Entscheidungsdatum
23.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G315 2300795-1/9Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Italien alias Brasilien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Italien alias Brasilien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024 wurde nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) am 28.08.2024 von der nunmehr belangten Behörde ein Bescheid erlassen. Darin wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2024 wurde nach einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) am 28.08.2024 von der nunmehr belangten Behörde ein Bescheid erlassen. Darin wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde sinngemäß mit den zahlreichen im Inland begangenen Verwaltungsstraftaten und dem Verhalten des BF im österreichischen Straßenverkehr begründet, wobei das Bundesamt hervorhob, dass vor allem die Teilnahme in alkoholisiertem Zustand die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer:innen gefährde. Ferner wurde auf ein bei der Staatsanwaltschaft anhängiges Verfahren verwiesen. Es haben sich nach Ansicht der Behörde auch keine Gründe ergeben, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland überwiegen würden.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.10.2024 fristgerecht Beschwerde, beantragte unter anderem eine mündliche Verhandlung und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Dabei wurde eingangs der Sachverhalt aus Sicht des BF dargestellt, wobei u.a. ausgeführt wurde, dass keine polizeilichen Vormerkungen gegen den BF bestünden; in Bezug auf einige offene Verwaltungsstrafverfahren seien Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden. Gerügt wurden ein mangelndes Ermittlungsverfahren, eine ebenso mangelnde Beweiswürdigung und die rechtlich unrichtige Beurteilung. Abgesehen von dem Vorbringen, der BF habe bisher noch nie Probleme mit der Polizei gehabt, wurde zum gegenständlichen Fall lediglich ausgeführt, dass sich der BF in einer toxischen Beziehung befunden, sich aber nunmehr von dieser Frau getrennt habe. Er lebe hier mit seiner Schwester und dem Schwager, von welchen er abhängig sei. Es sei auch noch nicht geklärt, ob sein Verhalten tatsächlich zu einer Anklage führen wird. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose habe die Behörde nicht vorgenommen.
3. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2024 vorgelegt und langte in der zuständigen Gerichtsabteilung am 17.10.2024 ein.
4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des BF verschiedene Registerauszüge an, holte aktuelle Haftauskünfte ein und tätigte Ermittlungen zu dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren, Zl. XXXX .4. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte zur Person des BF verschiedene Registerauszüge an, holte aktuelle Haftauskünfte ein und tätigte Ermittlungen zu dem bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren, Zl. römisch 40 .
5. Die von der für das Verfahren zuständigen Referentin eingeholten Auskünfte wurden im Verfahrensakt dokumentiert.
6. Die Behörde übermittelte am 21.10.2024 einen Bericht über eine Festnahme des BF nach § 35 Abs. 3 VStG wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG.6. Die Behörde übermittelte am 21.10.2024 einen Bericht über eine Festnahme des BF nach Paragraph 35, Absatz 3, VStG wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG.
7. Es wurden weitere Registerauszüge eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (aktenkundige Auszüge). Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über eine italienische Staatsbürgerschaft (Auskünfte des Polizeikooperationszentrums Thörl-Maglern, AS 197, Auszug aus den ebenfalls aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, aktenkundige Kopien eines italienischen Reisepasses).
Ob er tatsächlich auch über eine brasilianische Staatsbürgerschaft verfügt, wird im weiteren Verfahren noch zu ermitteln sein (Angaben des BF im Protokoll der Einvernahme bei der Behörde, aktenkundige IZR-Auszüge).
Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde die Behörde von der wider die Person des BF erfolgten Anklageerhebung wegen §§ 99 Abs. 1, 107 Abs. 1, 127, 229, 88, 94 und 136 StGB verständigt. Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde die Behörde von der wider die Person des BF erfolgten Anklageerhebung wegen Paragraphen 99, Absatz eins,, 107 Absatz eins,, 127, 229, 88, 94 und 136 StGB verständigt.
Die Hauptverhandlung ist für den 07.11.2024 anberaumt worden.
Der BF befindet sich zur Zeit nicht in Strafhaft und er ist auch nicht in Untersuchungshaft. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass der BF die Untersuchungshaft antreten muss. Der BF ist aufrecht an seiner Wohnadresse gemeldet (Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Melderegister zuletzt eingesehen am 23.10.2024).
Zur Person des BF sind verschiedene Anzeigen und Berichte über Vorfälle und Verhaftungen wegen aggressiven Verhaltens dokumentiert. Aus diesen geht etwa hervor, dass der BF am 09.03.2024 wegen aggressiven Verhaltens im Verkehr festgenommen worden sei, er am 13.04.2024 eine Frau mit einem Baseballschläger attackiert habe, er dieser gegenüber am 13.05.2023 erneut übergriffig geworden sei und sich auch der Polizei gegenüber aggressiv verhalten habe, er am 26.06.2024 seinen Schwager auf einer Baustelle mit einer Schaufel geschlagen habe, er am 08.07.2024 Fahrerflucht begangen habe, nachdem er einen Mopedfahrer umgefahren habe, wobei er sich erneut aggressiv gegenüber den einschreitenden Sicherheitsbeamten gezeigt und den Alkoholtest verweigert habe und er am 25.08.2024 fahruntauglich ein Fahrzeug gelenkt habe.
Zuletzt wurde in einem Polizeibericht (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2024) Folgendes festgehalten:
Am 21.10.2024, um 01:08 Uhr, wurde die Funkstreife „ XXXX “ ( XXXX ) im Zuge des Streifendienstes auf einen Raufhandel in XXXX , im Bereich vor der dort etablierten „ XXXX Bar“ aufmerksam. Die Beamten forderten via Funk eine Streife als Unterstützung an, woraufhin die Funkstreifen „ XXXX um 01:09 Uhr am Einsatzort eintrafen. Bei der Abklärung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass der amtsbekannte XXXX (NiA) noch vor dem Eintreffen der Streifen, Opfer einer Körperverletzung durch bekannten Täter wurde. XXXX . erlitt durch die Auseinandersetzung eine leicht blutende Wunde oberhalb des rechten Auges sowie im rechten Unterlippenbereich. Via Funk wurde über „ XXXX “ unverzüglich ein RD an die Einsatzörtlichkeit angefordert, wobei der XXXX . dies trotz der Verletzungen vehement ablehnte. XXXX . wirkte bei der Abklärung des Sachverhalts nicht mit, schrie die Beamten um 01:10 Uhr unverständlich, abwechselnd in italienischer als auch portugiesischer und deutscher Sprache an. Zusätzlich verstärkte dieser sein Verhalten durch wildes Gestikulieren mit den Händen vor den Beamten, weshalb dieser unmissverständlich von ML aufgefordert wurde, sein aggressives Verhalten einzustellen und eine Anzeigeerstattung in Aussicht gestellt wurde. Daraufhin erwiderte der XXXX : „Kollega - Nonaggressivo!“ schrie dabei abermals unverständliche Phrasen in Richtung dem ML, gestikulierte weiterhin wild mit den Händen und unterschritt dabei wiederholt die von ML geforderte Distanz. Der XXXX . wurde daraufhin Tagesdokumentation_intern - GZ: XXXX Version: 22.08.2022 um 01:11 Uhr von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und bei weiterem Verharren in der strafbaren Handlung die Festnahme nach § 35/3 VStG wegen Übertretung nach § 82/1 SPG angedroht. Anschließend betrat der XXXX die „ XXXX Bar“, holte seine Jacke, schrie anschließend wieder in Richtung dem ML, näherte sich diesem mit den Händen zu Fäusten geballt und unterschritt wiederum die geforderte Distanz, woraufhin unmissverständlich von ML die Festnahme wegen aggressiven Verhaltens um 01:12 Uhr ausgesprochen wurde. Der Festgenommene wurde an der Außenmauer des Gastronomiebetriebs mittels Einsatztechnik Armstreckhebel (ML am linken Arm, Koll. XXXX am rechten Arm) stehend fixiert und aufgrund des fortgesetzten aggressiven Verhaltens die Handfesseln am Rücken angelegt sowie arretiert. Auf ausreichende Blutzirkulation wurde ab diesem Zeitpunkt Bedacht genommen. Via Funk wurde über die Stadtleitstelle „ XXXX “ die Herbeiholung des RD storniert, der Arrestantenwagen an die Einsatzörtlichkeit angefordert und der Festgenommene mit diesem ohne Vorkommnisse ins PAZ XXXX verbracht. Um 01:30 Uhr wurden dem XXXX . die Handfesseln im Gesperre abgenommen, abgesehen von den obligatorischen Rötungen konnten keine aus der Amtshandlung resultierenden Verletzungen wahrgenommen werden. Die angeforderte Amtsärztin, XXXX , attestierte die Haft,- und Deliktsfähigkeit, trotz der Tatsache, dass der Festgenommene nur mäßig an der Untersuchung mitwirkte, stattdessen die Beamten weiterhin unverständlich anschrie und auch die Durchführung eines Alkomatentests um 02:45 verweigerte. Um 02:57 Uhr erfolgte die telefonische Verständigung des LJD, Mag. XXXX , welche nach Schilderung des vorliegenden Sachverhalts die Abgabe des XXXX in den Arrest verfügte. Die Anwendung von maßhaltender und verhältnismäßiger Körperkraft unter möglichster Schonung der Person, erfolgte im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse und diente der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme. Bei der Amtshandlung selbst wurde weder der Festgenommene, noch einer der einschreitenden Beamten verletzt und äußerte der XXXX . auch keine Misshandlungsvorwürfe.Am 21.10.2024, um 01:08 Uhr, wurde die Funkstreife „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) im Zuge des Streifendienstes auf einen Raufhandel in römisch 40 , im Bereich vor der dort etablierten „ römisch 40 Bar“ aufmerksam. Die Beamten forderten via Funk eine Streife als Unterstützung an, woraufhin die Funkstreifen „ römisch 40 um 01:09 Uhr am Einsatzort eintrafen. Bei der Abklärung des Sachverhalts stellte sich heraus, dass der amtsbekannte römisch 40 (NiA) noch vor dem Eintreffen der Streifen, Opfer einer Körperverletzung durch bekannten Täter wurde. römisch 40 . erlitt durch die Auseinandersetzung eine leicht blutende Wunde oberhalb des rechten Auges sowie im rechten Unterlippenbereich. Via Funk wurde über „ römisch 40 “ unverzüglich ein RD an die Einsatzörtlichkeit angefordert, wobei der römisch 40 . dies trotz der Verletzungen vehement ablehnte. römisch 40 . wirkte bei der Abklärung des Sachverhalts nicht mit, schrie die Beamten um 01:10 Uhr unverständlich, abwechselnd in italienischer als auch portugiesischer und deutscher Sprache an. Zusätzlich verstärkte dieser sein Verhalten durch wildes Gestikulieren mit den Händen vor den Beamten, weshalb dieser unmissverständlich von ML aufgefordert wurde, sein aggressives Verhalten einzustellen und eine Anzeigeerstattung in Aussicht gestellt wurde. Daraufhin erwiderte der römisch 40 : „Kollega - Nonaggressivo!“ schrie dabei abermals unverständliche Phrasen in Richtung dem ML, gestikulierte weiterhin wild mit den Händen und unterschritt dabei wiederholt die von ML geforderte Distanz. Der römisch 40 . wurde daraufhin Tagesdokumentation_intern - GZ: römisch 40 Version: 22.08.2022 um 01:11 Uhr von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt und bei weiterem Verharren in der strafbaren Handlung die Festnahme nach Paragraph 35 /, 3, VStG wegen Übertretung nach Paragraph 82 /, eins, SPG angedroht. Anschließend betrat der römisch 40 die „ römisch 40 Bar“, holte seine Jacke, schrie anschließend wieder in Richtung dem ML, näherte sich diesem mit den Händen zu Fäusten geballt und unterschritt wiederum die geforderte Distanz, woraufhin unmissverständlich von ML die Festnahme wegen aggressiven Verhaltens um 01:12 Uhr ausgesprochen wurde. Der Festgenommene wurde an der Außenmauer des Gastronomiebetriebs mittels Einsatztechnik Armstreckhebel (ML am linken Arm, Koll. römisch 40 am rechten Arm) stehend fixiert und aufgrund des fortgesetzten aggressiven Verhaltens die Handfesseln am Rücken angelegt sowie arretiert. Auf ausreichende Blutzirkulation wurde ab diesem Zeitpunkt Bedacht genommen. Via Funk wurde über die Stadtleitstelle „ römisch 40 “ die Herbeiholung des RD storniert, der Arrestantenwagen an die Einsatzörtlichkeit angefordert und der Festgenommene mit diesem ohne Vorkommnisse ins PAZ römisch 40 verbracht. Um 01:30 Uhr wurden dem römisch 40 . die Handfesseln im Gesperre abgenommen, abgesehen von den obligatorischen Rötungen konnten keine aus der Amtshandlung resultierenden Verletzungen wahrgenommen werden. Die angeforderte Amtsärztin, römisch 40 , attestierte die Haft,- und Deliktsfähigkeit, trotz der Tatsache, dass der Festgenommene nur mäßig an der Untersuchung mitwirkte, stattdessen die Beamten weiterhin unverständlich anschrie und auch die Durchführung eines Alkomatentests um 02:45 verweigerte. Um 02:57 Uhr erfolgte die telefonische Verständigung des LJD, Mag. römisch 40 , welche nach Schilderung des vorliegenden Sachverhalts die Abgabe des römisch 40 in den Arrest verfügte. Die Anwendung von maßhaltender und verhältnismäßiger Körperkraft unter möglichster Schonung der Person, erfolgte im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse und diente der Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme. Bei der Amtshandlung selbst wurde weder der Festgenommene, noch einer der einschreitenden Beamten verletzt und äußerte der römisch 40 . auch keine Misshandlungsvorwürfe.
Es erliegen weitere Dokumente (Registerauszüge und Polizeiberichte) zu verschiedenen Verkehrsdelikten im Akt.
Zur Person des BF sind insgesamt 20 Verwaltungsstrafen vorgemerkt (Auflistung der LPD vom 05.08.2024).
Es sind keine Gründe hervorgekommen, die das Gericht an der Richtigkeit der dokumentierten polizeilichen Wahrnehmungen oder an der Richtigkeit der in den polizeilichen Auskünften enthaltenen Daten zu den Verwaltungsstrafen zweifeln ließen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (Auszug aus dem Zentralen Melderegister):
13.12.2022 bis 20.12.2023 Hauptwohnsitz
20.12.2023 bis dato Hauptwohnsitz
Er geht im Bundesgebiet – mit einer Unterbrechung von Dezember 2023 bis März 2024 – seit Juli 2022 verschiedenen Erwerbstätigkeiten bei einem Bauunternehmen nach (unwidersprochene Feststellungen der Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid, aktenkundige Sozialversicherungsdaten, zuletzt eingesehen am 23.10.2024).
Der BF hat eine Tochter, die in Brasilien lebt.
Eine Schwester des BF lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten in Österreich.
Der BF arbeitet in einem Unternehmen, in welchem der Lebensgefährte seiner Schwester eine maßgebliche Funktion ausübt.
Dass der BF von seinen Angehörigen abhängig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ist keine maßgebliche soziale Integration feststellbar.
Der BF spricht die deutsche Sprache nicht und hat bislang auch noch keinen Sprachkurs absolviert. Er verbringt seine Freizeit gerne allein in den Bergen. Er hat bislang keine ehrenamtliche Arbeit ausgeübt und er ist auch nicht Mitglied in einem Verein (Angaben bei der Behörde am 28.08.2024).
Vor seiner Einreise nach Österreich lebte der BF in Italien. Davor hat er in Brasilien gelebt (Angaben bei der Behörde am 28.08.2024).
Der BF ist gesund und arbeitsfähig (Angaben bei der Behörde am 28.08.2024, Sozialversicherungsdatenauszug).
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und in Bezug auf den – hier relevanten – Prüfgegenstand, nämlich die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren der bB sowie den Dokumenten, welche in den dem Gericht vorgelegten Akten erliegen. In Bezug auf seine Staatsangehörigkeit ist durch die eingesehenen Dokumente jedenfalls festgestellt, dass der BF italienischer Staatsbürger ist. Ob er tatsächlich auch eine Doppelstaatsbürgerschaft hat, wie er selbst angibt, ist im weiteren Verfahren noch zu klären.
Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Schwester und dessen Lebensgefährtin wurden auf Basis der Angaben des BF getroffen. Ebenso die Feststellungen zu seiner Integration, der Erwerbstätigkeit und dem Aufenthalt im Inland. Die Angaben über die Erwerbstätigkeiten und dem Aufenthalt im Inland finden auch in den eingesehenen Registerdaten (vor allem Melde- und Sozialversicherungsdaten) Deckung.
Die Feststellungen zum Verhalten des BF im Bundesgebiet, den Verwaltungsstraftaten und den zu seiner Person vorliegenden Anzeigen und der nunmehr erfolgten Anklageerhebung wegen §§ 99 Abs. 1, 107 Abs. 1, 127, 229, 88, 94 und 136 StGB wurden aufgrund der im Behördenakt erliegenden Dokumente getätigt. Die Feststellungen zum Verhalten des BF im Bundesgebiet, den Verwaltungsstraftaten und den zu seiner Person vorliegenden Anzeigen und der nunmehr erfolgten Anklageerhebung wegen Paragraphen 99, Absatz eins,, 107 Absatz eins,, 127, 229, 88, 94 und 136 StGB wurden aufgrund der im Behördenakt erliegenden Dokumente getätigt.
Der Umstand, dass das Gericht nicht an der Richtigkeit der polizeilichen Wahrnehmungen oder der Richtigkeit der in den polizeilichen Auskünften enthaltenen Daten zu den Verwaltungsstrafen zweifelt, liegt darin begründet, dass keine entsprechenden Gründe hervorgekommen sind. Vom BF wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Vielmehr stellte er in seiner Beschwerde überhaupt in Abrede, Probleme mit der Polizei zu haben, wiewohl er von der Behörde dazu persönlich befragt wurde und die Anzeigen der Polizei im Bescheid auch jeweils mit einer Geschäftszahl zitiert wurden.
Zur neu eingegangenen Anzeige vom 21.10.2024 konnte der BF noch nicht gehört werden, wobei – vor allem wegen der erfolgten polizeilichen Festnahme und Anhaltung – davon ausgegangen werden kann, dass der BF von den Gründen für die Festnahme und die daraufhin ergangene Anzeige von den Sicherheitsbehörden informiert wurde. Dazu tritt, dass auch in Bezug auf diesen Bericht keine Zweifel in Bezug auf dessen Echtheit und Richtigkeit hervorgekommen sind.
In Anbetracht der im Verfahrensakt erliegenden Dokumentation in Zusammenschau mit den Auskünften des BF im bisherigen Verfahren ergibt sich für die im Rahmen der hier vorzunehmenden Einschätzung über die Gefährlichkeit des BF ein rundes Bild.
In Anbetracht dessen kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie sinngemäß ausführt, der BF sei trotz der strafrechtlichen Unbescholtenheit, vor allem für andere Verkehrsteilnehmer, als gefährlich anzusehen.
Auch im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der BF kein anderes Bild über sich vermitteln. Zwar hat der BF vorgebracht, er habe sich von seiner Lebensgefährtin, zu welcher er eine toxische Beziehung gehabt hätte (den im Akt erliegenden Polizeiberichten zufolge habe er sie mehrfach geschlagen oder sonst aggressiv behandelt) getrennt und sei diese nunmehr verzogen. Allerdings hat er dafür aber keine Beweismittel erbracht oder angeboten. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt.
Dazu tritt, dass sich der BF den Polizeiberichten zufolge auch anderen Personen gegenüber aggressiv verhalten hat. Abgesehen von den zahlreich dokumentierten (verbalen) Übergriffen auf Amtsorgane oder andere Verkehrsteilnehmer:innen, wird ihm auch vorgeworfen, dass er seinen Schwager und Vorgesetzten mit einer Schaufel geschlagen habe.
Auch, wenn zu diesen Vorwürfen noch kein Urteil gesprochen wurde und über den BF bislang auch noch keine Untersuchungshaft verhängt wurde – die Verhandlung bei Gericht wegen der in den Feststellungen zitierten Straftatbestände findet erst statt – so ist die Gefährlichkeit des BF schon aus den grundsätzlich glaubhaften Polizeiberichten ablesbar.
Gerade bei Gewalt in der Familie oder in einer Beziehung und gerade bei Wiederholungstätern können erneute Übergriffe nicht ausgeschlossen werden. Aus den Aussagen des BF ist auch nicht ableitbar, dass er sich einem Anti-Gewalttraining oder einer sonstigen Therapie unterzogen hätte.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der BF über den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin keine konkreten Angaben machte, sieht das Gericht eine Gefahr für erneute Übergriffe.
In Bezug auf die behaupteten familiären Anbindungen im Inland in Form einer Schwester und deren Lebensgefährten ist noch hervorzuheben, dass auch Übergriffe auf den Schwager des BF angezeigt wurden.
Dass der BF von seiner Schwester und seinem Schwager abhängig sei, hat er lediglich unsubstantiiert vorgebracht und konnte dies gerade aufgrund der Arbeitstätigkeit des BF im Inland nicht festgestellt werden. Vielmehr kommt das Gericht zur Ansicht, dass der BF sich selbst erhalten kann. Der BF hat vor seiner Einreise nach Österreich in Italien gelebt und ist auch sonst kein Grund hervorgekommen, der die Annahme zuließen, der BF würde sich in Italien nicht zurechtfinden oder existentielle Probleme zu gewärtigen haben.
Allfällige finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Verwandten könnten auch problemlos nach Italien transferiert werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtgrundlagen
§ 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. (6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.
§ 27a FPG lautet:Paragraph 27 a, FPG lautet:
(1) Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3) Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4) Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
1.
im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
2.
die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6) Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig.
3.2. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar:
Der Beschwerde ist insofern zu folgen, als der BF keine strafgerichtliche Verurteilung im Inland aufweist. Ein Termin für eine Hauptverhandlung ist erst für den 07.11.2024 angesetzt. Dass der BF bisher noch nie Probleme mit der Polizei gehabt hätte und auch keine polizeilichen Vormerkungen bestünden, kann in Anbetracht des Akteninhaltes und der darauf basierenden Feststellungen jedoch nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund der vorliegenden Dokumentation über das Verhalten des BF im Inland ist der BF als gefährlich, vor allem für andere Verkehrsteilnehmer:innen, Sicherheitsorgane und möglicherweise auch für seine ehemalige Lebensgefährtin und seine Verwandten anzusehen.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter II.2. verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter römisch II.2. verwiesen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Den zuletzt bei der Behörde getätigten Angaben zufolge habe der BF eine Schwester und einen Schwager im Inland, von welchen er abhängig sei.
Dazu sei aber auch an dieser Stelle noch einmal hervorgehoben, dass auch Übergriffe auf den Schwager des BF angezeigt wurden.
Das Vorbringen, er sei von seinen Angehörigen abhängig, blieb völlig unsubstantiiert wurde und konnte schon in Anbetracht der im Inland eingegangenen Erwerbstätigkeiten und des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht glaubhaft gemacht werden. Auch diesbezüglich wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers und der – bis auf seine berufliche Tätigkeit – nur sehr schwach ausgeprägten Integration und den sonstigen Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
In Bezug auf die vom Strafgericht anberaumte Hauptverhandlung ist auch noch hervorzuheben, dass der BF dazu wieder einreisen kann, wenn er einen Antrag auf eine Wiedereinreise stellt. Dem Beschwerdeführer steht es jedenfalls frei, – allenfalls im Wege seiner Rechtsvertretung – die Behörde zu kontaktieren, damit er im Hinblick auf eine Antragstellung manuduziert werden kann.
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF nicht in Untersuchungshaft genommen wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass er der österreichischen Justiz bis zur Verhandlung zur Verfügung stehen muss.
Der Beschwerde ist im Ergebnis daher derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Strafverfahren TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2300795.1.00Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024