TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/22 W213 2283628-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Norm

BDG 1979 §15b
B-VG Art133 Abs4
SchwerarbeitsV §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 15b heute
  2. BDG 1979 § 15b gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 15b gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 15b gültig von 23.12.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 15b gültig von 02.09.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 15b gültig von 01.08.2007 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  7. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  8. BDG 1979 § 15b gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W213 2283628-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 27.07.2023, GZ. 2023-0.283.431, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 27.07.2023, GZ. 2023-0.283.431, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (Paragraph 15 b, BDG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 15 b Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 15, b Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Auf Grund Ihres Antrages vom 03.11.2022 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.10.2002 bis zum 30.11.2022„Auf Grund Ihres Antrages vom 03.11.2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.10.2002 bis zum 30.11.2022

207 Schwerarbeitsmonate

aufweisen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor (Verwendungsgruppe E2a) der Justizwache, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 03.11.2022 stellte er einen „Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15 b BDG.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 03.11.2022 stellte er einen „Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15, b BDG.

I.3. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2022 Parteiengehör, wobei ihm im Wesentlichen unter Hinweis auf die geltende Rechtslage mitgeteilt wurde, dass der für ihn maßgebliche Feststellungszeitraum am 01.10.2002 beginne. Ab diesem Zeitraum sei er wie folgt eingesetzt worden:römisch eins.3. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2022 Parteiengehör, wobei ihm im Wesentlichen unter Hinweis auf die geltende Rechtslage mitgeteilt wurde, dass der für ihn maßgebliche Feststellungszeitraum am 01.10.2002 beginne. Ab diesem Zeitraum sei er wie folgt eingesetzt worden:

Von - bis

Dienststelle

Verwendung als

Beschäftigungsausmaß

01.10.2002-27.05.2008

XXXX römisch 40

Sachbearbeiter Transportwesen

100 %

28.05.2008-31.01.2009

XXXX römisch 40

Vorführkommandant

100 %

01.02.2009-31.08.2013

XXXX römisch 40

Stv. Wachzimmerkommandant

100%

01.09.2013- 30.11.2022

XXXX römisch 40

Wachzimmerkommandant

100%

Im Feststellungszeitraum habe er (im Sinne der vorab zitierten Schwerarbeitsverordnung) nachstehend angeführte Schwerarbeitsmonate (insgesamt 14) erbracht:

Kalenderjahr

Kalendermonate (01 -12), die als Schwerarbeitsmonate gelten

Anzahl der Schwerarbeitsmonate (Jahressumme

2002

10-12

3

2006

06-09

4

2008

06-12

7

 

Summe

14

Alle weiteren Einsatzzeiten, die er im Feststellungszeitraum ab 01.10.2002 absolviert habe, eigneten sich (derzeit) nicht, als Schwerarbeitsmonate festgestellt zu werden.

Als Sachbearbeiter im Transportwesen und (stv.) Wachzimmerkommandant würde er ersucht, entsprechende Unterlagen vorzulegen, woraus sich erschließen lasse, dass er die Anspruchsvoraussetzungen der Schwerarbeit erfülle, sprich 15 Tage im Monat unmittelbaren, direkten Insassenkontakt gehabt bzw. die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im Feststellungszeitraum an Schwerarbeit erbracht habe und diese nachweislich vorlegen könne.

I.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.04.2023 entgegen, dass er in der Zeit vom 01.10.2002 — 31.01 9009 täglich für den gesamten Insassentransport der XXXX bei Ausführungen, Überstellungen und Linientransporten aufgrund seines Arbeitsplatzes verwendet worden sei. (Sachbearbeiter Transportwesen sowie Vorführkommandant)römisch eins.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 12.04.2023 entgegen, dass er in der Zeit vom 01.10.2002 — 31.01 9009 täglich für den gesamten Insassentransport der römisch 40 bei Ausführungen, Überstellungen und Linientransporten aufgrund seines Arbeitsplatzes verwendet worden sei. (Sachbearbeiter Transportwesen sowie Vorführkommandant)

Weiters habe er, gemeinsam mit Insassen der Hauswerkstätte (2 x Beifahrer), stets Entsorgungsarbeiten, Viehtransporte, Baumaterialientransporte etc. mit dem LKW der XXXX durchgeführt.Weiters habe er, gemeinsam mit Insassen der Hauswerkstätte (2 x Beifahrer), stets Entsorgungsarbeiten, Viehtransporte, Baumaterialientransporte etc. mit dem LKW der römisch 40 durchgeführt.

Ab 01.01.2009 bis 31 01.2022 habe er als stv. Wachzimmerkommandant und später als Wachzimmerkommandant den Betrieb „Hausarbeiter Sonstige" geführt.

Dies habe die Einstellung/Ablöse der Insassen, die Einteilung der Insassen zur Reinigungstätigkeiten, Stundenschreibung, Aufstufung sowie die Abrechnung umfasst. (inkl. Prämienvergütungen, etc.). Dieser Betrieb habe 13 - 15 Insassen umfasst. Dies seien die Tätigkeiten eines Betriebsleiters, die von ihm ausgeführt worden seien.

I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet: römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

„Auf Grund Ihres Antrages vom 03.11.2022 wird gemäß § 15b Abs. 1 bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.10.2002 bis zum 30.11.2022„Auf Grund Ihres Antrages vom 03.11.2022 wird gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins bis 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) festgestellt, dass Sie im Zeitraum ab dem der Vollendung Ihres 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 01.10.2002 bis zum 30.11.2022

75 Schwerarbeitsmonate

aufweisen.“

Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (§ 15b BDG, Verordnungen BGBl. II Nr. 104/2006 und Nr. 105/2006) im Wesentlichen ausgeführt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer seit 01.01.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Derzeit sei er als Wachzimmerkommandanten (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4) in der XXXX tätig.Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Paragraph 15 b, BDG, Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, und Nr. 105/2006) im Wesentlichen ausgeführt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer seit 01.01.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Derzeit sei er als Wachzimmerkommandanten (Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4) in der römisch 40 tätig.

Der Beschwerdeführer habe im September 2022 das 60. Lebensjahr vollendet. Der Feststellungszeitraum nach § 15b BDG beginne daher am 01.10.2002. Ab diesem Zeitpunkt sei er wie folgt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund tätig gewesen: Der Beschwerdeführer habe im September 2022 das 60. Lebensjahr vollendet. Der Feststellungszeitraum nach Paragraph 15 b, BDG beginne daher am 01.10.2002. Ab diesem Zeitpunkt sei er wie folgt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund tätig gewesen:

Von - bis

Dienststelle

Verwendung als

Beschäftigungsausmaß

01.10.2002-27.05.2008

XXXX römisch 40

Sachbearbeiter Transportwesen

100 %

28.05.2008-31.01.2009

XXXX römisch 40

Vorführkommandant

100 %

01.02.2009-31.08.2013

XXXX römisch 40

Stv. Wachzimmerkommandant

100%

01.09.2013-30.11.2022

XXXX römisch 40

Wachzimmerkommandant

100%

Der Beschwerdeführer habe daher im Feststellungszeitraum nachstehend angeführte Tätigkeiten, die unter physisch und psychisch belasteten Arbeitsbedingungen und als Schwerarbeit gelten, erbracht.

Kalenderjahr

Kalendermonate (01 -12), die als Schwerarbeitsmonate gelten

Anzahl der Schwerarbeitsmonate (Jahressumme

2002

10-12

3

2003

01-12

12

2004

01-12

12

2005

01-12

12

2006

01-12

12

2007

01-12

12

2008

01-12

12

 

Summe

75

Für den Monat Jänner 2009 könne aber keine Anrechnung als Schwerarbeitszeit erfolgen, zumal hier Zeiten vorlägen, in denen der Beschwerdeführer mehr als der Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit als stv. Wachzimmerkommandant tätig gewesen sei und diese Dienstverrichtung im Wesentlichen ohne direkten Insassenkontakt (im Sinne von Arbeiten mit Insassen) erfolgt sei.

Als stv. Wachzimmerkommandant bzw später als Wachzimmerkommandant erfülle der Beschwerdeführer im Sinne der bereits definierten Verordnung die Tatbestandvoraussetzung an mindestens 15 Tage im Monat bzw. die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit einen unmittelbaren, direkten Insassenkontakt, sprich Gefangenenaufsicht in einer Abteilung, oder in einem Betrieb oder Werkstätte oder bei Aus- und Vorführungen aufzuweisen, nicht. Er führe während des Tagdienstes über den gesamten Dienstbetrieb im Wachzimmer und in dem ihm durch Verfügung des Anstaltsleiters sonst zugeordneten Dienstbereich gemeinsam mit dem Wachzimmerkommandanten die Aufsicht bzw. habe über die dort eingesetzten Justizwachebediensteten die Dienst- und Fachaufsicht auszuüben.

Dabei wären 60% bis 70% ihrer Tätigkeiten dem administrativen Bereich und 30% bis 40% dem Exekutivdienstlichen (Nachtdienstversehung, Durchsuchung der Insassen, Rückführung der Insassen auf die Abteilung und fallweise Bewachung der zur Hausreinigung eingeteilten Insassen) zuzuordnen. Es könne somit nicht von vornherein angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verrichtung seiner Aufgaben zumindest die Hälfte der Dienstzeit im unmittelbaren Insassenkontakt (im Sinne von arbeiten mit Insassen und nicht nur bloßer Kontakt) verbringe.

Offenbar seien dem Beschwerdeführer bis zur Eingliederung der Hausarbeiter in die Hauswerkstätte 3 auch diese Insassen unterstanden. Als Hausarbeiter bewegten sich diese aber relativ frei in den Ihnen zugewiesenen Bereichen und benötigten keine intensive Bewachung oder gar intensive Anweisung bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Im Wesentlichen habe dem Beschwerdeführer daher deren Stundenschreibung bzw -Abrechnung und das Verfassen eines Aktenvermerks, sollte es zur Ablöse eines Hausarbeiters gekommen sein, oblegen. Eine unmittelbare Bewachung und Beschäftigung mit den Hausarbeitern seit nicht vorgesehen und wenn, sei sie nicht vom Beschwerdeführer als dem (stellvertretenden) Kommandanten, sondern von anderen Wachzimmerbeamten durchgeführt worden.

Dass die Tätigkeiten der Hausreinigung im Februar 2022 schließlich in einem eigenen Betrieb Hauswerkstätte 3 zusammengeführt worden seien, habe wohl nicht daran gelegen, dass vorher ständig Bewachungsaufgaben zu tätigen waren, sondern wohl daran, dass wie im Bericht der XXXX vom 12. Juni 2023 (Zl 9775-A3/2022) ausgeführt, nunmehr weniger geeignete Insassen zur Verfügung standen bzw stehen, die die Tätigkeiten eines Hausarbeiters zu erfüllen im Stande seien. Aber auch hier sei angemerkt, dass lediglich bei Bedarf der Betriebsbeamte der Hauswerkstätte 3 die Begleitung und Bewachung dieser Insassen durchführe.Dass die Tätigkeiten der Hausreinigung im Februar 2022 schließlich in einem eigenen Betrieb Hauswerkstätte 3 zusammengeführt worden seien, habe wohl nicht daran gelegen, dass vorher ständig Bewachungsaufgaben zu tätigen waren, sondern wohl daran, dass wie im Bericht der römisch 40 vom 12. Juni 2023 (Zl 9775-A3/2022) ausgeführt, nunmehr weniger geeignete Insassen zur Verfügung standen bzw stehen, die die Tätigkeiten eines Hausarbeiters zu erfüllen im Stande seien. Aber auch hier sei angemerkt, dass lediglich bei Bedarf der Betriebsbeamte der Hauswerkstätte 3 die Begleitung und Bewachung dieser Insassen durchführe.

Eine ständige Bewachung der Hausarbeiter durch den Beschwerdeführer habe es sicherlich nie gegeben, auch die Annahme, dass er dies tagfüllend an 15 Kalendertagen im Monat ausgeübt habe, müsse stark angezweifelt werden.

Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum von 01. Februar 2009 (einschließlich Jänner 2009) bis 30.November 2022 keine weiteren Monate feststellbar gewesen seien, an denen der Beschwerdeführer zumindest an 15 Kalendertagen eine Schwerarbeit im Sinne des § 1 Z 4 lit b der VO BGBl II Nr. 31/2022 erbracht habe.Daraus ergebe sich, dass im Zeitraum von 01. Februar 2009 (einschließlich Jänner 2009) bis 30.November 2022 keine weiteren Monate feststellbar gewesen seien, an denen der Beschwerdeführer zumindest an 15 Kalendertagen eine Schwerarbeit im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, erbracht habe.

Der Vollständigkeit halber sei noch einmal festgehalten, dass nicht in Zweifel gezogen werde, dass bei der Ausübung der im Feststellungszeitraum angefallenen Dienstverrichtungen auch „reine“ exekutivdienstliche Tätigkeiten mit unmittelbaren Insassenkontakt zu verrichten gewesen seien, diese aber in ihrer Dimension bei Weitem nicht ausgereicht hätten, um als Schwerarbeitsmonat qualifiziert zu werden. Dem zur Folge hätte die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im direkten Insassenkontakt (im Sinne von Dienstverrichtung mit Insassen) erbracht werden müssen. Dieses Faktum habe allerdings auch nach einer noch maligen Durchsicht Ihrer DPSA-Stundenaufzeichnungen nicht festgestellt werden können. Es müsse aber eine dauernde Dienstverrichtung am Insassen an 15 Kalendertagen im Monat vorliegen, wenn, diese Zeit als Schwerarbeitsmonat angerechnet werden solle.

In Betracht käme lediglich diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten hätten (gemäß der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl.Nr. 537/1992). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst in einer Abteilung, oder in einem Betrieb oder Werkstätte oder bei Aus- und Vorführungen zu leisten hätten.

Nicht als Justizwachespezifisch zu betrachten seien insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Wie sich aus den eindeutigen Bestimmungen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. b der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergebe, kämen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst auf einer Abteilung, in einem Betrieb oder einer Werkstätte oder bei Aus- und Vorführungen ausgeübt worden sei.Nicht als Justizwachespezifisch zu betrachten seien insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Wie sich aus den eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergebe, kämen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit im unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst auf einer Abteilung, in einem Betrieb oder einer Werkstätte oder bei Aus- und Vorführungen ausgeübt worden sei.

Der Beschwerdeführer erhalte die sogenannte „große“ Gefahrenzulage, im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl.Nr. 537/1992, im Ausmaß von 11,11% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs 4 GehG 1956.Der Beschwerdeführer erhalte die sogenannte „große“ Gefahrenzulage, im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl.Nr. 537/1992, im Ausmaß von 11,11% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG 1956.

Der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage sei allerdings nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Als Justizwachewachespezifisch und somit als Schwerarbeit gälten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen. Es müsse sich bei den Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung daher um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten (§ 1 Z 4 lit b der VO BGBl II Nr. 32/2022) vergleichbar seien.Der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage sei allerdings nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Als Justizwachewachespezifisch und somit als Schwerarbeit gälten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren "erheblich" übersteigen. Es müsse sich bei den Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung daher um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2022,) vergleichbar seien.

Der Beschwerdeführer habe im Feststellungszeitraum (1. Oktober 2002 bis 30. November 2022) zu einem weit überwiegenden Teil Simon Dienst als Führungskraft im Wachzimmer der XXXX abgeleistet. Betrachte man hier seine Zeit im Wachzimmer, also von 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2022 so habe er in dieser Zeit insgesamt 28 647,83 Stunden (mit Berücksichtigung von 8.470,22 Stunden, die für Erholungsurlaube, krankheitsbedingte Abwesenheiten, Sonderurlaube, Pflegfreistellungen, Zeitausgleiche etc aufgewendet wurden) geleistet. Der Beschwerdeführer habe im Feststellungszeitraum (1. Oktober 2002 bis 30. November 2022) zu einem weit überwiegenden Teil Simon Dienst als Führungskraft im Wachzimmer der römisch 40 abgeleistet. Betrachte man hier seine Zeit im Wachzimmer, also von 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2022 so habe er in dieser Zeit insgesamt 28 647,83 Stunden (mit Berücksichtigung von 8.470,22 Stunden, die für Erholungsurlaube, krankheitsbedingte Abwesenheiten, Sonderurlaube, Pflegfreistellungen, Zeitausgleiche etc aufgewendet wurden) geleistet.

Die Zeit, die der Beschwerdeführer im Abteilungsdienst, im Nachtdienst, bei Eskorten, Ausführungen, also mit unmittelbaren Insassenkontakt verbracht habe, lasse sich in Summe mit 4.926,83 Stunden festmachen, was 17,19% von der Gesamtstundenleistung entspreche. Allein dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass die Hälfte der monatlichen Dienstzeit nicht im direkten Insassenkontakt erbracht worden sein könne.

Auf Basis der abgeleisteten Stunden im Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm habe kein dauernder, unmittelbarer und direkter Insassenkontakt gemäß § 15b BDG 1979 festgestellt werden können, der zumindest 15 Kalendertage ergebe. Auch dem Beschwerdeführer sei es im Ermittlungsverfahren nicht gelungen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, woraus sich erschließen lasse, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen auf Schwerarbeit erfülle. Wie bereits ausgeführt, seien seine bei Ausführungen und sonstigen Bewachungen geleisteten Dienste sowie auch die abgeleisteten Nachtdienste als Schwerarbeit gemäß § 15b BDG 1979 durch den direkten Insassenkontakt zu qualifizieren, allerdings resultierten daraus keine 15 Kalendertage im Monat.Auf Basis der abgeleisteten Stunden im Dienstplanungs- und Stundenabrechnungsprogramm habe kein dauernder, unmittelbarer und direkter Insassenkontakt gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 festgestellt werden können, der zumindest 15 Kalendertage ergebe. Auch dem Beschwerdeführer sei es im Ermittlungsverfahren nicht gelungen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, woraus sich erschließen lasse, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen auf Schwerarbeit erfülle. Wie bereits ausgeführt, seien seine bei Ausführungen und sonstigen Bewachungen geleisteten Dienste sowie auch die abgeleisteten Nachtdienste als Schwerarbeit gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 durch den direkten Insassenkontakt zu qualifizieren, allerdings resultierten daraus keine 15 Kalendertage im Monat.

Im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zu dem, dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten, das ist vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. November 2022, ergäben sich somit lediglich 75 Schwerarbeitsmonate.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht zutreffe, dass er in seiner Zeit als Wachzimmer-kommandant oder Wachzimmerkommandant Stv. niemals die direkte Aufsichtspflicht über die Insassen bzw. der Hausarbeiter übernommen habe. Laut bekämpftem Bescheid bewegten sich die Hausarbeiter relativ frei und benötigten keine intensive Bewachung. Dieses sei so nicht richtigrömisch eins.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass es nicht zutreffe, dass er in seiner Zeit als Wachzimmer-kommandant oder Wachzimmerkommandant Stv. niemals die direkte Aufsichtspflicht über die Insassen bzw. der Hausarbeiter übernommen habe. Laut bekämpftem Bescheid bewegten sich die Hausarbeiter relativ frei und benötigten keine intensive Bewachung. Dieses sei so nicht richtig

Als Wachzimmerkommandant oder auch als Stellvertreter habe er stets die unmittelbare Aufsicht über die Hausarbeiter die sich im Bereich des Hauptwachzimmers befänden. Täglich würden Reinigungsarbeiten im höchst sensiblen Bereich der Schlüsselgebarung, Sicherheitseinrichtungen, des Sicherheitsleitstandes mit der gesamten Alarmanlage, inkl. Brandschutzanlage durchgeführt. Weiters befänden sich dort sensible Daten über die gesamte XXXX . Alarmpläne, Brandschutzpläne sowie Fesselungen jeder Art etc.Als Wachzimmerkommandant oder auch als Stellvertreter habe er stets die unmittelbare Aufsicht über die Hausarbeiter die sich im Bereich des Hauptwachzimmers befänden. Täglich würden Reinigungsarbeiten im höchst sensiblen Bereich der Schlüsselgebarung, Sicherheitseinrichtungen, des Sicherheitsleitstandes mit der gesamten Alarmanlage, inkl. Brandschutzanlage durchgeführt. Weiters befänden sich dort sensible Daten über die gesamte römisch 40 . Alarmpläne, Brandschutzpläne sowie Fesselungen jeder Art etc.

Es wäre nicht möglich, eigentlich unverantwortlich, dort Insassen alleine ohne seine unmittelbare Aufsicht die Reinigungstätigkeiten durchführen zu lassen. (Schlüsselgebarung, Sonderschlüssel, Alarmschlüsselbünde, etc.). Aufgrund der Personalsituation der XXXX in den letzten Jahren, dort einen JWB zur Aufsicht einzuteilen wäre und sei nicht möglich gewesen. Auch aufgrund der Verantwortlichkeit seiner Person gegenüber diesen Einrichtungen undenkbar. Es wäre nicht möglich, eigentlich unverantwortlich, dort Insassen alleine ohne seine unmittelbare Aufsicht die Reinigungstätigkeiten durchführen zu lassen. (Schlüsselgebarung, Sonderschlüssel, Alarmschlüsselbünde, etc.). Aufgrund der Personalsituation der römisch 40 in den letzten Jahren, dort einen JWB zur Aufsicht einzuteilen wäre und sei nicht möglich gewesen. Auch aufgrund der Verantwortlichkeit seiner Person gegenüber diesen Einrichtungen undenkbar.

Bevor der Betrieb Hauswerkstätte 3 geschaffen worden sei, seien von ihm sämtliche Reinigungspläne erstellt worden und diese mit den Hausarbeitern (13 Insassen!) in deren Aufenthaltsraum (dieser befinde sich im Gesperre) besprochen worden. Ebenso seien Hausarbeiter aufgenommen/abgelöst, Spinde vergeben und die Hausarbeiter von ihm vor Ort in deren Aufenthaltsraum aufgesucht worden.

Einen Unterschied zum jetzigen Betrieb der Hauswerkstätte 3 sehe er nicht, da auch dieser Insassen ohne Bewachung arbeiten lasse. Das Arbeitsumfeld umfasse das gleiche samt Stundenschreibung, Abrechnung sowie Einteilung.

Das Argument, dass er der Gefährlichkeit eines Insassen der als Hausarbeiter täglich in seiner unmittelbaren Nähe eingesetzt werde und er die direkte Bewachung übernehme, weniger oder gar nicht ausgesetzt sei als andere JWB könne er in diesen Fall nicht nachvollziehen, da es sich um Straftäter sowie geistig abnorme Insassen in jeden Bereich handle.

Des Öfteren seien von ihm Gespräche mit Hausarbeitern geführt worden, die mit diversen Situationen nicht umgehen konnten und sich in Ausnahmezustand befunden hätten. Oft habe er deeskalierend auf diese einwirken können. Dies sei heute oft noch der Fall da diese oft das Gespräch mit ihm suchten.

Er ersuche daher um erneute Beurteilung des Falles, da jeder Fall individuell zu behandeln sei.

I.7. Mit Schreiben vom 10.06.2024 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass die eingesetzten Hausarbeiter während der Verwendungen des Beschwerdeführers als stellvertretender Wachzimmerkommandant vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2013 und als Wachzimmerkommandant vom 1. September 2013 bis 30. November 2022 ihre Reinigungsaufgaben größtenteils selbstständig und unbewacht durchführten und diese Aufgaben und Beschwerdeführer lediglich verwaltet bzw. administriert würden. Ein direkter Kontakt, im Sinne von Beaufsichtigung der Hausarbeiter, im Zusammenhang mit den Häftlingen, die als Hausarbeiter eingesetzt sind, habe somit nicht bestanden.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 10.06.2024 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass die eingesetzten Hausarbeiter während der Verwendungen des Beschwerdeführers als stellvertretender Wachzimmerkommandant vom 1. Februar 2009 bis 31. August 2013 und als Wachzimmerkommandant vom 1. September 2013 bis 30. November 2022 ihre Reinigungsaufgaben größtenteils selbstständig und unbewacht durchführten und diese Aufgaben und Beschwerdeführer lediglich verwaltet bzw. administriert würden. Ein direkter Kontakt, im Sinne von Beaufsichtigung der Hausarbeiter, im Zusammenhang mit den Häftlingen, die als Hausarbeiter eingesetzt sind, habe somit nicht bestanden.

I.8. Am 09.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie Brigadier XXXX , Leiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX , als Zeuge einvernommen wurden.römisch eins.8. Am 09.10.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie Brigadier römisch 40 , Leiter des Forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 , als Zeuge einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit 01.01.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Derzeit ist er als Wachzimmerkommandanten in der Forensisch-therapeutischen Zentrum (vormals Justizanstalt) Forensisch-therapeutischen Zentrums Forensisch-therapeutischen Zentrums Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX tätig.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit 01.01.1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Derzeit ist er als Wachzimmerkommandanten in der Forensisch-therapeutischen Zentrum (vormals Justizanstalt) Forensisch-therapeutischen Zentrums Forensisch-therapeutischen Zentrums Forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 tätig.

Der Beschwerdeführer hat im September 2022 das 60. Lebensjahr vollendet. Der Feststellungszeitraum nach § 15b BDG beginnt daher am 01.10.2002. Ab diesem Zeitpunkt ist er wie folgt tätig gewesen: Der Beschwerdeführer hat im September 2022 das 60. Lebensjahr vollendet. Der Feststellungszeitraum nach Paragraph 15 b, BDG beginnt daher am 01.10.2002. Ab diesem Zeitpunkt ist er wie folgt tätig gewesen:

Von - bis

Dienststelle

Verwendung als

Beschäftigungsausmaß

01.10.2002-27.05.2008

XXXX römisch 40

Sachbearbeiter Transportwesen

100 %

28.05.2008-31.01.2009

XXXX römisch 40

Vorführkommandant

100 %

01.02.2009-31.08.2013

XXXX römisch 40

Stv. Wachzimmerkommandant

100%

01.09.2009- 30.11.2022

XXXX römisch 40

Wachzimmerkommandant

100%

Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter Transportwesen war der Beschwerdeführer zumindest sechs Stunden pro Tag mit dem Transport von Häftlingen befasst. Er war Teil der Eskorte, somit führte er auch die Bewachung der Häftlinge aus. Bei den Häftlingstransporten war er der Lenker des Fahrzeugs.

De facto trat auch in seiner Funktion als Vorführkommandant keine Änderung ein, da er weiterhin die Transporte wie oben dargestellt durchführte.

Im Jänner 2009 war der Beschwerdeführer zwar noch Vorführkommandant, wurde aber faktisch schon als stv. Wachzimmerkommandant eingesetzt.

Als stv. Wachzimmerkommandant führte der Beschwerdeführer während des Tagdienstes die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb im Wachzimmer und in dem ihm durch Verfügung des Anstaltsleiters sonst zugeordneten Dienstbereiche gemeinsam mit dem Wachzimmerkommandanten die Aufsicht bzw. die dort eingesetzten Justizwachebediensteten die Dienst- und Fachaufsicht auszuüben.

Insbesondere oblagen ihm als Wachzimmerkommandant bzw. stv. Wachzimmerkommandant folgende Aufgaben:

Tätigkeit

Quantifizierung (%)

?        Die Übernahme des Dienstes vom Nachtwachkommandanten, sowie die Übergabe des Tagdienstes

?        Die Überprüfung der Volfzähigkeit der zum Dienst eingeteilten Justizwachebeamten - Die Überprüfung und in Ausweishattung der besonderen Dienstschlüssel und der am Wachzimmer zur Verfügung stehenden Dienstwaffen und Sicherungsmittel

?        Die Verantwortlichkeit für das Inventar des Wachzimmers samt den dazugehörigen Nebenräumen, des Rapportzimmers, der Vorführräume und des Wachzimmers der Außenwache samt den Nebenräumen

?        Die Überprüfung und Verwahrung der Sonderausrüstung für die Beamten im Einsatzfall

80%

?        Die Erfüllung der vom Justizwachkommando übertragene

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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