TE Bvwg Beschluss 2024/9/9 L512 2298647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2024
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Entscheidungsdatum

09.09.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L512 2298647-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde dem BF am XXXX die Einreise in XXXX am Grenzübergang XXXX verweigert und der BF wurde an die österreichische Polizei überstellt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor wurde dem BF am römisch 40 die Einreise in römisch 40 am Grenzübergang römisch 40 verweigert und der BF wurde an die österreichische Polizei überstellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2023 gab der BF zum Fluchtgrund Folgendes an: Er habe Pakistan verlassen, weil er zu seiner Frau nach XXXX wolle. Er habe viele Familienmitglieder in XXXX und deshalb möchte er dort hin. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er nichts zu befürchten.Bei der niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2023 gab der BF zum Fluchtgrund Folgendes an: Er habe Pakistan verlassen, weil er zu seiner Frau nach römisch 40 wolle. Er habe viele Familienmitglieder in römisch 40 und deshalb möchte er dort hin. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan habe er nichts zu befürchten.

Der BF wurde mit 03.11.2023 von der Unterkunft aufgrund unbekannten Aufenthaltes abgemeldet und waren seither unbekannten Aufenthalts.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt festgelegt (Spruchpunkt VII.).Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).

Der Bescheid erwuchs am 20.12.2023 in Rechtskraft.

I.2. Am 22.11.2023 langte ein Aufnahmegesuch der Behörden von XXXX ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 13.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Zustimmung der österreichischen Behörden wurde der BF am 27.02.2024 von XXXX rücküberstellt. Der BF entzog sich erneut dem Verfahren und tauchte in die Anonymität unter.römisch eins.2. Am 22.11.2023 langte ein Aufnahmegesuch der Behörden von römisch 40 ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 13.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Zustimmung der österreichischen Behörden wurde der BF am 27.02.2024 von römisch 40 rücküberstellt. Der BF entzog sich erneut dem Verfahren und tauchte in die Anonymität unter.

Am 05.04.2004 langte ein Aufnahmegesuch der Behörden von XXXX ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 11.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Zustimmung der österreichischen Behörden wurde der BF am 24.07.2024 von XXXX rücküberstellt und stellte der BF am gleichen Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.Am 05.04.2004 langte ein Aufnahmegesuch der Behörden von römisch 40 ein. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der BF am 11.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach Zustimmung der österreichischen Behörden wurde der BF am 24.07.2024 von römisch 40 rücküberstellt und stellte der BF am gleichen Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 25.07.2024 zusammengefasst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Von XXXX bis XXXX sei der BF in XXXX bzw. von XXXX bis XXXX in XXXX aufhältig gewesen. Er habe dort um Asyl angesucht. XXXX habe er selbstständig verlassen, da er dort keine Arbeit gefunden habe. Einer Überstellung nach XXXX stehe der Umstand entgegen, dass er dort von der Mafia bedroht wurde und er dort keine Arbeit gefunden habe.römisch eins.3. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 25.07.2024 zusammengefasst an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der BF in römisch 40 bzw. von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufhältig gewesen. Er habe dort um Asyl angesucht. römisch 40 habe er selbstständig verlassen, da er dort keine Arbeit gefunden habe. Einer Überstellung nach römisch 40 stehe der Umstand entgegen, dass er dort von der Mafia bedroht wurde und er dort keine Arbeit gefunden habe.

I.4. Im Rahmen der am 14.08.2024 durchgeführten Einvernahme brachte der BF zusammengefasst vor, dass er an Panikattacken leide und deshalb Medikamente nehme. Der BF habe hier in Österreich um Asyl angesucht, nachdem er von XXXX überstellt wurde. Er habe große Angst gehabt. In XXXX habe er Probleme mit ein paar jungen Männern gehabt. Bei der Erstbefragung habe er angeführt, dass er nach XXXX möchte. Er reiste von Österreich in die XXXX , von dort nach XXXX . Dort habe man ihm geraten, um Asyl anzusuchen, damit er eine Unterkunft bekomme. Er habe immer nach XXXX reisen wollen, aber dies sei nicht möglich gewesen. Nachdem seine Frau, als er in XXXX war, wieder geheiratet habe, sei er nach XXXX gereist. Dort habe er um Asyl angesucht und sei nach Österreich gebracht worden.römisch eins.4. Im Rahmen der am 14.08.2024 durchgeführten Einvernahme brachte der BF zusammengefasst vor, dass er an Panikattacken leide und deshalb Medikamente nehme. Der BF habe hier in Österreich um Asyl angesucht, nachdem er von römisch 40 überstellt wurde. Er habe große Angst gehabt. In römisch 40 habe er Probleme mit ein paar jungen Männern gehabt. Bei der Erstbefragung habe er angeführt, dass er nach römisch 40 möchte. Er reiste von Österreich in die römisch 40 , von dort nach römisch 40 . Dort habe man ihm geraten, um Asyl anzusuchen, damit er eine Unterkunft bekomme. Er habe immer nach römisch 40 reisen wollen, aber dies sei nicht möglich gewesen. Nachdem seine Frau, als er in römisch 40 war, wieder geheiratet habe, sei er nach römisch 40 gereist. Dort habe er um Asyl angesucht und sei nach Österreich gebracht worden.

Die Lage in Pakistan habe sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich insofern geändert, dass er im XXXX – nach Freilassung aus der Haft - von einer Schlepperbande Drohungen erhalten habe. Diese würden noch heute bestehen. Er sollte in XXXX Schleppertouren fahren. Dies habe er auch gemacht. Bei seinem zweiten Transport sei er von der Polizei festgenommen worden und sei deswegen XXXX im Gefängnis gewesen. Er habe Videos, in denen man sehe, wie die Mafia in Pakistan auf sein Haus schieße. Sie hätten jemanden zum Bruder des BF geschickt, der Bruder hätte jemanden treffen sollen. Der Bruder des BF sei jedoch nicht dorthin gegangen. Sie hätten den BF auch in Österreich gesucht. Weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, habe man ihn gesucht. Andere Schlepper hätten zum BF gesagt, er solle in XXXX arbeiten.Die Lage in Pakistan habe sich seit der ersten Asylantragstellung in Österreich insofern geändert, dass er im römisch 40 – nach Freilassung aus der Haft - von einer Schlepperbande Drohungen erhalten habe. Diese würden noch heute bestehen. Er sollte in römisch 40 Schleppertouren fahren. Dies habe er auch gemacht. Bei seinem zweiten Transport sei er von der Polizei festgenommen worden und sei deswegen römisch 40 im Gefängnis gewesen. Er habe Videos, in denen man sehe, wie die Mafia in Pakistan auf sein Haus schieße. Sie hätten jemanden zum Bruder des BF geschickt, der Bruder hätte jemanden treffen sollen. Der Bruder des BF sei jedoch nicht dorthin gegangen. Sie hätten den BF auch in Österreich gesucht. Weil er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollte, habe man ihn gesucht. Andere Schlepper hätten zum BF gesagt, er solle in römisch 40 arbeiten.

Er könne nicht sagen, was ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat erwarte. Er sei in Europa hin- und hergeschoben worden. Er habe gehört, dass, wenn man hier einen Führerschein mache, gut über die Runden komme. Er habe ganz junge Geschwister und seine Mutter in Pakistan.

Dem BF wurde am 14.08.2024 während der Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt. Dem BF wurde am 14.08.2024 während der Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt.

I.5. Im Zuge der am XXXX durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.römisch eins.5. Im Zuge der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der zwei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, vor allem zum Gesundheitszustand des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten bzw. nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der zwei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, vor allem zum Gesundheitszustand des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Pakistan getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

I.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.6. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.10.2023 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt festgelegt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt festgelegt (Spruchpunkt römisch VII.).

Der Bescheid erwuchs am 20.12.2023 in Rechtskraft.

Der BF stellte am 24.07.2024 einen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF gab keine neuen glaubhaften bzw. neuen Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Die Lage in Pakistan hat sich seit der Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF nicht geändert.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die (Sicherheits-) Lage im Herkunftsstaat des BF ist seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. Die Feststellungen zum zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. römisch II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA. Die Feststellungen zum zweiten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA.

II.2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den den Akten beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst- und Zweitverfahren. römisch II.2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den den Akten beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst- und Zweitverfahren.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA in seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte vergleiche VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA in seiner im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. die Rückkehrbedingungen im Allgemeinen berücksichtigt.

Der BF brachte auch keine relevanten glaubwürdigen Änderungen in Bezug auf seine Person vor.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Der BF hat keinerlei medizinische Unterlagen in Bezug auf vorgebrachte gesundheitliche Probleme vorgelegt. Bei der Überstellung von den XXXX Behörden sei nicht angemerkt worden, dass die Transportfähigkeit des BF eingeschränkt sei. Im Zuge einer Erstuntersuchung in der XXXX wurde Alkoholsucht diagnostiziert und ein Suizidversuch im XXXX angegeben. Der BF würde Medikamente selbstständig einnehmen. Vor 3 Wochen habe er zuletzt eine Panikattacke gehabt. Aus Unterlagen aus XXXX geht hervor, dass der BF aufgrund suizidaler Selbstverletzung und Alkoholvergiftung in Behandlung war, zum Zeitpunkt der Entlassung von Suizidgedanken distanziert war und im stabilen Zustand entlassen wurde. In Österreich nehme er Medikamente und sei aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA festzustellen, dass eine Suchttherapie sowie notwendige Medikamente in Pakistan verfügbar sind. Die belangte Behörde folgerte daher zu Recht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen vorliegen. Der BF hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er im Fall der Rückkehr mit einer realen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben zu rechnen hat. Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) lebensbedrohliche physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten. Der BF hat keinerlei medizinische Unterlagen in Bezug auf vorgebrachte gesundheitliche Probleme vorgelegt. Bei der Überstellung von den römisch 40 Behörden sei nicht angemerkt worden, dass die Transportfähigkeit des BF eingeschränkt sei. Im Zuge einer Erstuntersuchung in der römisch 40 wurde Alkoholsucht diagnostiziert und ein Suizidversuch im römisch 40 angegeben. Der BF würde Medikamente selbstständig einnehmen. Vor 3 Wochen habe er zuletzt eine Panikattacke gehabt. Aus Unterlagen aus römisch 40 geht hervor, dass der BF aufgrund suizidaler Selbstverletzung und Alkoholvergiftung in Behandlung war, zum Zeitpunkt der Entlassung von Suizidgedanken distanziert war und im stabilen Zustand entlassen wurde. In Österreich nehme er Medikamente und sei aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA festzustellen, dass eine Suchttherapie sowie notwendige Medikamente in Pakistan verfügbar sind. Die belangte Behörde folgerte daher zu Recht, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen vorliegen. Der BF hat darüber hinaus nicht dargelegt, dass er im Fall der Rückkehr mit einer realen Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben zu rechnen hat.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erstverfahren nicht verändert hätten. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinen vorherigen Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF in diesen Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet.

Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens vorbrachte, er sei von einer Schlepperbande bedroht worden, weil der BF mit dieser nicht mehr zusammenarbeite wollte, verwies die belangte Behörde zutreffend darauf, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. In diesem Konnex wurde folgerichtig auf die späte Geltendmachung, auf Widersprüche im Sachvortrag zur Bedrohungslage sowie den vagen Angaben des BF verwiesen.

Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der familiären bzw. privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch II.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzesrömisch II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

II.3.2.1. § 12a AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:römisch II.3.2.1. Paragraph 12 a, AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

„§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.         gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2.         kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3.         im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.         eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
„§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.         gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.         kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.         im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.         eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.         gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2.         der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.         die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.         gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.         der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.         die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

…..
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
…..
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:
„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
römisch II.3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:
„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:römisch II.3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:römisch II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen den BF besteht im Zusammenhang mit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach. Folglich besteht gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.Zu Ziffer eins :, Gegen den BF besteht im Zusammenhang mit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Paragraph 52, Absatz 8, FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach. Folglich besteht gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Z 2: Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH vom 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zu Ziffer 2 :, Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH vom 07.02.2020, Ra 2019/18/0487, 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat bzw. ist eine individuelle Verfolgung nicht glaubwürdig bzw. hat der BF keine neuen glaubwürdigen bzw. neuen glaubwürdigen Sachverhaltselemente vorgebracht. Eine relevante glaubwürdige Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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