Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I425 2298415-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 23.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Mahmut Sahinol, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 23.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54,, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II., römisch III. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I425.2298415.1.01Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024