Entscheidungsdatum
22.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2297661-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 22.07.2024, GZ P1950803/4-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2024(3), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Leopold HIRSCH, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 22.07.2024, GZ P1950803/4-MilKdo S/Kdo/ErgAbt/2024(3), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß in Verbindung mit §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 26 Abs. 3 WG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 26 Absatz 3, WG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit am 18.07.2024 übersandter E-Mail beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub seines Militärdienstes, aufgrund seines Studiums an der Paris Lodron Universität Salzburg.Mit am 18.07.2024 übersandter E-Mail beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Aufschub seines Militärdienstes, aufgrund seines Studiums an der Paris Lodron Universität Salzburg.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe sich zu beurlauben und nach der ständigen Rechtsprechung eine bloße Verlängerung des Studiums keinen besonderen Nachteil darstelle. Der Bescheid wurde am 24.07.2024 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.
Dagegen richtet sich die am 06.08.2024 eingebrachte Beschwerde wonach es sich beim Studium des Beschwerdeführers um ein Vollzeitstudium handle und eine erfolgreiche Absolvierung neben dem Grundwehrdienst nicht möglich sei. Die Abweisung des Antrags hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer ein gesamtes Studienjahr verliere.
Der Beschwerdeführer ist seit 26.07.2023 Student der Paris Lodron Universität Salzburg in der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften. Am 25.08.2023 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer ist seinen Grundwehrdienst am 08.07.2024 angetreten. Das Wintersemester 2024/25 dauert vom 01.10.2024 bis 28.02.2025
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat.
Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2023 festgestelltes Studium betreibt ergibt sich aus seinem Vorbringen und der Studienbestätigung der Paris Lodron Universität Salzburg. Die Dauer des Wintersemesters ergibt sich aus einer Nachschau auf der Website der Universität.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vom Beschwerdeführer, der am 25.08.2023 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Grundwehrdienstes beantragt, weil er sich derzeit im Studiengang Ingenieurwissenschaften befindet, den er im Juli 2023 begonnen habe. Am 08.07.2024 trat der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst an.
Anzumerken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch als Antrag nach § 26 Abs. 2 WG 2001, also als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Präsenzdienst zu leisten, verstanden hätte werden können. Dies wurde von der Behörde aber abgeklärt und auch in der Beschwerde spricht der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich von einem Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes. Anzumerken ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch als Antrag nach Paragraph 26, Absatz 2, WG 2001, also als Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Präsenzdienst zu leisten, verstanden hätte werden können. Dies wurde von der Behörde aber abgeklärt und auch in der Beschwerde spricht der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich von einem Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung am 26.07.2023 begann und sich am 24. und 25.08.2023 der Stellung unterzogen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst – von hier nicht relevanten Fällen – hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Das ist beim Beschwerdeführer eben nicht der Fall und musste dieser daher bei Antritt seiner Ausbildung damit rechnen, dass er diese für den Grundwehrdienst unterbrechen musste, zumal Gründe, die gegen eine Tauglichkeit gesprochen haben, nicht hervorgekommen sind.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung am 26.07.2023 begann und sich am 24. und 25.08.2023 der Stellung unterzogen hat. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 sind von der Einberufung zum Präsenzdienst – von hier nicht relevanten Fällen – hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Das ist beim Beschwerdeführer eben nicht der Fall und musste dieser daher bei Antritt seiner Ausbildung damit rechnen, dass er diese für den Grundwehrdienst unterbrechen musste, zumal Gründe, die gegen eine Tauglichkeit gesprochen haben, nicht hervorgekommen sind.
Es war von der Behörde daher nur eine Prüfung nach § 26 Abs. 3 WG 2001 durchzuführen.Es war von der Behörde daher nur eine Prüfung nach Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 durchzuführen.
Gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Z 1) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Z 2).Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 ist tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden (Ziffer eins,) oder sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde (Ziffer 2,).
Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 darf der Einberufungsbefehl nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Jahresfrist nach § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 begann daher mit Ablauf des 25.02.2024 und endete mit Ablauf des 25.02.2025, da der Beschwerdeführer bereits am 08.07.2024 seinen Grundwehrdienst antrat wurde er innerhalb der Jahresfrist einberufen und ist Z 1 daher nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 darf der Einberufungsbefehl nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Jahresfrist nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 begann daher mit Ablauf des 25.02.2024 und endete mit Ablauf des 25.02.2025, da der Beschwerdeführer bereits am 08.07.2024 seinen Grundwehrdienst antrat wurde er innerhalb der Jahresfrist einberufen und ist Ziffer eins, daher nicht anwendbar.
Ein Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes wäre daher nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und somit dann möglich, wenn die Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde. Ein Aufschub des Antritts des Grundwehrdienstes wäre daher nur gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und somit dann möglich, wenn die Unterbrechung einer bereits begonnenen Ausbildung eine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde.
Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung im ZDG stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des Gesetzes dar und wird dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus der Bestimmung selbst ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044), einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Der Beschwerdeführer führte an, ein ganzes Studienjahr zu „verlieren“. Gegenständlich trat der Beschwerdeführer jedoch am 08.07.2024 seinen Grundwehrdienst, weshalb er diesen voraussichtlich im Jänner abgeleistet haben wird. Ausgehend von der Dauer des Wintersemesters vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 entgehen dem Beschwerdeführer höchstens zwei Semester, wobei der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, zwei Prüfungen des Sommersemesters 2024 neben dem Grundwehrdienst abgeleistet zu haben, sodass ihm dieses bereits nicht zu Gänze verloren gehen wird.
Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen; gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen; gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen; gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen; gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395); gleiches muss auch für Wehrpflichtige gelten.
Selbiges gilt für Wehrpflichtige hinsichtlich des Grundwehrdienstes, ein über den vom Gesetzgeber in Kauf genommenen hinausgehenden Nachteil hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dass sich der Studienabschluss regelmäßig um die Dauer des Grundwehrdienstes verzögert, trifft auf alle studierenden Wehrpflichtigen gleichermaßen und stellt keine außerordentliche Härte dar.
Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, zwei Prüfungen neben dem Grundwehrdienst absolviert zu haben. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, zumindest einen Teil seiner Freizeit für die Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen aufzuwenden und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintan- bzw. kleinzuhalten.
Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (im Sinne des § 26 Abs. 1 WG 2001) abstellt, aber auch in Fällen des § 26 Abs. 3 WG 2001 beachtlich ist, ebenso hinzuweisen. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, WG 2001) abstellt, aber auch in Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 beachtlich ist, ebenso hinzuweisen. Ein Wehrpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085).
Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Wehrdiensts noch wird nachkommen müssen und somit gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keine außerordentliche Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es bereits fraglich ist ob ein Antrag auf Aufschub des Antritts des Grundwehrdiensts einem Wehrpflichtigen der den Grundwehrdienst bereits angetreten hat überhaupt offensteht. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein Aufschub nur zu verfügen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen. Da es hiezu jedoch an Rechtsprechung mangelt und es dem Beschwerdeführer ohnedies nicht gelang, das Vorliegen eines Aufschubgrundes darzulegen, wird auf eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Problemstellungen an dieser Stelle verzichtet.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH – wenn auch zur gleich gestalteten Bestimmung des ZDG – mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
Aufschubantrag außerordentliche Härte bedeutender Nachteil Grundwehrdienst Harmonisierungspflicht Präsenzdienst Studium Tauglichkeit Unterbrechung WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2297661.1.00Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024