Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L512 2291545-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Für den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wurde am 20.02.2024 durch seine anwaltliche Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) ein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt (AS 699).
2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 20.02.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen (AS 711 ff.). 2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom 20.02.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen (AS 711 ff.).
3. Der Bescheid wurde der anwaltlichen Vertretung des BF am 29.03.2024 ordnungsgemäß zugestellt (AS 766).
4. Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, eingelangt beim BFA am 01.05.2024, erhob die anwaltliche Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX (AS 771 ff.).4. Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, eingelangt beim BFA am 01.05.2024, erhob die anwaltliche Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 (AS 771 ff.).
5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 31.05.2024 einen Verspätungsvorhalt an die anwaltliche Vertretung des BF. Ausgeführt wurde, dass die Frist zur Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , welcher am 29.03.2024 zugestellt wurde, am 26.04.2025 endete. Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 31.05.2024 einen Verspätungsvorhalt an die anwaltliche Vertretung des BF. Ausgeführt wurde, dass die Frist zur Beschwerdeeinbringung gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , welcher am 29.03.2024 zugestellt wurde, am 26.04.2025 endete. Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
6. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 erstattete die anwaltliche Vertretung des BF eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass die Antragstellung über den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt sei, die Zustellung jedoch trotz ausgewiesenem Vertretungsverhältnis direkt an den BF versucht worden sei. Dies sei rechtlich unzulässig und wirkungslos, weshalb (zumindest) keine Verspätung der Beschwerdeeinbringung vorliege. Der Bescheid sei allenfalls neuerlich zuzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 20.02.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 20.02.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Der Bescheid wurde der anwaltlichen Vertretung des BF am 29.03.2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, eingelangt beim BFA am 01.05.2024, erhob die anwaltliche Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX .Mit Schriftsatz vom 28.04.2024, eingelangt beim BFA am 01.05.2024, erhob die anwaltliche Vertretung des BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrages auf Ausstellung einer Duldungskarte, des Bescheides der BFA und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Die Zustellung des bekämpften Bescheides an den anwaltlichen Vertreter des BF geht aus dem Zustellnachweis hervor. Der Bescheid des BFA vom 27.03.2024 wurde mittels RSb-Kuvert versandt. Am 29.03.2024 wurde die Übernahmebestätigung per Unterschrift bestätigt (AS 766).
Ein allfälliger Zustellversuch an den BF persönlich geht aus dem Akteninhalt nicht hervor und wurde auch seitens der anwaltlichen Vertretung eine solche nicht belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs. 1). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 2). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Abs. 3). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Abs. 4).Gemäß Paragraph 33, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Absatz eins,). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Absatz 2,). Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (Absatz 3,). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Absatz 4,).
3.3. Gegenständlich wurde der bekämpfte Bescheid dem anwaltlich vertretenen BF am 29.03.2024 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 26.04.2024, weshalb die von der anwaltlichen Vertretung am 01.05.2024 erhobene Beschwerde zu spät erfolgte.
Die Beschwerde war daher mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2291545.2.00Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024