24.1.2024 zu laufen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa wurde der Beginn der Abholfrist und die Postleitzahl der Post-Geschäftsstelle vom Zusteller handschriftlich vermerkt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde daher bei der Post-Geschäftsstelle xxx hinterlegt. Der Hybrid-Rückscheinbrief RSa wurde am 13.2.2024 mit dem Vermerk: „Nicht behoben Unclaimed“ an die belangte Behörde in xxx retourniert.

1.2. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Beschwerdeführerin an der Kenntnisnahme der Hinterlegung des Hybrid-Rückscheinbriefs RSa gehindert hätte, ist im gerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Daher wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheids zu Recht abgewiesen.

1.3. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, wurde ein Einspruch der Beschwerdeführerin innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht erhoben, sodass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.1.2024, xxx, mit Ablauf der zweiwöchigen Frist – sohin mit Ablauf des Mittwoch 7.2.2024 – in Rechtskraft erwuchs. Der mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 22.4.2024 erhobene Einspruch war daher verspätet und wurde mit Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheids zu Recht zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

2.1. Wird die Verständigung von der Hinterlegung nicht in die (für die Abgabestelle des Adressaten bestimmte) Abgabeeinrichtung eingelegt, dann ist die Zustellung durch Hinterlegung nicht rechtswirksam erfolgt (VwGH 17.09.2012, 2011/23/0506) und ist die Frage, ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, eine solche der Beweiswürdigung (VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199).

2.2. Die unter II.1.1. getroffene Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde, in welchen die Strafverfügung und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa einliegen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa ist ein rosafärbiger Aufkleber CN15 angebracht, auf welchem das Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Nicht behoben Unclaimed“ angekreuzt und als PLZ für den Rücksendeort „xxx“ aufgeschrieben ist. Das Rücksendedatum ist mit dem Rundstempel „xxx“ vermerkt. Dass der originale Hybrid Rückscheinbrief RSa im vorgelegten Behördenakt einliegt, ist dies der Beweis hierfür, dass der Rückscheinbrief auch an die Behörde in xxx retour gesendet wurde. 2.2. Die unter römisch II.1.1. getroffene Feststellungen gründen auf dem vorgelegten Fremdakt der belangten Behörde, in welchen die Strafverfügung und der Hybrid-Rückscheinbrief RSa einliegen. Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa ist ein rosafärbiger Aufkleber CN15 angebracht, auf welchem das Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Nicht behoben Unclaimed“ angekreuzt und als PLZ für den Rücksendeort „xxx“ aufgeschrieben ist. Das Rücksendedatum ist mit dem Rundstempel „xxx“ vermerkt. Dass der originale Hybrid Rückscheinbrief RSa im vorgelegten Behördenakt einliegt, ist dies der Beweis hierfür, dass der Rückscheinbrief auch an die Behörde in xxx retour gesendet wurde.

Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa sind den vorgedruckten Formularfeldern weiters zu entnehmen, dass unter „Verständigung zur Hinterlegung“ im Kästchen neben „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde und sind die für die Postleitzahl (PLZ) vorgesehenen Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Hinterlegung bei Post-Geschäftsstelle“ mit der PLZ „xxx“ befüllt und neben dem vorgedruckten Text „Beginn der Abholfrist“ die dafür vorgesehenen Kästchen mit der handschriftlichen Eintragung „24 01 2024“ befüllt. Diese handschriftlichen Eintragungen auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa bedeuten, dass das Schriftstück „Strafverfügung“ an der Abgabenstelle nach Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse bei der Post-Geschäftsstelle xxx in xxx für die BF zur Abholung bereitgehalten wurde. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam durch Zeugenbeweis Z 1 zu Tage, dass diese handschriftlichen Eintragungen von dem als Zeuge 1 einvernommenen Zusteller stammen (Verhandlungsprotokoll „VP“ S. 8: „Ich habe das alles ausgefüllt“ – zeigt auf die ihm ausgehändigte Kopie; VP S. 9: „Ich habe das ausgefüllt“; VP S. 10: „Ja, das ist meine Handschrift“). Auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa sind den vorgedruckten Formularfeldern weiters zu entnehmen, dass unter „Verständigung zur Hinterlegung“ im Kästchen neben „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt wurde und sind die für die Postleitzahl (PLZ) vorgesehenen Kästchen neben dem vorgedruckten Text „Hinterlegung bei Post-Geschäftsstelle“ mit der PLZ „xxx“ befüllt und neben dem vorgedruckten Text „Beginn der Abholfrist“ die dafür vorgesehenen Kästchen mit der handschriftlichen Eintragung „24 01 2024“ befüllt. Diese handschriftlichen Eintragungen auf dem Hybrid Rückscheinbrief RSa bedeuten, dass das Schriftstück „Strafverfügung“ an der Abgabenstelle nach Einlegung der Verständigung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse bei der Post-Geschäftsstelle xxx in xxx für die BF zur Abholung bereitgehalten wurde. Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren kam durch Zeugenbeweis Ziffer eins, zu Tage, dass diese handschriftlichen Eintragungen von dem als Zeuge 1 einvernommenen Zusteller stammen (Verhandlungsprotokoll „VP“ Sitzung 8: „Ich habe das alles ausgefüllt“ – zeigt auf die ihm ausgehändigte Kopie; VP Sitzung 9: „Ich habe das ausgefüllt“; VP Sitzung 10: „Ja, das ist meine Handschrift“).

Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegendsten Pflichten des Verwaltungsgerichts sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen (VwGH 10.11.2020, Ra 2020/01/0195, mit Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344). Glaubhaftmachung bedeutet, davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die „Glaubhaftmachung" setzt positiv getroffene Feststellungen seitens des Geric

Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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