Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AVG §71Spruch
G315 2291997-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zahl XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2024, Zahl römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.03.2024 als unzulässig zurückgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 30.11.2022 [sic!, offensichtlich: 2023] wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 30.11.2022 [sic!, offensichtlich: 2023] wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
Das Bundesamt führte am 01.12.2023 sowie am 06.12.2023 Abfragen im Zentralen Melderegister hinsichtlich des Beschwerdeführers durch, welche in Bezug auf eine aktuelle Wohnsitzmeldung im Inland ohne Ergebnis blieben. Weiters wurde auch zum 30.11.2023 ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt, aus dem sich seit 2021 keine Versicherungszeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben.
Am 06.12.2023 verfügte die belangte Behörde sodann die Zustellung des oben angeführten Bescheides vom 30.11.2023 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 8 iVm. § 23 Abs. 3 ZustG ohne Zustellversuch, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Am 06.12.2023 verfügte die belangte Behörde sodann die Zustellung des oben angeführten Bescheides vom 30.11.2023 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, ZustG ohne Zustellversuch, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können.
Eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG unterblieb aus denselben Gründen.Eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG unterblieb aus denselben Gründen.
2. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 07.02.2024 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
3. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers forderte am 01.03.2024 das gegen den Beschwerdeführer ergangene Aufenthaltsverbot an, welches der Rechtsvertretung seitens des Bundesamtes offensichtlich unter dem Hinweis der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung im Akt am 06.12.2023 am 04.03.2024 übermittelt wurde.
4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 15.03.2024 wurde sodann ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 über das Aufenthaltsverbot und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde nachgeholt.4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 15.03.2024 wurde sodann ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 über das Aufenthaltsverbot und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde nachgeholt.
Zu einem unter „1.“ angeführten Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid vom 30.11.2023 sei nicht rechtswirksam zugestellt worden, sodass im Ergebnis ein „Nichtbescheid“ vorliege. Der Beschwerdeführer sei zwar in Kenntnis eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gewesen, auf welches sich dieser Bescheid gründe, doch hätte das Bundesamt ohne Schwierigkeiten im Sinne des Zustellgesetzes die Abgabestelle des Beschwerdeführers feststellen können. Eine einfache Nachfrage beim Beschwerdeführer, dessen Personalien amtsbekannt und aktenkundig seien, oder eine Nachfrage bei seiner in Österreich wohnhaften Mutter, bei der er auch sehr lange gemeldet gewesen sei, wären dazu ausreichend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Polizei die Adresse seiner Lebensgefährtin als Zustelladresse angegeben. Die Zustellung nach § 8 ZustG sei damit rechtswidrig und werde die neuerliche Zustellung beantragt.Zu einem unter „1.“ angeführten Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid vom 30.11.2023 sei nicht rechtswirksam zugestellt worden, sodass im Ergebnis ein „Nichtbescheid“ vorliege. Der Beschwerdeführer sei zwar in Kenntnis eines fremdenpolizeilichen Verfahrens gewesen, auf welches sich dieser Bescheid gründe, doch hätte das Bundesamt ohne Schwierigkeiten im Sinne des Zustellgesetzes die Abgabestelle des Beschwerdeführers feststellen können. Eine einfache Nachfrage beim Beschwerdeführer, dessen Personalien amtsbekannt und aktenkundig seien, oder eine Nachfrage bei seiner in Österreich wohnhaften Mutter, bei der er auch sehr lange gemeldet gewesen sei, wären dazu ausreichend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer bei der Polizei die Adresse seiner Lebensgefährtin als Zustelladresse angegeben. Die Zustellung nach Paragraph 8, ZustG sei damit rechtswidrig und werde die neuerliche Zustellung beantragt.
Weiters wurde unter einem Punkt „2.“ ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt und nach Darlegung der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2022 vom Bundesamt in der Justizanstalt einvernommen und ihm dabei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb der nächsten Wochen angekündigt worden sei. Zu einer Zustellung eines solchen Bescheides sei es aber nicht gekommen. Im Mai 2023 sei der Beschwerdeführer aus einer vorangegangenen Strafhaft entlassen worden, habe sich dann etwa drei Monate in Deutschland aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Festnahme im Februar 2024 aufgehalten habe, wobei er wechselnd bei seiner Mutter, seiner Großmutter seiner Freundin oder in einer Jugendnotschlafstelle Unterkunft genommen habe. Die von der Familie in Aussicht genommene Nebenwohnsitzmeldung sei in dieser Zeit offensichtlich tatsächlich nicht erfolgt. Im Zuge einer Polizeikontrolle am 09.12.2023 habe er zudem die Adresse seiner Freundin für Zustellungen bekanntgegeben. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei ihm dabei nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot in einem psychischen Ausnahmezustand infolge massiver Alkoholabhängigkeit befunden, sei obdachlos gewesen und habe kein Geld für die Erlangung eines Reisepasses zur Verfügung gehabt. Eine Wohnsitzmeldung sei ihm daher nicht möglich gewesen. Die Personalien und Kontaktdaten wären dem Bundesamt bekannt und würden im Akt einliegen. Den Beschwerdeführer treffe allenfalls ein minderer Grad des Versehens. Unter einem wurde sodann die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot inhaltlich ausgeführt.Weiters wurde unter einem Punkt „2.“ ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt und nach Darlegung der dazu ergangenen Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2022 vom Bundesamt in der Justizanstalt einvernommen und ihm dabei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes innerhalb der nächsten Wochen angekündigt worden sei. Zu einer Zustellung eines solchen Bescheides sei es aber nicht gekommen. Im Mai 2023 sei der Beschwerdeführer aus einer vorangegangenen Strafhaft entlassen worden, habe sich dann etwa drei Monate in Deutschland aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Festnahme im Februar 2024 aufgehalten habe, wobei er wechselnd bei seiner Mutter, seiner Großmutter seiner Freundin oder in einer Jugendnotschlafstelle Unterkunft genommen habe. Die von der Familie in Aussicht genommene Nebenwohnsitzmeldung sei in dieser Zeit offensichtlich tatsächlich nicht erfolgt. Im Zuge einer Polizeikontrolle am 09.12.2023 habe er zudem die Adresse seiner Freundin für Zustellungen bekanntgegeben. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei ihm dabei nicht mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot in einem psychischen Ausnahmezustand infolge massiver Alkoholabhängigkeit befunden, sei obdachlos gewesen und habe kein Geld für die Erlangung eines Reisepasses zur Verfügung gehabt. Eine Wohnsitzmeldung sei ihm daher nicht möglich gewesen. Die Personalien und Kontaktdaten wären dem Bundesamt bekannt und würden im Akt einliegen. Den Beschwerdeführer treffe allenfalls ein minderer Grad des Versehens. Unter einem wurde sodann die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot inhaltlich ausgeführt.
Nicht ausreichend deutlich entnommen werden kann, dass der zu Punkt „2.“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Eventualantrag für den Fall eines nicht erfolgreichen Antrages auf „ordnungsgemäße“ (Neu-)Zustellung des Bescheides beabsichtigt gewesen ist.
5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom „30.01.2017“ [sic!] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG [sic!] abgewiesen.5. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom „30.01.2017“ [sic!] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG [sic!] abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2019, am 04.11.2021 und 10.11.2022 jeweils vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ermahnt worden sei. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 12.05.2023 sei der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe jedoch weiterhin Straftaten begangen, und zwar zumindest am 09.09.2023, am 10.09.2023, am 17.09.2023 und am 11.10.2023 (mit Verweis auf die entsprechenden Polizeiberichte), sodass die Behörde davon habe ausgehen können, dass sich der Beschwerdeführer in Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte. Eine neuerliche bzw. aktuelle Abgabestelle habe nicht festgestellt werden können, sodass die Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt erfolgt sei. Die vorgebrachten Mängel betreffend die Zustellung bzw. die Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers würden jeglicher Grundlage entbehren. Er habe sich nach der Haftentlassung vorübergehend ohne Bekanntgabe an das Bundesamt in Deutschland aufgehalten und habe sich auch nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht mit einem Wohnsitz oder einem Abgabeort beim Bundesamt gemeldet. Die angeführten Gründe zur Nichtanmeldung wären nicht glaubhaft. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, somit ein Wiedereinsetzungsgrund, liege nicht vor, sodass der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG abzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2019, am 04.11.2021 und 10.11.2022 jeweils vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und ermahnt worden sei. Seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt am 12.05.2023 sei der Beschwerdeführer nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen, habe jedoch weiterhin Straftaten begangen, und zwar zumindest am 09.09.2023, am 10.09.2023, am 17.09.2023 und am 11.10.2023 (mit Verweis auf die entsprechenden Polizeiberichte), sodass die Behörde davon habe ausgehen können, dass sich der Beschwerdeführer in Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte. Eine neuerliche bzw. aktuelle Abgabestelle habe nicht festgestellt werden können, sodass die Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 durch Hinterlegung im Verwaltungsakt erfolgt sei. Die vorgebrachten Mängel betreffend die Zustellung bzw. die Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers würden jeglicher Grundlage entbehren. Er habe sich nach der Haftentlassung vorübergehend ohne Bekanntgabe an das Bundesamt in Deutschland aufgehalten und habe sich auch nach seiner Rückkehr nach Österreich nicht mit einem Wohnsitz oder einem Abgabeort beim Bundesamt gemeldet. Die angeführten Gründe zur Nichtanmeldung wären nicht glaubhaft. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis, somit ein Wiedereinsetzungsgrund, liege nicht vor, sodass der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abzuweisen sei.
Über den ebenfalls am 15.03.2024 gestellten Antrag auf „ordnungsgemäß“ (Neu-)Zustellung des Bescheides wurde nicht entschieden und enthält der Bescheid vom 29.03.2024 auch keinerlei Ausführungen dazu.
6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.04.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2024 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG und wiederholte unter einem die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stattgeben und die Wiedereinsetzung des Verfahrens bewilligen, der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zuerkennen und sodann über die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot entscheiden. 6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 18.04.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2024 über die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG und wiederholte unter einem die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages stattgeben und die Wiedereinsetzung des Verfahrens bewilligen, der Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung zuerkennen und sodann über die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot entscheiden.
Begründend wurde in Bezug auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages im Wesentlichen das Antragsvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes keine gültige Zustellung des Bescheides über das Aufenthaltsverbot erfolgt sei. Die inländische Abgabestelle des Beschwerdeführers hätte ohne Schwierigkeiten bei aktenkundigen Kontaktdaten festgestellt werden können. Die Zustellung sei rechtswidrig und sei die ordnungsgemäße Zustellung bereits beantragt worden. Darüber hinaus liege [bei rechtswirksamer Zustellung] auch ein unabwendbares und bzw. unvorhergesehenes Ereignis vor, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorgenommenen Zustellung in einem psychischen Ausnahmezustand infolge massiver Alkoholabhängigkeit befunden habe.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 17.05.2024 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf und gewährte der Behörde sodann Parteiengehör.
8. In der Stellungnahme der Behörde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zitierte die Behörde im Wesentlichen Judikatur zu den Meldeverpflichtungen einer Partei und zu § 8 ZustellG. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei der Behörde bekannt gewesen, dass sich die Mutter und Großmutter in Oberösterreich in medizinischer Behandlung befunden hätten, die Taten hätten aber im Großraum Klangenfurt stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auch mündig und sei keine Vollmacht für ihn vorgelegen. Die Polizei habe eine Aufenthaltsermittlung angeregt und die Behörde habe drei Mal Nachschau im ZMR gehalten. Die durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers „vorgegaukelte Unwissenheit und Unbeholfenheit des Beschwerdeführers“ entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Ferner wurden Ausführungen über Melderechtsverstöße des Beschwerdeführers im Inland getätigt und dargelegt, dass ein Nachsehen im Sinne des Beschwerdeführers zu einer eklatanten Schlechterstellung von rechtstreuen Teilen der Bevölkerung bedeuten würde. Den Ausführungen wurden verschiedene Berichte und Auszüge beigelegt.8. In der Stellungnahme der Behörde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zitierte die Behörde im Wesentlichen Judikatur zu den Meldeverpflichtungen einer Partei und zu Paragraph 8, ZustellG. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei der Behörde bekannt gewesen, dass sich die Mutter und Großmutter in Oberösterreich in medizinischer Behandlung befunden hätten, die Taten hätten aber im Großraum Klangenfurt stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auch mündig und sei keine Vollmacht für ihn vorgelegen. Die Polizei habe eine Aufenthaltsermittlung angeregt und die Behörde habe drei Mal Nachschau im ZMR gehalten. Die durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers „vorgegaukelte Unwissenheit und Unbeholfenheit des Beschwerdeführers“ entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Ferner wurden Ausführungen über Melderechtsverstöße des Beschwerdeführers im Inland getätigt und dargelegt, dass ein Nachsehen im Sinne des Beschwerdeführers zu einer eklatanten Schlechterstellung von rechtstreuen Teilen der Bevölkerung bedeuten würde. Den Ausführungen wurden verschiedene Berichte und Auszüge beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.07.2024):1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist in Österreich bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.07.2024):
? 30.07.2015 bis 01.02.2018 Hauptwohnsitz
? 13.09.2016 bis 01.02.2018 Nebenwohnsitz
? 01.02.2018 bis 29.11.2018 Hauptwohnsitz
? 29.11.2018 bis 02.05.2019 Hauptwohnsitz
? 02.05.2019 bis 10.02.2022 Hauptwohnsitz
? 22.10.2021 bis 22.10.2021 Nebenwohnsitz Polizeianhaltezentrum
? 03.11.2022 bis 12.05.2023 Nebenwohnsitz Justizanstalt
? 14.03.2022 bis 13.01.2023 Hauptwohnsitz
? 29.01.2024 bis laufend Nebenwohnsitz
? 05.02.2024 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 14.01.2023 bis 28.01.2024 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte.
1.2.2. Infolge der beim Bundesamt mehrfach einlangenden Strafanzeigen bzw. Abschlussberichten der Landespolizeidirektion XXXX und folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 10.11.2022 vor dem Bundesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer konkret angekündigt (vgl. aktenkundiges Konvolut an Abschluss-Berichten und Verurteilungen; Niederschrift Bundesamt vom 10.11.2022, AS 199 ff).1.2.2. Infolge der beim Bundesamt mehrfach einlangenden Strafanzeigen bzw. Abschlussberichten der Landespolizeidirektion römisch 40 und folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und der Beschwerdeführer im Stande der Untersuchungshaft am 10.11.2022 vor dem Bundesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer konkret angekündigt vergleiche aktenkundiges Konvolut an Abschluss-Berichten und Verurteilungen; Niederschrift Bundesamt vom 10.11.2022, AS 199 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2022 wurde der Beschwerdeführers sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt (vgl. aktenkundiges Urteil, AS 243 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2022 wurde der Beschwerdeführers sodann zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt vergleiche aktenkundiges Urteil, AS 243 ff).
Am 12.05.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge der bedingten Entlassung aus der Strafhaft mit 31.03.2023 und der anschließenden Verbüßung einer 42-tätigen Verwaltungsstrafe aus der Haft entlassen (vgl. etwa AS 265 & 267; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.07.2024).Am 12.05.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge der bedingten Entlassung aus der Strafhaft mit 31.03.2023 und der anschließenden Verbüßung einer 42-tätigen Verwaltungsstrafe aus der Haft entlassen vergleiche etwa AS 265 & 267; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.07.2024).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde bis dorthin jedoch nicht vom Bundesamt erlassen.
1.3. Am 23.10.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.10.2023 zur Zahl: XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Entwendung am 11.10.2023 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde (vgl. AS 277 ff).1.3. Am 23.10.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.10.2023 zur Zahl: römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Entwendung am 11.10.2023 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde vergleiche AS 277 ff).
Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei gab der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse „ XXXX “ als Kontaktadresse an (vgl. AS 279).Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei gab der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ als Kontaktadresse an vergleiche AS 279).
1.4. Am 02.11.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.10.2023 zur Zahl: XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung am 10.09.2023 und am 17.09.2023 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde (vgl. AS 283 ff).1.4. Am 02.11.2023 langte beim Bundesamt ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2023 zur Zahl: römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung am 10.09.2023 und am 17.09.2023 bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde vergleiche AS 283 ff).
Der Beschwerdeführer wurde seitens der Polizei dazu telefonisch befragt und ist die aktuelle Telefonnummer des Beschwerdeführers, nämlich XXXX “ aus dem Abschluss-Bericht ersichtlich (vgl. AS 288).Der Beschwerdeführer wurde seitens der Polizei dazu telefonisch befragt und ist die aktuelle Telefonnummer des Beschwerdeführers, nämlich römisch 40 “ aus dem Abschluss-Bericht ersichtlich vergleiche AS 288).
1.5. Mit „Bescheid“ vom 30.11.2022 [sic!, offensichtlich richtig: 2023] wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ohne weiters Ermittlungsverfahren oder weiter eingeräumtes Parteiengehör gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt I.), ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. AS 311 ff, Amtssignatur, AS 330; Information zur Rechtsberatung vom 30.11.2023, AS 303).1.5. Mit „Bescheid“ vom 30.11.2022 [sic!, offensichtlich richtig: 2023] wurde gegen den Beschwerdeführer sodann ohne weiters Ermittlungsverfahren oder weiter eingeräumtes Parteiengehör gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm ein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.) vergleiche AS 311 ff, Amtssignatur, AS 330; Information zur Rechtsberatung vom 30.11.2023, AS 303).
Im „Bescheid“ wurden insbesondere auch die beiden Abschlussberichte der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.10.2023 zur Zahl XXXX , aus welchem die E-Mail-Adresse „ XXXX “ als Kontaktadresse des Beschwerdeführers hervorgeht, sowie vom 27.10.2023 zur Zahl: XXXX , aus welchem eine aktuelle Telefonnummer des Beschwerdeführers, nämlich „+ XXXX “ hervorgeht und der Beschwerdeführer auch von den Polizeibeamten telefonisch befragt wurde, als Beweismittel angeführt (vgl. AS 318).Im „Bescheid“ wurden insbesondere auch die beiden Abschlussberichte der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.10.2023 zur Zahl römisch 40 , aus welchem die E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ als Kontaktadresse des Beschwerdeführers hervorgeht, sowie vom 27.10.2023 zur Zahl: römisch 40 , aus welchem eine aktuelle Telefonnummer des Beschwerdeführers, nämlich „+ römisch 40 “ hervorgeht und der Beschwerdeführer auch von den Polizeibeamten telefonisch befragt wurde, als Beweismittel angeführt vergleiche AS 318).
Am 01.12.2023, am 06.12.2023 um 10:41 Uhr und um 10:54 Uhr erstellte das Bundesamt Abfragen aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers, welche jeweils keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufwiesen (vgl. AS 299 f, AS 301 f und AS 333 f).Am 01.12.2023, am 06.12.2023 um 10:41 Uhr und um 10:54 Uhr erstellte das Bundesamt Abfragen aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers, welche jeweils keine aktuelle Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufwiesen vergleiche AS 299 f, AS 301 f und AS 333 f).
Ein Versuch der Kontaktaufnahme seitens des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer über die aktenkundige und aktuelle E-Mail-Adresse bzw. Mobiltelefonnummer zur Ermittlung einer aktuellen Abgabestelle erfolgte jedoch nicht.
Am 06.12.2023 um 10:51 Uhr erfolgte die Hinterlegung des „Bescheides“ vom 30.11.2023 gemäß § 8 iVm. § 23 Abs. 2 ZustG ohne vorangehenden Zustellversuch im Akt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig ist, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und daher auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig erscheint (vgl. AS 331). Am 06.12.2023 um 10:51 Uhr erfolgte die Hinterlegung des „Bescheides“ vom 30.11.2023 gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ohne vorangehenden Zustellversuch im Akt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig ist, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und daher auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig erscheint vergleiche AS 331).
1.6. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 07.02.2024 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. AS 453 ff).1.6. Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 07.02.2024 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche AS 453 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt (vgl. AS 463 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt vergleiche AS 463 ff).
1.7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 15.03.2024 wurde sodann ein mit „1.“ nummerierter Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 über das Aufenthaltsverbot und ein mit „2.“ nummerierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde nachgeholt (vgl. AS 477 ff).1.7. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 15.03.2024 wurde sodann ein mit „1.“ nummerierter Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 30.11.2023 über das Aufenthaltsverbot und ein mit „2.“ nummerierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Erhebung einer Beschwerde nachgeholt vergleiche AS 477 ff).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2. Es finden sich keinerlei Hinweise im Verwaltungsakt und wurde von der belangten Behörde auch nicht angeführt, dass ein Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer über die nur rund einen Monat vor „Bescheid“-Datum bei der Polizei angegebene Mobiltelefonnummer oder die rund sechs Wochen zuvor angegebene E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zur Ermittlung einer aktuellen Abgabestelle durchgeführt wurde, obwohl das Bundesamt beide Abschlussberichte, aus welchen diese aktuellen Kontaktmöglichkeiten hervorgehen, als Beweismittel im „Bescheid“ über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 30.11.2023 angeführt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der zugrundeliegende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird:
3.1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „30.01.2017“ [sic!, tatsächlich: 15.03.2024] gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Eine Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „ordnungsgemäße“ (Neu-)Zustellung des „Bescheides“ vom 30.11.2023 wurde seitens des Bundesamtes nicht getroffen.3.1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom „30.01.2017“ [sic!, tatsächlich: 15.03.2024] gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Eine Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „ordnungsgemäße“ (Neu-)Zustellung des „Bescheides“ vom 30.11.2023 wurde seitens des Bundesamtes nicht getroffen.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den „Bescheid“ vom 30.11.2023 hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes richtet und vom Beschwerdeführer richtigerweise der Antrag gemäß § 33 VwGVG gestellt wurde:Vorweg ist dazu festzuhalten, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den „Bescheid“ vom 30.11.2023 hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes richtet und vom Beschwerdeführer richtigerweise der Antrag gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt wurde:
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Das Bundesamt stützt die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im angefochtenen Bescheid daher auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage.
3.1.2. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 109/2021 lautet:3.1.2. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, lautet:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim