TE Bvwg Beschluss 2024/10/15 W213 2248968-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs1 Z1
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2248968-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über den von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hanno ZANIER, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27/DG, gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12 E, beendeten Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGVG abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12 E, beendeten Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 stellte der anwaltlich vertretene Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens.römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 16.04.2024 stellte der anwaltlich vertretene Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, beendeten Verfahrens.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller am 02.04.2024 erstmals Einsicht auch in die Zuweisungslisten bereits abgeschlossener Verfahren erhalten habe, wobei ihm sofort aufgefallen sei, dass der Zeitpunkt des Einlangens (dh die Uhrzeit) bei den an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen - anders als bei den elektronischen eingebrachten Rechtssachen - nicht dokumentiert sei, sodass eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung unmöglich sei.

Von einem ,,Erschleichen" der Entscheidung könne nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst worden sei, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen sei, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2023, GZ. Ra 2023/06/0074 mwN). Irreführungsabsicht setze voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2003, GZ. 2003/18/0062, und dessen Beschluss vom 30.04.2009, GZ. 2007/05/0289 jeweils mwN).Von einem ,,Erschleichen" der Entscheidung könne nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst worden sei, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen sei, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.06.2023, GZ. Ra 2023/06/0074 mwN). Irreführungsabsicht setze voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt habe, um einen sonst vielleicht nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2003, GZ. 2003/18/0062, und dessen Beschluss vom 30.04.2009, GZ. 2007/05/0289 jeweils mwN).

Nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 1 zweiter Satz der BVwG-GV 2020 bis 2024 richte sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.Nach der jeweils gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz der BVwG-GV 2020 bis 2024 richte sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.

Beim Bundesverwaltungsgericht würden elektronisch Rechtssachen über den Elektronischen Rechtsverkehr, per Telefax oder über eine Schnittstelle im Elektronischen Akt (etwa mit der Datenschutzbehörde) eingebracht.

Abgesehen von der physischen Überbringung von Rechtssachen durch Boten erhalte das Bundesverwaltungsgericht im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr zweimal am Tag die Post zugestellt, wobei auf diesem Wege ebenfalls Rechtssachen eingebracht würden.

Am 02.04.2024 habe der Antragsteller Einsicht in die Zuweisungslisten der Zuweisungsgruppen DRZ (Dienstrecht zivil) vom 03.12.2021 und DAS (Datenschutz) vom 07.04.2022 genommen.

Dabei habe er sofort erkannt, dass der Zeitpunkt des Einlangens (dh die Uhrzeit) der am 03.12.2021 postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ nicht dokumentiert war. Die explizite Frage des Erstantragstellers, wie er denn erkennen könne, wann diese postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen am 03.12.2021 in der Geschäftsstelle eingelangt seien, habe der Vorsteher der Geschäftsstelle nicht bzw. bloß ausweichend beantwortet.

Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in § 22 Abs. 1 der BVwG-GV offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichten und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichten.Durch das offensichtlich absichtliche Nichtdokumentieren des Zeitpunkts des Einlangens dieser postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen, obwohl die zentrale Bedeutung dieses Faktums angesichts der Anordnung in Paragraph 22, Absatz eins, der BVwG-GV offenkundig sei, würden der Justizverwaltung Spielräume eröffnet, die eine Manipulation des Zuweisungsprozesses ermöglichten und eine nachprüfende Kontrolle der Einhaltung der festen Geschäftsverteilung verunmöglichten.

Schließlich hätten es die Mitarbeiter der Zuteilung damit in der Hand, die Protokollierungsreihenfolge an einer beliebigen Stelle zu verändern, in dem statt einer elektronisch eingelangten Rechtssache zunächst eine postalisch oder sonst physisch eingelangte Rechtssache zugewiesen wird, deren Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert sei.

Aus der Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppen DRZ (Dienstrecht zivil) vom 03.12.2021 sei ersichtlich, dass die vier elektronisch eingebrachten Rechtssachen zuerst zugewiesen worden seien (nicht markiert) und dann erst die vier postalisch oder sonst physisch eingebrachten Rechtssachen (gelb markiert).

Es falle auf, dass die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen erst um 13:59,14:04, 14:17 und 14:22 Uhr zugewiesen worden seien, obwohl das Bundesverwaltungsgericht die Post im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr zweimal am Tag erhalte, sodass ihre Zuweisung offenkundig verzögert und nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens erfolgt sei.

Die Rechtssachen W213 2248968-1 (Ra 2022/12/0123) und W246 2248970-1 (Ra 2022/12/0179), auf die sich der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag beziehe, seien um 12:44 um 12:57 Uhr eingebracht und erst um 13:49 und um 13:54 Uhr zugewiesen worden.

Völlig unklar sei auch, ob die postalisch oder sonst physisch eingelangten Rechtssachen nach der ersten Post oder erst nach der zweiten Post in die Geschäftsstelle gelangt seien, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits erwähnt - zweimal am Tag im Zeitraum zwischen 07:00 bis 13:00 Uhr die Post erhalte.

Daraus ergebe sich, dass es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ (Dienstrecht zivil) hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter wurde verletzt worden sei - ausgerechnet an jenem Tag, an dem die Antragsteller ihre Maßnahmenbeschwerden gegen XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes eingebracht hätten.Daraus ergebe sich, dass es am 03.12.2021 in der Zuweisungsgruppe DRZ (Dienstrecht zivil) hinsichtlich aller acht an diesem Tag eingelangten Rechtssachen zu Eingriffen in die feste Geschäftsverteilung gekommen und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter wurde verletzt worden sei - ausgerechnet an jenem Tag, an dem die Antragsteller ihre Maßnahmenbeschwerden gegen römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes eingebracht hätten.

Für eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter reiche es schon, wenn auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfülle vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 393712023).Für eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter reiche es schon, wenn auch nur in Bezug auf eine einzige Rechtssache der Zeitpunkt ihres Einlangens nicht dokumentiert worden sei (zur Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfülle vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 393712023).

Bereits in seiner Revisionsergänzung vom 12.05.2023 habe der Antragsteller Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung elektronisch eingelangter und die Antragsteller betreffender Rechtssachen aufgedeckt, die möglicherweise auf die absichtliche Manipulation des Zuweisungsprozesses zurückzuführen seien, in die XXXX persönlich involviert gewesen sei.Bereits in seiner Revisionsergänzung vom 12.05.2023 habe der Antragsteller Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung elektronisch eingelangter und die Antragsteller betreffender Rechtssachen aufgedeckt, die möglicherweise auf die absichtliche Manipulation des Zuweisungsprozesses zurückzuführen seien, in die römisch 40 persönlich involviert gewesen sei.

Als XXXX den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhalten habe, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Antragsteller sofort auffallen würde, dass an Tagen, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen elektronisch einbrachten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangter Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Wege diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden.Als römisch 40 den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 auf Einsichtnahme in weitere, näher bezeichnete Zuweisungslisten erhalten habe, müsse ihm klar gewesen sein, dass es dem Antragsteller sofort auffallen würde, dass an Tagen, an denen die Antragsteller ihre Rechtssachen elektronisch einbrachten, der Zeitpunkt des Einlangens der an diesem Tag postalisch oder sonst physisch eingelangter Rechtssachen nicht dokumentiert worden sei. Ihm müsse auch klar gewesen sein, dass der Erstantragsteller nach Kenntnisnahme dieser Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter dies dem Verwaltungsgerichtshof in allen seinen Revisionsverfahren unverzüglich mitteilen würde. Ihm müsse außerdem klar gewesen sein, dass auf diesem Wege diese Missstände dem Verwaltungsgerichtshof bekannt werden würden und dass dies dazu führen würde, dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben werden würden.

Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe XXXX den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 sieben Monate lang bis zur Ernennung von XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024 unbeantwortet liegen gelassen. XXXX wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen in seiner Funktion als Dienstbehörde aufzuklären und die Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe.Offensichtlich um diesen rechtlichen Nachteil von der Dienstbehörde abzuwenden, habe römisch 40 den Antrag des Erstantragstellers vom 29.06.2023 sieben Monate lang bis zur Ernennung von römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes am 31.01.2024 unbeantwortet liegen gelassen. römisch 40 wäre außerdem im Rahmen der Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Zuteilung verpflichtet gewesen, diese Unregelmäßigkeiten unverzüglich von Amts wegen in seiner Funktion als Dienstbehörde aufzuklären und die Antragsteller vom Ergebnis dieser Überprüfung zu informieren, was er aber pflichtwidrig unterlassen habe.

Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass XXXX aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei.Aufgrund der Brisanz dieser Angelegenheit sei es nach der Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass römisch 40 aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer persönlichen Arbeitsüberlastung) untätig geblieben sei.

Darin liege ein wissentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 erster Fall VwGVG gegeben sei.Darin liege ein wissentlicher Befugnismissbrauch, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäß Paragraph 302, StGB erfülle, sodass der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall VwGVG gegeben sei.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens von XXXX anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung isd § 32 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VwGVG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Vorfrage hinsichtlich der Strafbarkeit des geschilderten Verhaltens von römisch 40 anders beurteilen, wäre dessen Untätigkeit dennoch als Erschleichungshandlung isd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG zu qualifizieren, die - durch das Vorenthalten entscheidungswesentlicher Informationen – den Zweck verfolgt habe, die Aufhebung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidungen zu verhindern und die Zurückweisung der Revisionen zu erreichen.

Mit diesem Wiederaufnahmeantrag habe der Antragsteller aber auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht führten geltend gemacht werden können und die bewiesen, dass der Antragsteller um seinen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Die Leiter der - unzuständigen - Gerichtsabteilungen W213 und W246, Dr. Slamanig und Dr. Verdino, hätten daher in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel ihre Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass sie auch keine Entscheidung in den nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätten. Dazu komme, dass in diesen Verfahren der Beweiswürdigung und dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass die gesetzlichen Richter, dh die Leiter der - zuständigen - Gerichtsabteilungen, die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig befunden hätten. Somit liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG vor.Mit diesem Wiederaufnahmeantrag habe der Antragsteller aber auch neue Tatsachen vorgebracht und Beweismittel vorgelegt, die im Verfahren ohne sein Verschulden nicht führten geltend gemacht werden können und die bewiesen, dass der Antragsteller um seinen gesetzlichen Richter gebracht worden sei. Die Leiter der - unzuständigen - Gerichtsabteilungen W213 und W246, Dr. Slamanig und Dr. Verdino, hätten daher in Kenntnis dieser Tatsachen und Beweismittel ihre Unzuständigkeit erkannt und sich für unzuständig erklärt, sodass sie auch keine Entscheidung in den nunmehr wiederaufzunehmenden Verfahren getroffen hätten. Dazu komme, dass in diesen Verfahren der Beweiswürdigung und dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen persönlichen Eindruck eine ganz entscheidende Bedeutung zugekommen sei, sodass die gesetzlichen Richter, dh die Leiter der - zuständigen - Gerichtsabteilungen, die angefochtenen Maßnahmen für rechtswidrig befunden hätten. Somit liege auch der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor.

Es werde daher beantragt

1 gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß § 32 Abs. 1 Z.1 und Z.2 VwGVG wiederaufzunehmen.2. das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer und Ziffer , VwGVG wiederaufzunehmen.

I.3. Der belangten Behörde wurde mit hg. Schreiben vom 07.05.2024 zum vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde zum Vorwurf der mutwilligen bzw. absichtlich fehlerhaften Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge im Wesentlichen entgegnet, dass das vom Antragsteller monierte und vermeintlich rechtswidrige Verhalten in Bezug auf die Behandlung von neu eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ bereits am 03.12.2021 stattgefunden haben soll, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufes an diesem Tag nunmehr erheblich erschwere.römisch eins.3. Der belangten Behörde wurde mit hg. Schreiben vom 07.05.2024 zum vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 11.06.2024 wurde zum Vorwurf der mutwilligen bzw. absichtlich fehlerhaften Protokollierungs- bzw. Zuweisungsreihenfolge im Wesentlichen entgegnet, dass das vom Antragsteller monierte und vermeintlich rechtswidrige Verhalten in Bezug auf die Behandlung von neu eingelangten Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ bereits am 03.12.2021 stattgefunden haben soll, was eine genaue Rekonstruktion des tatsächlichen Arbeitsablaufes an diesem Tag nunmehr erheblich erschwere.

Unabhängig davon sei aber nicht ersichtlich, inwiefern es — basierend auf den vom Antragsteller dargelegten Ausführungen zu einer mutwilligen und/oder absichtlichen Manipulation iZm der Protokollierung und/oder Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe DRZ an diesem Tag gekommen sein solle; dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der tägliche Verfahrenseingang am BVwG nicht konstant erfolge, sondern mitunter beachtlichen Schwankungen unterliege, wobei dabei auch der tägliche Verfahrenseingang in Bezug auf die unterschiedlichen Zuweisungsgruppen erheblich variiere.

Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen — gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen — verteilt (siehe § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilung).Nachdem die neu einlangenden Rechtssachen nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingangszeitpunkt (bei elektronischer Einbringung) bzw. dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle (bei physischer Übermittlung) und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien kanzleimäßig protokolliert würden, würden diese im Anschluss nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert und in weiterer Folge innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen — gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen — verteilt (siehe Paragraph 22, Absatz eins bis 3 der Geschäftsverteilung).

Vor diesem Hintergrund könne bzw. werde es vorkommen, dass es — insbesondere unter Berücksichtigung der unterschiedlich hohen Verfahrenseingänge sowie der unterschiedlich betroffenen Zuweisungsgruppen — zwischen der kanzleimäßigen Protokollierung der Rechtssachen und der daran anschließenden Zuweisung auf die einzelnen hierfür zuständigen Gerichtsabteilungen zu zeitlichen Verzögerungen komme.

Dies sei darauf zurückzuführen, dass es eben nicht nur eine, sondern mehrere Zuweisungsgruppen gebe und die neu eingelangten Rechtssachen nach erfolgter Protokollierung inhaltlich zu sichten und den jeweiligen Zuweisungsgruppen entsprechend zu sortieren seien, um diese in der Folge dann den einzelnen Gerichtsabteilungen zuweisen zu können.

Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass die im Wiederaufnahmeantrag zitierte Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023-14, im vorliegenden Fall insofern für nicht einschlägig erachtet werde, als in der Geschäftsverteilung des BVwG sehr wohl „Vorkehrungen getroffen [wurden für den Fall], dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich einlangen" (siehe hierzu insbesondere Rz 25 ff der zitierten Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024 sowie § 22 Abs. 1 bis 3 der Geschäftsverteilung).Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass die im Wiederaufnahmeantrag zitierte Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023-14, im vorliegenden Fall insofern für nicht einschlägig erachtet werde, als in der Geschäftsverteilung des BVwG sehr wohl „Vorkehrungen getroffen [wurden für den Fall], dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich einlangen" (siehe hierzu insbesondere Rz 25 ff der zitierten Entscheidung des VfGH vom 27.02.2024 sowie Paragraph 22, Absatz eins bis 3 der Geschäftsverteilung).

Zusammenfassend ergäben sich daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte, dass die Zuweisung der Bezug habenden Rechtssache nicht entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des BVwG und den verfassungsmäßigen Anforderungen an Zuweisungen bei Gerichten erfolgt wäre. Hinzugefügt werde, dass XXXX des BVwG sich gemeinsam mit dem Vorsteher der Geschäftsstelle erst vor kurzem der Korrektheit der gegenwärtigen Zuteilungsprozesse versichert habe und laufend (weiter) versichere.Zusammenfassend ergäben sich daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte, dass die Zuweisung der Bezug habenden Rechtssache nicht entsprechend den hierfür vorgesehenen Bestimmungen der Geschäftsverteilung des BVwG und den verfassungsmäßigen Anforderungen an Zuweisungen bei Gerichten erfolgt wäre. Hinzugefügt werde, dass römisch 40 des BVwG sich gemeinsam mit dem Vorsteher der Geschäftsstelle erst vor kurzem der Korrektheit der gegenwärtigen Zuteilungsprozesse versichert habe und laufend (weiter) versichere.

Nachdem (auch) unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Antragstellers kein Grund für eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens mit der GZ W213 2248968-1 ersichtlich sei, werde angeregt, dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht näher zu treten und diesen abzuweisen.

I.4. Der Antragsteller hielt dem mit Schriftsatz vom 05.08.2024 entgegen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl einschlägig sein, weil in diesem Fall wie auch im vorliegenden Fall die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung – und nur darauf komme es an – im Nachhinein nicht überprüfbar gewesen sei.römisch eins.4. Der Antragsteller hielt dem mit Schriftsatz vom 05.08.2024 entgegen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.02.2024, GZ. E 3937/2023, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl einschlägig sein, weil in diesem Fall wie auch im vorliegenden Fall die Einhaltung der festen Geschäftsverteilung – und nur darauf komme es an – im Nachhinein nicht überprüfbar gewesen sei.

Der Antragsteller habe auch nie behauptet, dass es in dem wiederaufzunehmenden Verfahren tatsächlich zu Manipulationen des Zuweisungsprozesses gekommen sei, schlichtweg deswegen, weil die Zuweisung am 03.12.2021 in Bezug auf die Zuweisungsgruppe DRZ – wie die belangte Behörde selbst einräume – überhaupt nicht nachvollzogen werden könne. Die belangte Behörde habe bereits auf das Vorbringen des Antragstellers reagiert und angeordnet, dass ab sofort bei postalisch oder physisch eingebrachten Rechtssachen auf der Beschwerdevorlage (OZ 1) die Uhrzeit des Einlangens durch einen entsprechenden Stempel dokumentiert werde.

Zur Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen sei übrigens derzeit bei der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren anhängig.Zur Zuweisung elektronisch eingebrachter Rechtssachen sei übrigens derzeit bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren anhängig.

Den gegenständlichen Wiederaufnahmeanträgen werde daher stattzugeben sein und die Leiter der betroffenen Gerichtsabteilungen W213 und W246 würden in der Folge Unzuständigkeitsanzeigen abgeben müssen, sodass die Rechtssachen 2248968-1 und 2248970-1 nach Einlangen der Unzuständigkeitsanzeigen in der Zuweisung nach den Regeln der Geschäftsverteilung neu zugewiesen werden könnten.

Es werde daher beantragt,

1.       gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und1.       gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2.        das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 2 VwGG wiederaufnehmen.2.        das Beschwerdeverfahren zur Zl. W213 2248968-1 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwGG wiederaufnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fungierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes als Leiter der Gerichtabteilung XXXX .Der Antragsteller steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fungierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes als Leiter der Gerichtabteilung römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 28.07.2020 erfolgte heimliche Durchsuchung des Zimmers 1.35 in XXXX , gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 2 und Artikel 132 Abs. 2 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 03.12.2021 erhob der Antragsteller gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am 28.07.2020 erfolgte heimliche Durchsuchung des Zimmers 1.35 in römisch 40 , gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132 Absatz 2, B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Diese Maßnahmenbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.07.2022, GZ. W213 2248968-1/12E, zurückgewiesen.

Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 14.12.2023, GZ. Ra 2022/12/0123-11, zurückgewiesen.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2024, GZ. Ra 2022/12/0123-17, abgewiesen.

Der Antragsteller hat am 02.04.2024 in die Zuweisungsliste der Zuweisungsgruppe DRZ Einsicht genommen.

Die vom Antragsteller eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 03.12.2021 langte um 12:44:11 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde um 13:49:03 Uhr der Gerichtabteilung W213 zugewiesen.

Am 03.12.2021, um 12:57:22 Uhr langte eine denselben Sachverhalt betreffende Maßnahmenbeschwerde des ADir. XXXX ein und wurde um 13:54:29 Uhr der Gerichtabteilung W246 zugewiesen.Am 03.12.2021, um 12:57:22 Uhr langte eine denselben Sachverhalt betreffende Maßnahmenbeschwerde des ADir. römisch 40 ein und wurde um 13:54:29 Uhr der Gerichtabteilung W246 zugewiesen.

Weitere an diesem Tag eingelangte Beschwerden der Zuweisungsgruppe DRZ wurden wie folgt zugewiesen:

2248971-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 13:59:34 Uhr der Gerichtabteilung W257,2248971-1 (Beschwerdeführer römisch 40 ) um 13:59:34 Uhr der Gerichtabteilung W257,

2248973-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:04:31 Uhr der Gerichtabteilung W259,2248973-1 (Beschwerdeführer römisch 40 ) um 14:04:31 Uhr der Gerichtabteilung W259,

2248976-1 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:17:24 Uhr der Gerichtabteilung W122,2248976-1 (Beschwerdeführer römisch 40 ) um 14:17:24 Uhr der Gerichtabteilung W122,

2247688-2 (Beschwerdeführer XXXX ) um 14:22:51 Uhr der Gerichtabteilung W213.2247688-2 (Beschwerdeführer römisch 40 ) um 14:22:51 Uhr der Gerichtabteilung W213.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Antragsteller neue Sachverhaltselemente behauptet hätte, die zu einer anderslautenden inhaltlichen Entscheidung über die dem hg. Verfahren zur GZ. W213 2248968-1 zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde geführt hätten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen über das Einlangen bzw. die Zuweisung der am 03.12.2021 eingelangten Beschwerden der Zuweisungsgruppe DRZ ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen bzw. der elektronischen Verfahrensadministration (Namen der Beschwerdeführer in den Verfahren 2248971-1, 2248973-1, 2248976-1 und 2247688-2).

Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhaltselemente behauptet hat, die zu einer anderslautenden inhaltlichen Entscheidung über die dem hg. Verfahren zur GZ. W213 2248968-1 zugrundeliegende Maßnahmenbeschwerde geführt hätten. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass im Fall einer Wiederaufnahme lediglich eine Unzuständigkeitsanzeige des Leiters der Gerichtabteilung W213 zu erfolgen hätte.

Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es waren daher nur mehr Rechtsfragen zu klären. Da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt, konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, S 230 f.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, (in Folge B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit nicht die - hier nicht relevante - Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes vorliegt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.)

§ 32 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 22 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2021 hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:Paragraph 22, der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2021 hat – auszugsweise – folgenden Wortlaut:

„§ 22. Protokollierung und Sortierung; Verteilung auf die Zuweisungsgruppen

(1) Die eingelangten Rechtssachen sind zunächst kanzleimäßig zu protokollieren. Dabei richtet sich die Protokollierungsreihenfolge bei elektronisch eingelangten Rechtssachen nach deren Eingangszeitpunkt und bei postalisch oder sonst physisch (z.B. durch Boten) eingelangten Rechtssachen nach dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens in der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls nach der alphabetischen Reihenfolge der Familien- oder Nachnamen bzw. der Firmennamen der beschwerdeführenden oder antragstellenden Parteien, bei gleichen Familien- oder Nachnamen nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen und bei gleichen Vornamen nach absteigender Reihenfolge des Lebensalters der betroffenen Personen.

(2) Die eingelangten Rechtssachen werden nach ihrer kanzleimäßigen Protokollierung zunächst nach den einzelnen Rechtsbereichen sortiert.

(3) Danach werden die Rechtssachen innerhalb jedes Rechtsbereiches weiter auf die einzelnen Zuweisungsgruppen – gegebenenfalls getrennt nach Hauptsitz und Außenstellen – verteilt.

(4) Die Zuweisung von Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SCH (Bestimmung der konkreten Zuweisungsgruppe) richtet sich

1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde;1. bei Maßnahmenbeschwerden (einschließlich solcher nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG) nach dem Ort, an dem die betreffende Maßnahme (Festnahme, Anhaltung, Abschiebung usw.) gesetzt oder begonnen wurde, wenn aber mehrere derartiger Maßnahmen gemeinsam in Beschwerde gezogen werden, nach dem Ort, an dem die zeitlich erste dieser in Beschwerde gezogenen Maßnahmen gesetzt oder begonnen wurde;

2. bei Beschwerden gegen die Anordnung und/oder Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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