TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/17 G315 2290217-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2290216-1/4E
G315 2290217-1/4E
G315 2290218-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Slowakei, sowie 3.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024 und 07.03.2024, Zahlen XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Slowakei, sowie 3.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2024 und 07.03.2024, Zahlen römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.03.2024 bzw. 07.03.2024 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 06.03.2024 bzw. 07.03.2024 wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei slowakische Staatsangehörige und Mutter zweier minderjähriger Kinder, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige wären. Sie sei seit April 2022 mit einem pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich nicht gemeldet sei und seien die Beschwerdeführerin und ihr erstgeborener Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, seit 05.08.2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich im Jänner 2023 geboren und seit Februar 2023 mit einem durchgehenden Hauptwohnsitz gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bereits von Mai 2011 bis Mai 2015 in Österreich mit Wohnsitzen gemeldet gewesen und sei ihr damals eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Aufgrund der Namensänderung infolge der Eheschließung habe sie eine neuerliche Anmeldebescheinigung beantragt. Im Zuge dessen habe die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst, da ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. §§ 51 ff NAG nicht vorliege. Die Erstbeschwerdeführerin finanziere das gemeinsame Leben in Österreich durch Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Sie verfüge über keine weiteren finanziellen Mittel und erhalte von in Österreich lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) keine finanzielle Unterstützung. Es läge durch die Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführer wären daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wie die Erstbeschwerdeführerin. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei slowakische Staatsangehörige und Mutter zweier minderjähriger Kinder, die ebenfalls slowakische Staatsangehörige wären. Sie sei seit April 2022 mit einem pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich nicht gemeldet sei und seien die Beschwerdeführerin und ihr erstgeborener Sohn, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, seit 05.08.2019 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei in Österreich im Jänner 2023 geboren und seit Februar 2023 mit einem durchgehenden Hauptwohnsitz gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin wäre bereits von Mai 2011 bis Mai 2015 in Österreich mit Wohnsitzen gemeldet gewesen und sei ihr damals eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Aufgrund der Namensänderung infolge der Eheschließung habe sie eine neuerliche Anmeldebescheinigung beantragt. Im Zuge dessen habe die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Bundesamt mit der Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst, da ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraphen 51, ff NAG nicht vorliege. Die Erstbeschwerdeführerin finanziere das gemeinsame Leben in Österreich durch Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Sie verfüge über keine weiteren finanziellen Mittel und erhalte von in Österreich lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) keine finanzielle Unterstützung. Es läge durch die Ausweisung kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK vor. Die Beschwerdeführer wären daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wie die Erstbeschwerdeführerin.

Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 07.03.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 07.03.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 02.04.2024, beim Bundesamt am 03.04.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der minderjährige Drittbeschwerdeführer sei in Deutschland geboren, jedoch tatsächlich österreichischer und, nicht wie vom Bundesamt angenommen, slowakischer Staatsangehöriger, sodass sich eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers alleine schon deshalb als unzulässig erweise. Darüber hinaus lebe die Erstbeschwerdeführerin seit 2011 mit Unterbrechungen in Österreich, sodass anzunehmen sei, dass sie bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben habe und halte sich daher auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer aufgrund des Status abgeleitet von den Rechten seiner Mutter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Vater des minderjährigen Drittbeschwerdeführers sei Österreicher, lebe aber dauerhaft in Deutschland. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer könne daher nicht ohne seine Mutter in Österreich leben. Es bestünden zudem weitere intensive familiäre Bindungen im Bundesgebiet, da die Beschwerdeführer mit der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben würden und auch Geschwister der Erstbeschwerdeführerin in Österreich leben würden. Der Drittbeschwerdeführer besuche aktuell den Kindergarten und würde im Herbst 2024 mit dem Schulbesuch beginnen. Der Zweitbeschwerdeführer würde voraussichtlich ab Herbst 2024 einen Kindergarten besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin sei beim Arbeitsmarktservice zur Arbeitssuche vorgemerkt und beziehe aktuell noch pauschales Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Das Bundesamt habe auch das Kindeswohl nicht geprüft und gebührend berücksichtigt. Jedenfalls sei auch von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem gemeinsamen Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

-        österreichische Meldebestätigung des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 183);

-        österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 184);

-        deutsche Geburtsurkunde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 185);

-        österreichischer Reisepass des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 186);

-        Konvolut deutscher Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft sowie über die Sorgeerklärung (gemeinsame Obsorge) des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 188 ff);

-        österreichische Meldebestätigung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (AS 195);

-        Auszug aus dem österreichischen Geburteneintrag sowie die österreichische Geburtsurkunde des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (AS 196 f);

-        slowakische Geburtsurkunde des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (AS 198);

-        Anmeldebescheinigung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG vom 12.01.2023 (AS 199);-        Anmeldebescheinigung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vom 12.01.2023 (AS 199);

-        „Meldezettel“ sowie Meldebestätigung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (AS 201 & 206);

-        Anmeldebescheinigung und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG vom 18.10.2011 (AS 207 f);-        Anmeldebescheinigung und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vom 18.10.2011 (AS 207 f);

-        slowakische Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin (AS 209);

-        slowakische Heiratsurkunde der Erstbeschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung (AS 210 ff);

-        Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 15.01.2024 (AS 213 ff);

-        Schreiben der ÖGK vom 28.09.2023 über die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes (AS 219 f);

-        Schreiben des Finanzamtes vom 25.09.2023 über die Bestätigung des Bezuges von Familienbeihilfe (AS 221);

-        Aufenthaltsbestätigung eines Krankenhauses betreffend die Geburt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (AS 229);

-        handschriftliche Stellungnahme zu den mit Parteiengehör des Bundesamtes vom 15.01.2024 gestellten Fragen (AS 230 f);

-        Schreiben der Bezirksverwaltungsbehörde vom 02.11.2023 (AS 232 f);

-        pakistanische Geburtsurkunde, pakistanischer Reisepass und pakistanischer Personalausweis des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin (AS 234 ff);

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 15.04.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige (vgl. etwa Kopie der slowakischen Geburtsurkunde, AS 209; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige vergleiche etwa Kopie der slowakischen Geburtsurkunde, AS 209; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).

Sie war in Österreich im Zeitraum von 31.05.2011 bis 28.05.2015 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr wurde am 18.10.2011 eine Anmeldebescheinigung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024; Kopie Anmeldebescheinigung, AS 207).Sie war in Österreich im Zeitraum von 31.05.2011 bis 28.05.2015 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Ihr wurde am 18.10.2011 eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausgestellt vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024; Kopie Anmeldebescheinigung, AS 207).

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 zog die Erstbeschwerdeführerin nach Deutschland, wo sie sich bis Ende Juli 2019 durchgehend aufhielt (vgl. schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230).Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 zog die Erstbeschwerdeführerin nach Deutschland, wo sie sich bis Ende Juli 2019 durchgehend aufhielt vergleiche schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230).

Es wird festgestellt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vor ihrem Umzug noch nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat und auch seit der Wiedereinreise in das Bundesgebiet hält sie sich noch nicht fünf Jahre lang hier auf.

1.2. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist am 23.08.2018 in Deutschland geboren und kommt ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu. Er ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Kindesvaters XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Österreich. Der Kindesvater lebt in XXXX /Deutschland. Ihm kommt gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Obsorgerecht für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu (vgl. österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 184; deutsche Geburtsurkunde, AS 185; österreichischer Reisepass, AS 186; Konvolut deutscher Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft sowie über die Sorgeerklärung (gemeinsame Obsorge, AS 188 ff).1.2. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist am 23.08.2018 in Deutschland geboren und kommt ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu. Er ist der leibliche Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Kindesvaters römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich. Der Kindesvater lebt in römisch 40 /Deutschland. Ihm kommt gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin das Obsorgerecht für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu vergleiche österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 184; deutsche Geburtsurkunde, AS 185; österreichischer Reisepass, AS 186; Konvolut deutscher Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft sowie über die Sorgeerklärung (gemeinsame Obsorge, AS 188 ff).

Der Drittbeschwerdeführer lebte von seiner Geburt im August 2018 bis zum Umzug mit der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich Ende Juli 2019, somit für einen Zeitraum von über drei Monaten, in Deutschland.

1.3. Infolge der Trennung vom Kindesvater des Drittbeschwerdeführers kehrte die Erstbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich zurück. Seit 05.08.2019 sind die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 20.06.2024; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f).1.3. Infolge der Trennung vom Kindesvater des Drittbeschwerdeführers kehrte die Erstbeschwerdeführerin mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich zurück. Seit 05.08.2019 sind die Erstbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz bei der Mutter der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 20.06.2024; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f).

1.4. Am XXXX .2022 heiratete die Erstbeschwerdeführer in Pakistan den pakistanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (vgl. aktenkundige slowakische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, AS 210 ff; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f; aktenkundige Kopien der pakistanischen Geburtsurkunde, des Personalausweises sowie des Reisepasses des Ehemannes, AS 234 ff).1.4. Am römisch 40 .2022 heiratete die Erstbeschwerdeführer in Pakistan den pakistanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche aktenkundige slowakische Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, AS 210 ff; schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f; aktenkundige Kopien der pakistanischen Geburtsurkunde, des Personalausweises sowie des Reisepasses des Ehemannes, AS 234 ff).

Der Ehemann ist in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und bestand mit der Erstbeschwerdeführerin bisher auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Er hält sich aktuell offenbar in XXXX /Vereinigte Arabische Emirate auf (vgl. schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024; Kopie Personalausweis mit Angaben zum Aufenthaltsland, AS 239; Beschwerde, AS 170).Der Ehemann ist in Österreich nicht mit einem Wohnsitz gemeldet und bestand mit der Erstbeschwerdeführerin bisher auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Er hält sich aktuell offenbar in römisch 40 /Vereinigte Arabische Emirate auf vergleiche schriftliche Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.01.2024, AS 230 f; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024; Kopie Personalausweis mit Angaben zum Aufenthaltsland, AS 239; Beschwerde, AS 170).

1.5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist am XXXX .2023 in Österreich geboren. Ihm kommt die slowakische Staatsbürgerschaft zu. Er ist das leibliche Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres pakistanischen Ehemannes (vgl. Auszug aus dem Geburteneintrag, AS 196; österreichische Geburtsurkunde, AS 197; slowakische Geburtsurkunde, AS 198).1.5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist am römisch 40 .2023 in Österreich geboren. Ihm kommt die slowakische Staatsbürgerschaft zu. Er ist das leibliche Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres pakistanischen Ehemannes vergleiche Auszug aus dem Geburteneintrag, AS 196; österreichische Geburtsurkunde, AS 197; slowakische Geburtsurkunde, AS 198).

Der Zweitbeschwerdeführer ist seit 07.02.2023 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit der Erstbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024).Der Zweitbeschwerdeführer ist seit 07.02.2023 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt mit der Erstbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.06.2024).

1.6. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2024):1.6. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2024):

-        18.07.2011 bis 31.08.2011 Arbeiterin

-        09.03.2013 bis 22.03.2013 Arbeiterin

-        28.10.2013 bis 26.11.2013 Arbeitslosengeldbezug

-        28.11.2013 bis 04.12.2013 Arbeitslosengeldbezug

-        06.12.2013 bis 15.12.2013 Arbeitslosengeldbezug

-        17.12.2013 bis 20.12.2013 Arbeitslosengeldbezug

-        05.05.2014 bis 12.06.2014 Arbeitslosengeldbezug

-        16.06.2014 bis 21.07.2014 Arbeitslosengeldbezug

-        01.09.2019 bis 20.12.2020 pauschales Kinderbetreuungsgeld

-        09.10.2021 bis 22.10.2021 Arbeiterin

-        16.05.2022 bis 30.06.2022 Arbeitslosengeldbezug

-        07.02.2023 bis laufend pauschales Kinderbetreuungsgeld

-        07.02.2024 bis laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin

Neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld von täglich EUR 15,38 für den Zweitbeschwerdeführer erhält die Erstbeschwerdeführerin aktuell auch noch Familienbeihilfe für beide Kinder und ist zudem geringfügig beschäftigt erwerbstätig (vgl. Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, AS 219 f; Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe, AS 221; Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2024).Neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld von täglich EUR 15,38 für den Zweitbeschwerdeführer erhält die Erstbeschwerdeführerin aktuell auch noch Familienbeihilfe für beide Kinder und ist zudem geringfügig beschäftigt erwerbstätig vergleiche Mitteilung über den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, AS 219 f; Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe, AS 221; Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.06.2024).

Beide Kinder sind mit der Erstbeschwerdeführerin infolge ihrer Angehörigeneigenschaft mitversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 20.06.2024).Beide Kinder sind mit der Erstbeschwerdeführerin infolge ihrer Angehörigeneigenschaft mitversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 20.06.2024).

1.7. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 20.06.2024).1.7. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 20.06.2024).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Während die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer unstrittig slowakische Staatsangehörige sind, ist der minderjährige Drittbeschwerdeführer jedoch nachweislich bereits seit seiner Geburt österreichischer Staatsangehöriger und ging dieser Umstand bereits vor der Erlassung der gegenständlichen Bescheide etwa aus dem Zentralen Melderegister hervor. Den Ausführungen des Bundesamtes, wonach der Drittbeschwerdeführer slowakischer Staatsangehöriger ist, ist somit jedenfalls nicht zu folgen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich der Beschwerdeführer Einsicht in das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten sowie hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auch in das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sonst einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführern bzw. ihrer Rechtsvertretung gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden.

Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3.         als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4.         eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

[…]

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

[…]“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG idgF BGBl. I Nr. 38/2011:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG idgF BGBl. römisch eins Nr. 38/2011:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Dauer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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