Entscheidungsdatum
16.04.2024Norm
AVG §57 Abs1Spruch
L532 2289663-1/11E
I. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch II. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2024, römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsbürger Pakistans, reiste am 30.03.2024, 07:35 Uhr, mit einem Regionalzug von Italien kommend rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle wurde festgestellt, dass er weder über ein Reisedokument noch über einen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für einen anderen Schengenstaat verfügt. Daraufhin wurde er gem. § 39 FPG vorläufig festgenommen und zur nächsten Polizeidienststelle verbracht. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab zwei EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2019 (Deutschland und Italien).1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsbürger Pakistans, reiste am 30.03.2024, 07:35 Uhr, mit einem Regionalzug von Italien kommend rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle wurde festgestellt, dass er weder über ein Reisedokument noch über einen Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für einen anderen Schengenstaat verfügt. Daraufhin wurde er gem. Paragraph 39, FPG vorläufig festgenommen und zur nächsten Polizeidienststelle verbracht. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab zwei EURODAC-Treffer aus dem Jahr 2019 (Deutschland und Italien).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) beauftragte die Polizei in der Folge mit einer Befragung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Der BF gab hierbei an, sein Zielland sei Österreich gewesen, er sei eingereist, um Asyl und Arbeit zu bekommen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er führe keine Reise- oder Identitätsdokumente mit sich und verfüge über keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates. Im Bundesgebiet verfüge der BF über keine Angehörigen, die letzten fünf Monate habe er sich in Deutschland aufgehalte.
Im Zuge der Befragung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss einer Erstbefragung zugeführt.
3. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2024 verhängte die bB gem. Art. 28 Abs 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gegen den BF. Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft mit der aus seiner Sicht gegebenen erheblichen Fluchtgefahr. Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft lägen vor. 3. Mit Mandatsbescheid vom 30.03.2024 verhängte die bB gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gegen den BF. Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft mit der aus seiner Sicht gegebenen erheblichen Fluchtgefahr. Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft lägen vor.
4. Der nunmehr bekämpfte Mandatsbescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
5. Am 04.04.2024, 10:30 Uhr, wurde der BF aufgrund einer Anordnung der bB vom selben Tag, 09:49 Uhr, aus der Schubhaft entlassen, da um 09:42 Uhr die Erstaufnahmestelle West via E-Mail bekanntgab, dass Deutschland die Rückübernahme des BF abgelehnt habe und ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt werden würde. Begründet wurde die Entlassung damit, dass derzeit keine Überstellungen nach Italien möglich wären.
6. Am 05.04.2024, 08:57 Uhr, erhob die ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den bekämpften Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, der Schriftsatz selbst ist mit 04.04.2024 datiert. Argumentiert wurde im Wesentlichen damit, dass weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vorliegen würde. Der BF würde sich einem Asylverfahren in Österreich jedenfalls stellen.
7. Am selben Tag nahm die bB Stellung zum Beschwerdeschriftsatz. Sie trat diesem entgegen und verwies darauf, dass der BF am Vortag um 10:30 Uhr wegen der möglichen Zuständigkeit Italiens aus der Schubhaft entlassen und seither unbekannten Aufenthalts sei.
8. Am 08.04.2024 langte der physische Gesamtakt beim BVwG – GA L532 ein.
9. Am selben Tag übermittelte das BVwG der BBU GmbH die Stellungnahme der bB vom 05.04.2024 zwecks Stellungnahme binnen fünf Tagen.
10. Mit E-Mail vom 10.04.2024 forderte das BVwG die bB auf, bis spätestens 12.04.2024 bekanntzugeben, ob der BF sich dem Verfahren gestellt oder sich wohnsitzlich im Bundesgebiet angemeldet hätte.
11. Das Bundesamt gab mit Schreiben vom 12.04.2024 bekannt, dass der BF sich weder dem Verfahren (alternativ durch proaktive Meldung bei der bB oder Einfinden in einer Betreuungseinrichtung) gestellt noch nach den Bestimmungen des MeldeG angemeldet hätte. Dem Schreiben beigeschlossen wurde diverse Registerauszüge aus dem ZMR und dem BIS.
Ausgeführt wurde Folgendes: „Ergänzend zur bereits erstatteten Stellungnahme sei ausgeführt, dass die Auffassung der Behörde, wonach erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, durch das Verhalten des BF weiter bestätigt wird. Der BF hat sich – entgegen den Ausführungen der Rechtsberatung – dem in Österreich anhängigen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Er gab dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort zu keinem Zeitpunkt bekannt. Den Ausführungen der Rechtsberatung war daher im Ergebnis nicht zu folgen.“
12. Bis dato wurde durch die BBU GmbH vom Recht auf Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF gibt sich als pakistanischer Staatsangehöriger namens XXXX , geb. XXXX , aus. 1.1. Der BF gibt sich als pakistanischer Staatsangehöriger namens römisch 40 , geb. römisch 40 , aus.
1.2. Der BF wurde nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 30.03.2024 festgenommen und nach erkennungsdienstlicher Behandlung, Befragung, Feststellung des Vorliegens von zwei EURODAC-Treffern und erfolgter Asylantragsstellung mit Mandatsbescheid vom selben Tag in Schubhaft genommen.
Der BF weist zwei EURODAC-Treffer (Deutschland und Italien) auf.
Im Schengenraum, konkret in Deutschland, trat der BF unter den Alias-Datensätzen 1) XXXX , geb. XXXX in XXXX , afghanischer Staatsbürger, 2) XXXX , geb. XXXX in XXXX , pakistanischer Staatsbürger, und 3) XXXX , geb. XXXX in XXXX , pakistanischer Staatsbürger, auf. Im Schengenraum, konkret in Deutschland, trat der BF unter den Alias-Datensätzen 1) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , afghanischer Staatsbürger, 2) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , pakistanischer Staatsbürger, und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , pakistanischer Staatsbürger, auf.
Sein Asylantrag in Deutschland wurde am 13.08.2020 abgelehnt, am 16.11.2021 verzog er nach unbekannt.
1.3. Es liegt erhebliche Fluchtgefahr vor.
Die Verhängung der Schubhaft erweist sich als verhältnismäßig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen sind aus dem unbestrittenen Verfahrensakt abzuleiten. Die vom BF verwendeten Aliasdatensätze ergeben sich ebenso wie die Ablehnung seines Asylantrags in Deutschland und das Untertauchen aus der Korrespondenz mit dem Polizeikooperationszentrum (i.d.F. „PKZ“) Passau.
2.2. Die Argumentation der bB im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr erweist sich nach Überzeugung des erkennenden Richters als tragfähig und in der Sache richtig.
Auch das BVwG erachtet es für plausibel, dass beim BF, der in mittlerweile zwei Mitgliedsstaaten im Abstand von rund sechs Monaten (Deutschland: 24.05.2019; Italien: 27.11.2019) sowie in Serbien Asylanträge gestellt hat, sich sämtlichen Verfahren entzogen hat, illegal sowie ohne Dokumente quer durch Europa reiste, sich verschiedener Aliasdatensätze bedient und angesichts dessen, dass der BF laut Auskunft des PKZ Thörl-Maglern vom 30.04.2024 in Italien unbekannt ist, sich bei seiner Behauptung im Rahmen der Erstbefragung, er hätte in Italien den Status des subsidiär Schutzberechtigten erworben, dieser sei in Torino ausgestellt worden und noch drei Jahre gültig, ganz offensichtlich der Unwahrheit bediente, geradezu dazu auszugehen ist (bzw. zum behördlichen Entscheidungszeitpunkt „war“), er werde sich auch einem Asylverfahren in Österreich entziehen.
Des Weiteren brachte er im Hinblick auf seinen behaupteten Schutzstatus in Italien (ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung) vor, er habe jenes Dokument, welches diesen urkundlich belegt, versteckt und wolle nicht sagen, wo es befindlich sei, womit er gravierend gegen seine Mitwirkungspflicht am Verfahren verstieß und seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit österreichischen Behörden eindrucksvoll unter Beweis stellte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die bB ihrem diesbezüglichen Ermittlungsauftrag im Lichte der vorliegenden Beweislage, der Nichtmitwirkung des BF am Verfahren und unter Berücksichtigung der obzitierten Beantwortung des PKZ Thörl-Maglern vollinhaltlich nachgekommen ist und auch keine weiteren Ermittlungsschritte in Bezug auf ein allfälliges Aufenthaltsrecht des BF in Italien zu setzen waren.
Im Lichte der obigen Ausführungen kann dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben ist, und misslang es der Beschwerde, die das Verhalten des BF im Wesentlichen versucht, zu beschönigen und zu relativieren, das Gegenteil aufzuzeigen. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beschwerde behauptet, der BF habe beim ersten Behördenkontakt in Österreich um Asyl angesucht, dies mag zwar korrekt sein, der BF stellte sich den Behörden jedoch nicht freiwillig, sondern wurde er vielmehr - dem erheblichen Kontrolldruck geschuldet – einer Routinekontrolle unterworfen und sohin dem Behördenkontakt schlichtweg gegen seinen Willen zugeführt. Auch den Behauptungen, der BF sei kooperationswillig und würde sich einem Verfahren in Österreich nicht entziehen, ist angesichts seines bisher an den Tag gelegten Verhaltens, welches bereits hinreichend dargelegt wurde, nichts abzugewinnen.
2.3. Auch die Verhältnismäßigkeit wurde von der bB zutreffend beurteilt. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei Anknüpfungspunkte oder sonstige Umstände, die es ihm überhaupt erst ermöglichen würden, seinen Aufenthalt so zu gestalten, dass er der Anordnung eines gelinderen Mittels entsprechen könnte. Auch ist vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2. dargelegten Fakten und bei Berücksichtigung der Person des BF keinesfalls davon auszugehen, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkäme. Die Anordnung der Schubhaft erwies sich sohin im vorliegenden Fall als ultima ratio.
2.4. Angemerkt wird, dass der BF sich entsprechend der Stellungnahme der bB vom 05.04.2024, welche der Rechtsvertretung unter Einräumung einer angemessenen Frist für eine Gegenstellungnahme übermittelt wurde, unverzüglich nach Entlassung aus der Anhaltung dem Verfahren entzog. Die Rechtsvertretung trat diesem Vorbringen trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht entgegen, indem beispielsweise eine Kontaktmöglichkeit des BF bekanntgegeben worden wäre. Der BF brachte sich sohin selbst um die Gelegenheit, sein Verhalten gegenüber dem erkennenden Richter in einem anderen Lichte darzustellen, als es durch den unbestrittenen Akteninhalt erweckt wird, und war das Gericht daher dazu gezwungen, mangels Möglichkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF bei der Entscheidungsfindung ausschließlich auf den Akt zurückzugreifen. Dieser gewonnene Eindruck deckt sich – wie bereits dargelegt – mit den Ausführungen der bB.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3 gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennGemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG kann das BFA über einen Asylwerber oder Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1……
2……
3……
4. aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gem. § 77 Abs. 1 FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.Gem. Paragraph 77, Absatz eins, FGP hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG von amtswegen erfolgt.Nach Absatz 2, leg.cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von amtswegen erfolgt.
Abs. 3 leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,Absatz 3, leg.cit sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung vor,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren (vgl. dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Die Zulässigkeit der Schubhaftverhängung verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere durch Untertauchen) entziehen oder es/sie zumindest wesentlich beschweren vergleiche dazu zB. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten. Im vorliegenden Fall hat die bB aber darüber hinaus eine entsprechende Einzelfallprüfung vorgenommen und die persönlichen Lebensumstände des BF, insbesondere seine Anknüpfungspunkte in Österreich, ermittelt und in die Entscheidung miteinbezogen. Dass eine, wie beim BF, vorliegende fehlende soziale Verankerung in Österreich in Betracht zu ziehen ist, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2008, 2007/21/0162). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche dazu VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542). Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keinerlei Integration in Österreich. Zudem ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311; 28.06.2007, 2006/21/0091; 17.03.2009, 2007/21/0542 u.a.). Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010; Zl. 2009/21/0121) können ebenso wie der Umstand, dass sich der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit österreichischen Behörden in Kontakt gesetzt hat vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191), auf einen erhöhten Sicherungsbedarf hindeuten.
Im gegenständlichen Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen wird, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, keiner Beschäftigung in Österreich nachgeht und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich hat. Auch sonst wurden von Seiten des BF keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich geltend gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und zudem über keine Barmittel. Der BF entzog sich nach eigenen Angaben mittlerweile Verfahren in drei Staaten (Deutschland, Italien, Serbien), reiste, ohne über die erforderlichen Dokumente oder Aufenthalts- und Einreiseberechtigungen zu verfügen, quer durch Europa, weigerte sich, von ihm selbst behauptete Bescheinigungsmittel auszufolgen, machte sich diverse Aliasdatensätze zu Eigen und tauchte wiederholt in die Illegalität ab. Indizien, die im Gegensatz dazu eine Kooperationsbereitschaft des BF auch nur annähernd indizieren und über bloße (und im Übrigen inzwischen widerlegte) Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz hinausgehen würden, liegen im gegenständlichen Fall in keinster Weise vor.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts konnte die bB durchaus annehmen, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde und somit ein dringender Sicherungsbedarf bestand.
Auch der erkennende Richter erachtet im gegenständlichen Fall Sicherheitsbedarf für dringend gegeben.
Die bB hat die Möglichkeit des gelinderen Mittels sehr wohl – entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - geprüft.
Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Dies wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl 2007/21/0391) und wird weiter auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.“
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle des BF nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.
Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere der erfolgten illegalen Einreise nach Österreich, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, der nicht vorhandenen Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft sowie aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des BF kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Die bB konnte davon ausgehen, dass der BF Anordnungen im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht Folge leisten würde. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der BF würde sich kooperativ zeigen und sich einem Verfahren nicht entziehen, so mangelt es diesen Ausführungen an jeglicher Tatsachengrundlage.
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend die Verhängung der Schubhaft im Sinne der §§ 76 ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der §§ 77 ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und den vorliegenden Unterlagen eindeutig entnommen werden kann, wurde seitens der bB eine Einzelfallbeurteilung betreffend die Verhängung der Schubhaft im Sinne der Paragraphen 76, ff FPG sowie die Prüfung hinsichtlich der Möglichkeit von gelinderen Mitteln im Sinne der Paragraphen 77, ff FPG vorgenommen. Dementsprechend wurde sowohl die vom Gesetz, insbesondere nach der Dublin III-VO geforderte, als auch die in der Judikatur gestellte Anforderung durch die bB sehr wohl erfüllt.
Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf stets nur „ultima ratio“ sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, ableitet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:Die für gegenwärtig anhängende Beschwerde relevanten Bestimmungen der Dublin römisch III VO Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) lauten wie folgt:
„Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) […]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) – m) […]
n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft¬ grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[…]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Ges