Entscheidungsdatum
18.10.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G303 2297972-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 22.07.2024, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzliche Vertreterin des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 22.07.2024, GZ: römisch 40 , betreffend Zurückweisung der Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer – BF2) zeigte mit Anzeigeformular vom 03.07.2024 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die 3. Schulstufe im Schuljahr 2024/25 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin – BF1) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer – BF2) zeigte mit Anzeigeformular vom 03.07.2024 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die 3. Schulstufe im Schuljahr 2024/25 der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 09.07.2024 wurde die BF1 aufgefordert das fehlende Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe bis spätestens 19.07.2024 einlangend bei der belangten Behörde vorzulegen. Die BF1 wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der geforderten Unterlage die Anzeige aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen und in diesem Fall die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/25 ausgeschlossen sei.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für den BF2 für das Schuljahr 2024/25 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 11 Abs. 3 SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass der BF2 im Schuljahr 2024/25 seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Anbringen (Anzeige) von den Anforderungen im Materiengesetz abgewichen sei, da das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr bzw. ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe gefehlt habe. Daher sei mit Erledigung vom 09.07.2024 förmlich ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Es sei jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht (entsprechend) auf den Verbesserungsauftrag reagiert worden. Daher sei die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht für den BF2 für das Schuljahr 2024/25 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde im Spruch nach der Zurückweisung angeführt, dass der BF2 im Schuljahr 2024/25 seine Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass das Anbringen (Anzeige) von den Anforderungen im Materiengesetz abgewichen sei, da das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr bzw. ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe gefehlt habe. Daher sei mit Erledigung vom 09.07.2024 förmlich ein Verbesserungsauftrag erteilt worden. Es sei jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht (entsprechend) auf den Verbesserungsauftrag reagiert worden. Daher sei die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2024/2025 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Mit E-Mail vom 29.07.2024 übermittelte die BF1 das geforderte Jahreszeugnis des BF2 an die belangte Behörde und führte dabei aus, dass sie erst soeben von der Zurückweisung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht Kenntnis erlangt habe, da sie sich von 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland aufgehalten habe. Die Post sei in dieser Zeit von jemand anderen angenommen und nicht geöffnet worden. Zusätzlich habe sich die Schule bei der Schreibweise des Namens des BF2 im Zeugnis verschrieben; deshalb sei von der Schule ein neues Zeugnis ausgestellt worden.
Die belangte Behörde setzte die BF1 mit E-Mail vom 05.08.2024 darüber in Kenntnis, dass sie innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die Möglichkeit hätte, Beschwerde zu erheben.
Mit dem am 09.08.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten und mit 05.08.2024 datiertem Schreiben der BF1 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF2 die 2. Klasse der Volksschule positiv abgeschlossen habe. Das Zeugnis habe jedoch erst jetzt nachgereicht werden können, da sich die Schule beim Namen des BF2 verschrieben habe.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 20.08.2024, beim BVwG am 23.08.2024 einlangend, von der belangten Behörde vorgelegt und wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass mit Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 das fehlende Jahreszeugnis des BF2 nachgefordert wurde. Zum Vorbringen der BF1, dass das Jahreszeugnis erst verspätet hätte nachgereicht werden können, zumal sich die Schule bei der Schreibweise des Namens verschrieben habe, sei auszuführen, dass auf dem Jahreszeugnis unzweifelhaft ersichtlich sei, dass dieses am 05.07.2024 ausgestellt worden wäre. Der Verbesserungsauftrag sei der BF1 nachweislich am 11.07.2024 zugestellt worden und hätte die BF1 jedenfalls die Möglichkeit gehabt, der belangten Behörde das Jahreszeugnis mit dem behaupteterweise falsch geschriebenen Namen fristwahrend zu übermitteln und darauf hinzuweisen. Weiters hätte die BF1 die Möglichkeit gehabt um Fristerstreckung zu ersuchen. Abschließend wurde zur Abwesenheit der BF1 von 07.07.2024 bis 28.07.2024 festgehalten, dass auf den Rückscheinen betreffend den Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, und den angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, unzweifelhaft ersichtlich sei, dass jeweils eine gem. § 22 Abs. 1 Zustellgesetz beurkundete Zustellung an den Empfänger (Identität geprüft) stattgefunden habe. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Schreiben vom 20.08.2024, beim BVwG am 23.08.2024 einlangend, von der belangten Behörde vorgelegt und wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass mit Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 das fehlende Jahreszeugnis des BF2 nachgefordert wurde. Zum Vorbringen der BF1, dass das Jahreszeugnis erst verspätet hätte nachgereicht werden können, zumal sich die Schule bei der Schreibweise des Namens verschrieben habe, sei auszuführen, dass auf dem Jahreszeugnis unzweifelhaft ersichtlich sei, dass dieses am 05.07.2024 ausgestellt worden wäre. Der Verbesserungsauftrag sei der BF1 nachweislich am 11.07.2024 zugestellt worden und hätte die BF1 jedenfalls die Möglichkeit gehabt, der belangten Behörde das Jahreszeugnis mit dem behaupteterweise falsch geschriebenen Namen fristwahrend zu übermitteln und darauf hinzuweisen. Weiters hätte die BF1 die Möglichkeit gehabt um Fristerstreckung zu ersuchen. Abschließend wurde zur Abwesenheit der BF1 von 07.07.2024 bis 28.07.2024 festgehalten, dass auf den Rückscheinen betreffend den Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024, zugestellt am 11.07.2024, und den angefochtenen Bescheid vom 22.07.2024, zugestellt am 24.07.2024, unzweifelhaft ersichtlich sei, dass jeweils eine gem. Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz beurkundete Zustellung an den Empfänger (Identität geprüft) stattgefunden habe.
Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 02.09.2024 wurde die BF1 aufgefordert binnen einer Frist von drei Tagen fundierte Nachweise zu erbringen, dass sie sich tatsächlich von 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland aufgehalten habe. Weiters wurde die BF1 aufgefordert bekanntzugeben, wer die behördlichen Schriftstücke am 11.07.2024 und 24.07.2024 jeweils übernommen habe.
Mit Schreiben vom 06.09.2024, beim BVwG am 18.09.2024 einlangend, führte die BF1 aus, dass sie sich im Zeitraum von 07.07.2024 bis 28.07.2024 mit ihrer gesamten Familie auf einem Boot in Kroatien aufgehalten habe. Zudem brachte die BF1 folgende Unterlagen zur Vorlage:
- E-Mail der Klassenlehrerin des BF2 vom 08.07.2024 betreffend Übermittlung des korrigierten Jahreszeugnisses;
- fehlerhaftes Jahreszeugnis des BF2 (Anm: falsche Schreibweise des Nachnamens des BF2);- fehlerhaftes Jahreszeugnis des BF2 Anmerkung, falsche Schreibweise des Nachnamens des BF2);
- Bestätigung einer Mitarbeiterin der BF1, wonach diese den Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024, am 11.07.2024 entgegengenommen hat;
- Mautbestätigung vom 07.07.2024 (Hinfahrt);
- Mautbestätigung vom 28.07.2024 (Rückfahrt);
- Bestätigungsnummer hinsichtlich des Elektronischen Mauterhebungssystems (ETC);
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige XXXX (BF2) ist der am XXXX geborene Sohn der BF1. Der minderjährige römisch 40 (BF2) ist der am römisch 40 geborene Sohn der BF1.
Der BF2 besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2. Schulstufe der XXXX .Der BF2 besuchte im Schuljahr 2023/24 die 2. Schulstufe der römisch 40 .
Mit Anzeigeformular vom 03.07.2024, welches am 08.07.2024 bei der belangten Behörde einlangte, zeigte die BF1 die Teilnahme am häuslichen Unterricht des minderjährigen BF2 für das Schuljahr 2024/25 an.
Mit Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 forderte die belangte Behörde die BF1 auf, das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe bis spätestens 19.07.2024 vorzulegen.
Der Verbesserungsauftrag enthielt folgenden Hinweis: „Sollten die Unterlagen nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt werden, wäre Ihre Anzeige aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen. Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterreich im Schuljahr 2024/25 wäre in diesem Fall ausgeschlossen.“
Der Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 wurde nachweislich am 11.07.2024 übernommen und die Übernahme gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG beurkundet. Die Übernahme erfolgte jedoch nicht – entgegen der Beurkundung im Zustellnachweis – durch die BF1, sondern wurde dieses behördliche Schriftstück durch eine Mitarbeiterin der BF1 entgegengenommen und ungeöffnet in der Postablage abgelegt.Der Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 wurde nachweislich am 11.07.2024 übernommen und die Übernahme gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG beurkundet. Die Übernahme erfolgte jedoch nicht – entgegen der Beurkundung im Zustellnachweis – durch die BF1, sondern wurde dieses behördliche Schriftstück durch eine Mitarbeiterin der BF1 entgegengenommen und ungeöffnet in der Postablage abgelegt.
Die BF1 hat sich in der Zeit von 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland auf Urlaub befunden und war sohin an der Abgabestelle nicht anwesend.
Am 29.07.2024 übermittelte die BF1 das oben angeführte fehlende Zeugnis an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des BF2 sowie zum Angehörigenverhältnis zwischen der BF1 und dem BF2 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Geburtsurkunde des BF2.
Die Feststellung zum Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 geht aus dem Jahreszeugnis der XXXX vom 05.07.2024 hervor.Die Feststellung zum Schulbesuch im Schuljahr 2023/2024 geht aus dem Jahreszeugnis der römisch 40 vom 05.07.2024 hervor.
Die Feststellungen zur Anzeige des häuslichen Unterrichts und zum Verbesserungsauftrag ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt. Beide Schriftstücke wurden darin vorgelegt.
Dass der Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 nachweislich am 11.07.2024 übernommen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Zustellnachweis und wurde dies nicht bestritten. Des Weiteren wird im vorgelegten Zustellnachweis dokumentiert, dass an den Empfänger, somit an die BF1 zugestellt worden und die Identität überprüft worden sei.
Auch wenn der Zustellverweis eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, darstellt, ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 30.01.2014, Zl. 2012/03/0018). Auch wenn der Zustellverweis eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, darstellt, ist diese Vermutung widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl. 2012/03/0018).
In der vorliegenden Rechtssache ist dies der BF1 gelungen. Aufgrund der vorgelegten Erklärung der Mitarbeiterin der BF1, XXXX , vom 05.09.2024 konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass sie am 11.07.2024 das behördliche Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung übernommen hat. Zudem konnte die BF1 auch durch die vorgelegten Mautbestätigungen nachweislich belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle nicht anwesend war, sondern sich urlaubsbedingt im Zeitraum von 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland befunden hat. In der vorliegenden Rechtssache ist dies der BF1 gelungen. Aufgrund der vorgelegten Erklärung der Mitarbeiterin der BF1, römisch 40 , vom 05.09.2024 konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass sie am 11.07.2024 das behördliche Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung übernommen hat. Zudem konnte die BF1 auch durch die vorgelegten Mautbestätigungen nachweislich belegen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle nicht anwesend war, sondern sich urlaubsbedingt im Zeitraum von 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland befunden hat.
Dass die BF1 das bei der Anzeige der Teilnahme auf häuslichem Unterricht fehlende Jahreszeugnis am 29.07.2024 an die belangte Behörde übermittelt hat, ergibt sich aus der im vorgelegten Verwaltungsakt ausgedruckten elektronischen Nachricht der BF1 vom 29.07.2024, mit welcher in der Anlage das betreffende Zeugnis übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
§ 11 Abs. 3 SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß § 5 SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen RV 1956 BlgNR 27. GP).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG enthält klare Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage 1956 BlgNR 27. GP).
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG (vgl. insbesondere dessen Abs. 1), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so erhellt schon aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG vergleiche insbesondere dessen Absatz eins,), dass der weitgefasste Begriff des Anbringens neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169). Dementsprechend hat der VwGH bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).
Gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) kann ein Dokument einem an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern das Dokument nicht dem Empfänger (selbst) zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs. 5 leg. cit. gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) kann ein Dokument einem an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zugestellt werden, sofern das Dokument nicht dem Empfänger (selbst) zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Absatz 5, leg. cit. gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Aus § 16 Abs. 5 ZustG ergibt sich, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (vgl. VwGH 25.02.2002, Zl. 2002/17/0021 mwN).Aus Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ergibt sich, dass, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, dass die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält vergleiche VwGH 25.02.2002, Zl. 2002/17/0021 mwN).
Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Wenn das Verwaltungsgericht den von der Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet das Verwaltungsgericht die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (zur Übertragung der für das frühere Berufungsverfahren geltenden Rechtsprechung (siehe VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:
Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht zu Recht zurückgewiesen hat.
Der BF2 unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Der BF2 unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Am 08.07.2024 wurde die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 von der BF1 angezeigt.
Die belangte Behörde hat die vorliegende Anzeige der BF1 auf Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht nach deren Einlangen als unvollständig beurteilt und sie daher mit Verbesserungsauftrag vom 09.07.2024 aufgefordert, die fehlende Unterlage, nämlich das fehlende Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr, binnen einer bestimmten Frist nachzureichen.
Die Übergabe des Verbesserungsauftrages an die Mitarbeiterin der BF1 am 11.07.2024 bewirkte keine (Ersatz-)Zustellung, da, wie oben festgestellt, die BF1 sich vom 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland auf Urlaub befunden hat und erst am 28.07.2024 von ihrer Reise aus Kroatien an ihre Abgabestelle zurückkehrte. Die wirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte daher (erst) am 29.07.2024. Am selben Tag übermittelte die BF1 das fehlende Jahreszeugnis an die belangte Behörde und verbesserte damit ihre eingebrachte Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht. Mangels wirksamer Zustellung des Verbesserungsauftrages kann der BF1 auch keine Fristversäumnis vorgeworfen werden (vgl. z.B.VwGH 02.09.2019, Ra 2019/02/0129). Die Übergabe des Verbesserungsauftrages an die Mitarbeiterin der BF1 am 11.07.2024 bewirkte keine (Ersatz-)Zustellung, da, wie oben festgestellt, die BF1 sich vom 07.07.2024 bis 28.07.2024 im Ausland auf Urlaub befunden hat und erst am 28.07.2024 von ihrer Reise aus Kroatien an ihre Abgabestelle zurückkehrte. Die wirksame Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte daher (erst) am 29.07.2024. Am selben Tag übermittelte die BF1 das fehlende Jahreszeugnis an die belangte Behörde und verbesserte damit ihre eingebrachte Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht. Mangels wirksamer Zustellung des Verbesserungsauftrages kann der BF1 auch keine Fristversäumnis vorgeworfen werden vergleiche z.B.VwGH 02.09.2019, Ra 2019/02/0129).
Da die Zurückweisung der vorliegenden Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zu Recht erfolgte, war der angefochtene Bescheid folglich aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist die verfahrenseinleitende Anzeige der BF1 (wieder) unerledigt.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf den BF2 die Voraussetzungen für die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2024/2025 vorliegen und in weiterer Folge über die Anzeige der BF1 neuerlich zu entscheiden haben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Abgabestelle Abwesenheit allgemeine Schulpflicht Bescheidbehebung häuslicher Unterricht Jahreszeugnis öffentliche Schule Verbesserungsauftrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2297972.1.00Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024