TE Bvwg Beschluss 2024/10/14 W246 2248970-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2024
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Entscheidungsdatum

14.10.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W246 2248970-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens den Beschluss:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde). Dazu führte der Antragsteller als angefochtene Maßnahme die „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten am 28.07.2020, durchgeführt vom dortigen Kammervorsitzenden und seinem Stellvertreter, an.1. Mit Schreiben vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und Paragraphen 7, ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde). Dazu führte der Antragsteller als angefochtene Maßnahme die „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten am 28.07.2020, durchgeführt vom dortigen Kammervorsitzenden und seinem Stellvertreter, an.

2. Mit Beschluss vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurück.

3. Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, zurück.

4. Mit Schreiben vom 16.04.2024 erhob der Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§ 32 VwGVG).4. Mit Schreiben vom 16.04.2024 erhob der Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Paragraph 32, VwGVG).

Dazu führte der Antragsteller zunächst aus, dass sich nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes für die Jahre 2020 bis 2024 die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen richte. Beim Bundesverwaltungsgericht würden elektronische Rechtssachen über den Elektronischen Rechtsverkehr, per Telefax oder über eine Schnittstelle im Elektronischen Akt (etwa mit der Datenschutzbehörde) eingebracht werden. Abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten erhalte das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag die Post zugestellt, wobei auf diesem Wege ebenfalls Rechtssachen eingebracht würden. Dazu führte der Antragsteller zunächst aus, dass sich nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes für die Jahre 2020 bis 2024 die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen richte. Beim Bundesverwaltungsgericht würden elektronische Rechtssachen über den Elektronischen Rechtsverkehr, per Telefax oder über eine Schnittstelle im Elektronischen Akt (etwa mit der Datenschutzbehörde) eingebracht werden. Abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten erhalte das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag die Post zugestellt, wobei auf diesem Wege ebenfalls Rechtssachen eingebracht würden.

Am 02.04.2024 habe der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes) Einsicht in die Zuweisungslisten der Zuweisungsgruppen DRZ vom 03.12.2021 und DAS vom 07.04.2022 genommen und dabei sofort erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (d.h. die Uhrzeit) der am 03.12.2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtsachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert gewesen sei. Die explizite Frage des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX , wie er denn erkennen könne, wann diese postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen am 03.12.2021 in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt seien, habe der Vorsteher der Geschäftsstelle nicht bzw. bloß ausweichend beantwortet. Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in § 22 Abs. 1 der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet werden, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichen und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichen würden. Schließlich hätten es die Mitarbeiter, welche die Zuteilung vornehmen würden, damit in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, indem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen werde, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei. Hierzu sei auch festzuhalten, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX im Wege dieser Einsicht am 02.04.2024 und somit auch der Antragsteller vom hiermit geltend gemachten Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt hätten, sodass die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG an diesem Tag zu laufen begonnen habe und der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig erhoben worden sei.Am 02.04.2024 habe der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes) Einsicht in die Zuweisungslisten der Zuweisungsgruppen DRZ vom 03.12.2021 und DAS vom 07.04.2022 genommen und dabei sofort erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (d.h. die Uhrzeit) der am 03.12.2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtsachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert gewesen sei. Die explizite Frage des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 , wie er denn erkennen könne, wann diese postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen am 03.12.2021 in der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt seien, habe der Vorsteher der Geschäftsstelle nicht bzw. bloß ausweichend beantwortet. Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in Paragraph 22, Absatz eins, der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet werden, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichen und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichen würden. Schließlich hätten es die Mitarbeiter, welche die Zuteilung vornehmen würden, damit in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, indem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen werde, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei. Hierzu sei auch festzuhalten, dass der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 im Wege dieser Einsicht am 02.04.2024 und somit auch der Antragsteller vom hiermit geltend gemachten Wiederaufnahmegrund erstmals Kenntnis erlangt hätten, sodass die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG an diesem Tag zu laufen begonnen habe und der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig erhoben worden sei.

Aus der Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 sei ersichtlich, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst und die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen erst in der Folge zugewiesen worden seien. Dazu falle auf, dass die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen erst um 13:59, 14:04, 14:17 und 14:22 Uhr zugewiesen worden seien, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag erhalte, sodass ihre Zuweisung offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Die Rechtssache W246 2248970-1 (Ra 2022/12/0179-10), auf die sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag beziehe, sei um 12:57 Uhr eingebracht und erst um 13:54 Uhr zugewiesen worden. Völlig unklar sei auch, ob die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der ersten Post oder erst nach der zweiten Post in die Geschäftsstelle gelangt seien, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, zwei Mal am Tag im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr die Post erhalte. Nach dem Gesagten sei es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, dies ausgerechnet an jenem Tag, an dem der Antragsteller seine Maßnahmenbeschwerde gegen die Behörde eingebracht habe. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter würde es schon ausreichen, dass auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Rechtssachen vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3937/2023-14).Aus der Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 sei ersichtlich, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst und die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen erst in der Folge zugewiesen worden seien. Dazu falle auf, dass die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen erst um 13:59, 14:04, 14:17 und 14:22 Uhr zugewiesen worden seien, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr zwei Mal am Tag erhalte, sodass ihre Zuweisung offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Die Rechtssache W246 2248970-1 (Ra 2022/12/0179-10), auf die sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag beziehe, sei um 12:57 Uhr eingebracht und erst um 13:54 Uhr zugewiesen worden. Völlig unklar sei auch, ob die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der ersten Post oder erst nach der zweiten Post in die Geschäftsstelle gelangt seien, weil das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, zwei Mal am Tag im Zeitraum zwischen 07:00 und 13:00 Uhr die Post erhalte. Nach dem Gesagten sei es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, dies ausgerechnet an jenem Tag, an dem der Antragsteller seine Maßnahmenbeschwerde gegen die Behörde eingebracht habe. Für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter würde es schon ausreichen, dass auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung einer Rechtssache an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Rechtssachen vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, E 3937/2023-14).

Nachdem die Leiter der betroffenen Gerichtsabteilungen dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX die Einsicht in die Zuweisungslisten kategorisch verweigert hätten, habe sich dieser mit E-Mail vom 29.06.2023 an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewandt und beantragt, der Geschäftsverteilungsausschuss möge zum Zweck der nachprüfenden Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung die näher bezeichneten Zuweisungslisten sowie die Uhrzeit des Einlangens und der Zuweisung der an diesem Tag protokollierten Rechtssachen zum Beweis dafür offenlegen, dass die Zuweisung (auch) dieser Rechtssachen entgegen der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Als XXXX diesen Antrag des Leiters der Gerichtsabteilung XXXX vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhielt, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sofort auffallen würde, dass an dem Tag, an dem der Antragsteller seine Rechtssache elektronisch eingebracht habe, der Zeitpunkt des Einlangens der postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Leiter der Gerichtsabteilung XXXX nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Weg diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe XXXX diesen Antrag vom 29.06.2023 sieben Monate lang, konkret bis zur Ernennung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024, unbeantwortet liegen gelassen. XXXX wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung in seiner Funktion als Dienstbehörde dazu verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen aufzuklären und u.a. den Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe. Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass XXXX aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei. Darin sei ein wissentlicher Befugnismissbrauch gelegen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des § 32 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGVG gegeben seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens XXXX anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung iSd § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall leg.cit. zu qualifizieren, die – durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.Nachdem die Leiter der betroffenen Gerichtsabteilungen dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 die Einsicht in die Zuweisungslisten kategorisch verweigert hätten, habe sich dieser mit E-Mail vom 29.06.2023 an die Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses gewandt und beantragt, der Geschäftsverteilungsausschuss möge zum Zweck der nachprüfenden Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung die näher bezeichneten Zuweisungslisten sowie die Uhrzeit des Einlangens und der Zuweisung der an diesem Tag protokollierten Rechtssachen zum Beweis dafür offenlegen, dass die Zuweisung (auch) dieser Rechtssachen entgegen der zeitlichen Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei. Als römisch 40 diesen Antrag des Leiters der Gerichtsabteilung römisch 40 vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhielt, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 sofort auffallen würde, dass an dem Tag, an dem der Antragsteller seine Rechtssache elektronisch eingebracht habe, der Zeitpunkt des Einlangens der postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Weg diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden. Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe römisch 40 diesen Antrag vom 29.06.2023 sieben Monate lang, konkret bis zur Ernennung römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024, unbeantwortet liegen gelassen. römisch 40 wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung in seiner Funktion als Dienstbehörde dazu verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen aufzuklären und u.a. den Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe. Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass römisch 40 aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei. Darin sei ein wissentlicher Befugnismissbrauch gelegen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB erfülle, sodass die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VwGVG gegeben seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens römisch 40 anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall leg.cit. zu qualifizieren, die – durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.

Zudem führte der Antragsteller aus, dass er mit seinem Wiederaufnahmeantrag auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt habe, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und die beweisen würden, dass der Antragsteller um sein Recht auf einen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Der Leiter der – unzuständigen – Gerichtsabteilung W246 hätte in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass er auch keine Entscheidung in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. Dazu komme, dass in diesem Verfahren der Beweiswürdigung und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass der gesetzliche Richter, d.h. der Leiter der – zuständigen – Gerichtsabteilung die angefochtenen Maßnahmen in der Folge für rechtswidrig erklärt hätte. Somit lägen im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor.Zudem führte der Antragsteller aus, dass er mit seinem Wiederaufnahmeantrag auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt habe, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hätten werden können und die beweisen würden, dass der Antragsteller um sein Recht auf einen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Der Leiter der – unzuständigen – Gerichtsabteilung W246 hätte in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel seine Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass er auch keine Entscheidung in dem nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätte. Dazu komme, dass in diesem Verfahren der Beweiswürdigung und dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass der gesetzliche Richter, d.h. der Leiter der – zuständigen – Gerichtsabteilung die angefochtenen Maßnahmen in der Folge für rechtswidrig erklärt hätte. Somit lägen im Ergebnis auch die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrunds des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor.

5. Daraufhin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller mit Schreiben vom 22.04.2024, ihm die in seinem Antrag genannten, mit diesem aber nicht mit vorgelegten Anlagen innerhalb gesetzter Frist zu übermitteln.

6. Mit Schreiben vom 24.04.2024 kam der Antragsteller diesem Ersuchen nach und legte die angeforderten Anlagen seines Antrags vor (u.a. das Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021, die Revisionsergänzung vom 12.05.2023 an den Verwaltungsgerichtshof, das E-Mail vom 29.06.2023, diversen E-Mail-Verkehr zwischen der Behörde und der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes sowie einen Aktenvermerk vom 06.04.2024 betreffend die am 02.04.2024 vorgenommene Einsicht in Zuweisungslisten).

7. Mit Schreiben vom 06.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde den o.a. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens samt Anlagen und gab ihr Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

8. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 11.06.2024 Stellung.

Darin führte sie zunächst aus, der Umstand der über ein halbes Jahr erfolgten Nichtbeantwortung der E-Mail vom 29.06.2023 würde für sich genommen lediglich bedeuten, dass im Geschäftsverteilungsausschuss, als einem Organ der kollegialen Justizverwaltung, der Meinungsbildungsprozess in Bezug auf eine Antwort auf diese E-Mail offenbar noch nicht abschlossen gewesen sei. Gegenüber XXXX könne daher daraus selbstverständlich kein Vorwurf eines Amtsmissbrauchs abgeleitet werden.Darin führte sie zunächst aus, der Umstand der über ein halbes Jahr erfolgten Nichtbeantwortung der E-Mail vom 29.06.2023 würde für sich genommen lediglich bedeuten, dass im Geschäftsverteilungsausschuss, als einem Organ der kollegialen Justizverwaltung, der Meinungsbildungsprozess in Bezug auf eine Antwort auf diese E-Mail offenbar noch nicht abschlossen gewesen sei. Gegenüber römisch 40 könne daher daraus selbstverständlich kein Vorwurf eines Amtsmissbrauchs abgeleitet werden.

Soweit im Antrag eine vermeintlich mutwillige bzw. absichtlich fehlerhafte Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge betreffend den am 03.12.2021 der Zuweisungsgruppe DRZ zugewiesenen Rechtssachen in den Raum gestellt werde, werde dies von der Behörde zurückgewiesen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das vom Antragsteller behauptete rechtswidrige Verhalten bereits am 03.12.2021 stattgefunden habe, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufs an diesem Tag erheblich erschwere. Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer mutwilligen bzw. absichtlichen Manipulation im Zusammenhang mit der Protokollierung bzw. Zuweisung von Rechtssachen in der Zuweisungsgruppe DRZ an diesem Tag gekommen sein soll, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der tägliche Verfahrenseingang am Bundesverwaltungsgericht nicht konstant verlaufe, sondern mitunter beachtlichen Schwankungen unterliege, wobei auch der tägliche Verfahrenseingang in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsgruppen erheblich variiere. Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- und Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereichs weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt werden (s. § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes). Vor diesem Hintergrund könne und werde es auch vorkommen, dass es – insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Verfahrenseingänge sowie der unterschiedlich betroffenen Zuweisungsgruppen – zwischen der kanzleimäßigen Protokollierung der Rechtssachen und der daran anschließenden Zuweisung auf die einzelnen hierfür zuständigen Gerichtsabteilungen zu zeitlichen Verzögerungen komme. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eben nicht nur eine, sondern mehrere Zuweisungsgruppen gebe und die neu eingelangten Rechtssachen nach erfolgter Protokollierung inhaltlich zu sichten und den jeweiligen Zuweisungsgruppen entsprechend zu sortieren seien, um diese in der Folge dann den einzelnen Gerichtsabteilungen zuweisen zu können.Soweit im Antrag eine vermeintlich mutwillige bzw. absichtlich fehlerhafte Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge betreffend den am 03.12.2021 der Zuweisungsgruppe DRZ zugewiesenen Rechtssachen in den Raum gestellt werde, werde dies von der Behörde zurückgewiesen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass das vom Antragsteller behauptete rechtswidrige Verhalten bereits am 03.12.2021 stattgefunden habe, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufs an diesem Tag erheblich erschwere. Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, inwiefern es zu einer mutwilligen bzw. absichtlichen Manipulation im Zusammenhang mit der Protokollierung bzw. Zuweisung von Rechtssachen in der Zuweisungsgruppe DRZ an diesem Tag gekommen sein soll, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der tägliche Verfahrenseingang am Bundesverwaltungsgericht nicht konstant verlaufe, sondern mitunter beachtlichen Schwankungen unterliege, wobei auch der tägliche Verfahrenseingang in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsgruppen erheblich variiere. Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- und Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereichs weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt werden (s. Paragraph 22, Absatz eins bis 3 der Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes). Vor diesem Hintergrund könne und werde es auch vorkommen, dass es – insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Verfahrenseingänge sowie der unterschiedlich betroffenen Zuweisungsgruppen – zwischen der kanzleimäßigen Protokollierung der Rechtssachen und der daran anschließenden Zuweisung auf die einzelnen hierfür zuständigen Gerichtsabteilungen zu zeitlichen Verzögerungen komme. Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eben nicht nur eine, sondern mehrere Zuweisungsgruppen gebe und die neu eingelangten Rechtssachen nach erfolgter Protokollierung inhaltlich zu sichten und den jeweiligen Zuweisungsgruppen entsprechend zu sortieren seien, um diese in der Folge dann den einzelnen Gerichtsabteilungen zuweisen zu können.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes seitens der Behörde als für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig erachtet werde, weil in den Geschäftsverteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Gegensatz zum dem angeführten Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt sehr wohl Vorkehrungen für den Fall von an einem Tag in einer Zuweisungsgruppe mehreren einlangenden Rechtssachen getroffen worden seien.

Im Ergebnis würden sich daher aus Sicht der Behörde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zuweisung der Bezug habenden Rechtssache nicht entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes und den verfassungsmäßigen Anforderungen an Zuweisungen von Rechtssachen erfolgt sei. Es werde daher angeregt, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.

9. Mit Schreiben vom 17.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller das Schreiben der Behörde vom 11.06.2024 und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.

10. Der Antragsteller nahm dazu mit Schreiben vom 05.08.2024 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.

Darin hielt er zunächst fest, dass das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entgegen der Ansicht der Behörde für das vorliegende Verfahren sehr wohl einschlägig sei, weil auch in dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung im Nachhinein nicht überprüft hätte werden können. Weiters führte der Antragsteller aus, er habe nie behauptet, dass es in dem wiederaufzunehmenden Verfahren tatsächlich zu einer Manipulation des Zuweisungsprozesses gekommen sei, dies schlichtweg deshalb, weil die Zuweisung am 03.12.2021 in Bezug auf die Zuweisungsgruppe DRZ, was die Behörde auch selbst einräume, überhaupt nicht nachvollzogen werde können. Die Behörde habe bereits auf das Vorbringen des Antragstellers reagiert und angeordnet, dass, dass ab sofort bei postalisch oder physisch eingelangten Rechtssachen auf der Beschwerdevorlage die Uhrzeit des Einlangens durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert werde. Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.Darin hielt er zunächst fest, dass das im Antrag angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entgegen der Ansicht der Behörde für das vorliegende Verfahren sehr wohl einschlägig sei, weil auch in dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegenen Sachverhalt die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung im Nachhinein nicht überprüft hätte werden können. Weiters führte der Antragsteller aus, er habe nie behauptet, dass es in dem wiederaufzunehmenden Verfahren tatsächlich zu einer Manipulation des Zuweisungsprozesses gekommen sei, dies schlichtweg deshalb, weil die Zuweisung am 03.12.2021 in Bezug auf die Zuweisungsgruppe DRZ, was die Behörde auch selbst einräume, überhaupt nicht nachvollzogen werde können. Die Behörde habe bereits auf das Vorbringen des Antragstellers reagiert und angeordnet, dass, dass ab sofort bei postalisch oder physisch eingelangten Rechtssachen auf der Beschwerdevorlage die Uhrzeit des Einlangens durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert werde. Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass derzeit ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend die Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen am Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

Im Ergebnis werde dem erhobenen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher stattzugeben sein und der Leiter der Gerichtsabteilung W246 daher in der Folge eine Unzuständigkeitsanzeige abgeben müssen, sodass die vorliegende Rechtssache neu zugewiesen werden könne.

Der Antragsteller legte mit diesem Schreiben beispielhaft ein Beschwerdevorlageschreiben einer anderen Behörde an das Bundesverwaltungsgericht samt Vermerk der Uhrzeit des Einlangens und eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.06.2024 in einem bei ihr geführten Verfahren vor.Der Antragsteller legte mit diesem Schreiben beispielhaft ein Beschwerdevorlageschreiben einer anderen Behörde an das Bundesverwaltungsgericht samt Vermerk der Uhrzeit des Einlangens und eine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.06.2024 in einem bei ihr geführten Verfahren vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), erhob mit Schreiben vom 03.12.2021 eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) betreffend die am 28.07.2020 durchgeführte „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten. Diese – elektronisch eingebrachte – Beschwerde langte am 03.12.2021 um 12:57 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W246 um 13:54 Uhr zur Bearbeitung zugewiesen (4. der an diesem Tag insgesamt zugewiesenen Rechtssachen). Weiters wurden beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 außerhalb der Amtsstunden und am 03.12.2021 noch folgende weiteren Rechtssachen elektronisch eingebracht und wie dargestellt zugewiesen:Der Antragsteller, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Referent des Bundesverwaltungsgerichtes), erhob mit Schreiben vom 03.12.2021 eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und Paragraphen 7, ff. VwGVG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) betreffend die am 28.07.2020 durchgeführte „heimliche Durchsuchung“ seines Büros und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten. Diese – elektronisch eingebrachte – Beschwerde langte am 03.12.2021 um 12:57 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W246 um 13:54 Uhr zur Bearbeitung zugewiesen (4. der an diesem Tag insgesamt zugewiesenen Rechtssachen). Weiters wurden beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 außerhalb der Amtsstunden und am 03.12.2021 noch folgende weiteren Rechtssachen elektronisch eingebracht und wie dargestellt zugewiesen:

?        Zl. 2248941-1, eingebracht am 02.12.2021 um 23:34 Uhr und der Gerichtsabteilung W259 am 03.12.2021 um 09:27 Uhr zugewiesen (1.)

?        Zl. 2248955-1, eingebracht am 03.12.2021 um 09:53 Uhr und der Gerichtsabteilung W122 am 03.12.2021 um 11:10 Uhr zugewiesen (2.)

?        Zl. 2248968-1, eingebracht am 03.12.2021 um 12:44 Uhr und der Gerichtsabteilung W213 am 03.12.2021 um 13:49 Uhr zugewiesen (3.)

Zudem langten beim Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2021 noch folgende weiteren Rechtssachen ein und wurden wie dargestellt zugewiesen:

?        Zl. 2248971-1 (Beschwerdeführerin XXXX ), der Gerichtsabteilung W257 am 03.12.2021 um 13:59 Uhr zugewiesen (5.)?        Zl. 2248971-1 (Beschwerdeführerin römisch 40 ), der Gerichtsabteilung W257 am 03.12.2021 um 13:59 Uhr zugewiesen (5.)

?        Zl. 2248973-1 (Beschwerdeführer XXXX ), der Gerichtsabteilung W259 am 03.12.2021 um 14:04 Uhr zugewiesen (6.)?        Zl. 2248973-1 (Beschwerdeführer römisch 40 ), der Gerichtsabteilung W259 am 03.12.2021 um 14:04 Uhr zugewiesen (6.)

?        Zl. 2248976-1 (Beschwerdeführerin XXXX ), der Gerichtsabteilung W122 am 03.12.2021 um 14:17 Uhr zugewiesen (7.)?        Zl. 2248976-1 (Beschwerdeführerin römisch 40 ), der Gerichtsabteilung W122 am 03.12.2021 um 14:17 Uhr zugewiesen (7.)

?        Zl. 2247688-2 (Beschwerdeführer XXXX ) der Gerichtsabteilung W213 am 03.12.2021 um 14:22 Uhr zugewiesen (8.)?        Zl. 2247688-2 (Beschwerdeführer römisch 40 ) der Gerichtsabteilung W213 am 03.12.2021 um 14:22 Uhr zugewiesen (8.)

Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Antragsteller erhobene Maßnahmenbeschwerde mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschluss vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurück.

Die gegen diesen Beschluss vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, zurück.

Mit Schreiben vom 16.04.2024, eingelangt an diesem Tag, stellte der Antragsteller im Wege seines Rechtsvertreters den vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens zur Zl. W246 2248970-2 und des Verfahrens zur Zl. W246 2248970-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers vom 03.12.2021, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.04.2024 und insbesondere das dazu als Anlage vorgelegte Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021) sowie aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA) betreffend die sich aus dem Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 ergebenden Verfahren.Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens zur Zl. W246 2248970-2 und des Verfahrens zur Zl. W246 2248970-1 einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. die Maßnahmenbeschwerde des Antragstellers vom 03.12.2021, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2022, Zl. W246 2248970-1/23E, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2023, Ra 2022/12/0179-10, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 16.04.2024 und insbesondere das dazu als Anlage vorgelegte Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021) sowie aus der Einsichtnahme in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes (eVA) betreffend die sich aus dem Zuweisungsprotokoll der Zuweisungsgruppe DRZ vom 03.12.2021 ergebenden Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 32 VwGVG, Anm. 13).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben (s. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).

Zu A) Zur Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

3.1. Nach § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn3.1. Nach Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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