TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/24 W170 2300005-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2024
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Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

AZHG §25 Abs4 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AZHG § 25 heute
  2. AZHG § 25 gültig ab 01.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. AZHG § 25 gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W170 2300005-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Mjr XXXX vom 13.09.2024 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.08.2024, P811943/73-HPA/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, P811943/75-HPA/2024 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 01.10.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Mjr römisch 40 vom 13.09.2024 gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 23.08.2024, P811943/73-HPA/2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, P811943/75-HPA/2024 (1), auf Grund des Vorlageantrags vom 01.10.2024 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 25 Abs. 4 Z 2 AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 25 Absatz 4, Ziffer 2, AZHG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde auf Grund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrags erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 23.08.2024, P811943/73-HPA/2024, mit dem festgestellt wurde, dass die Auslandseinsatzbereitschjaft des Mjr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Ablauf des 25.08.2024 vorzeitig ende, wurde diesem am 04.09.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.1.1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 23.08.2024, P811943/73-HPA/2024, mit dem festgestellt wurde, dass die Auslandseinsatzbereitschjaft des Mjr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) mit Ablauf des 25.08.2024 vorzeitig ende, wurde diesem am 04.09.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen den Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.09.2024 Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde beim Kommandanten des Beschwerdeführers eingereicht und von diesem am 16.09.2024 der Behörde übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 17.09.2024, P811943/75-HPA/2024 (1), wurde die Beschwerde abgewiesen, die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 01.10.2024 wurde ein im Dienstweg eingebrachter Vorlageantrag, am 02.10.2024 der Behörde weitergeleitet, eingebracht.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KlOP-KPE), der derzeitige Verpflichtungszeitraum begann nach einer Erneuerung der Entsendebereitschaft durch den Beschwerdeführer am 01.12.2023 und würde am 30.11.2026 enden.

Mit 26.08.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Weisung des Leiters der Direktion 1 des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.07.2024, S91269/63-PersAbt/2024 (1), zur Absolvierung der Generalstabsausbildung zur Landesverteidigungsakademie dienstzugeteilt.

1.3. Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht abgelehnt, es wurde nicht dessen mangelnde gesundheitliche, psychologische und/oder körperliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und sind die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, noch immer Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG. Ebenso ist nicht zu sehen, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.1.3. Der Beschwerdeführer hat die Teilnahme an einem Auslandseinsatz nicht abgelehnt, es wurde nicht dessen mangelnde gesundheitliche, psychologische und/oder körperliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt und sind die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, noch immer Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG. Ebenso ist nicht zu sehen, dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Bescheid sowie der im Akt einliegenden „Dienstzuteilung zur LVAk zur Teilnahme am FH-MaStg MilFü 2024 – 2026 – 24.GStbAusb“, mit der (unter anderen) der Beschwerdeführer der Landesverteidigungsakademie dienstzugeteilt wurde. Diesen Feststellungen widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht, viel mehr bestätigt er diese.

2.3. Zu den Feststellungen zu 1.3. ist auszuführen, dass

?        eine Ablehnung der Teilnahme an einem Auslandseinsatz durch den Beschwerdeführer nicht aktenkundig ist,

?        seine Eignung insbesondere auf Grund des Schreibens seines Kommandanten vom 16.09.2024, S93171/9-JgB25/Kdo/S1Grp/2024, feststeht; in diesem Schreiben gibt der Kommandant an, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg als ausgezeichneter Offizier und Leistungsträger des JgB 25 auszeichne und auch weiter, über die Dauer der Generalstabsausbildung hinaus, für die Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung stehe. Des Weiteren hat die Behörde, trotz ausdrücklichem Hinweis des Beschwerdeführers, dass seine gesundheitliche und psychologische Eignung bis zum 16.07.2027 und seine körperliche Eignung bis zum 20.08.2025 festgestellt worden sei, dem in der Beschwerdevorlage nicht widersprochen;

?        die Behörde nicht einmal behauptet hat, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind bzw. dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.?        die Behörde nicht einmal behauptet hat, dass die Organisationseinheiten oder Teile dieser, denen der Beschwerdeführer angehört, nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind bzw. dass für die Funktion des Beschwerdeführers oder seiner Verwendung innerhalb der Organisationseinheit kein Bedarf mehr besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß 25 Abs. 1 AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), wobei die freiwillige Meldung gemäß § 25 Abs. 2 AZHG nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden darf und der Annahme bedarf. 3.1. Gemäß 25 Absatz eins, AZHG können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft), wobei die freiwillige Meldung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AZHG nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden darf und der Annahme bedarf.

Gemäß § 25 Abs. 3 AZHG kann die Auslandseinsatzbereitschaft durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. § 25 Abs. 2 AZHG ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, AZHG kann die Auslandseinsatzbereitschaft durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Paragraph 25, Absatz 2, AZHG ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

Der Beschwerdeführer hat seine Bereitschaft, an Auslandseinsätzen teilzunehmen insoweit erneuert, als er diese von 01.12.2023 bis zum 30.11.2026 verlängert hat; eine Ablehnung ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet, es liegt daher derzeit grundsätzlich die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vor.

Gemäß § 25 Abs. 4 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird, (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Gemäß § 25 Abs. 6 AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß § 25 Abs. 4 AZHG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn (1.) die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird, (2.) die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder (3.) kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 6, AZHG liegt kein militärischer Bedarf gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG vor, wenn (1.) Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder (2.) innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 4 AZHG ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG ist gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mit Bescheid festzustellen.

Auch wenn darauf hinzuweisen ist, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens nur durch den Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, begrenzt wird (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027) und daher das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können, zu prüfen hat und auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen darf (VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025), ist gegenständlich nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt hat oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen des Beschwerdeführers festzustellen ist. Hier ist einleitend zu bedenken, dass dieser aus gesundheitlicher, psychologischer und körperlicher Sicht für Auslandseinsätze geeignet ist.

Die Behörde hat allerdings argumentiert, dass der Beschwerdeführer durch dessen Dienstzuteilung zur Landesverteidigungsakademie zur Absolvierung der Generalstabsausbildung keinen Dienst mehr in einer KPE-Einheit versehe und es während der genannten Ausbildung nicht möglich sei, diesen zu Auslandseinsätzen heranzuziehen, weshalb dessen mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 25.08.2024 festzustellen gewesen sei.

Dem kann das Verwaltungsgericht im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht folgen. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine Dienstzuteilung – dort – zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des – nach wie vor aufrechten – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG 1999 lag daher im dortigen Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).Dem kann das Verwaltungsgericht im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, nicht folgen. Im genannten Erkenntnis hat das Höchstgericht ausgeführt, dass die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zeigen, dass der dort umschriebene Endigungsgrund der „mangelnden Eignung für Auslandseinsätze“ ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten umfasst und eine Dienstzuteilung – dort – zu einer Staatsanwaltschaft keinen solchen persönlichen Umstand darstellt, da diese aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen des – nach wie vor aufrechten – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit resultiert. Selbst wenn die Zustimmung des Bediensteten zur Dienstzuteilung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 erforderlich ist, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Bediensteten autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht. Der Endigungsgrund des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG 1999 lag daher im dortigen Fall nicht vor. Anders wäre das zu sehen – so der Verwaltungsgerichtshof weiter –, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt (unter Hinweis auf VwGH 15.07.2011, 2008/11/0181).

Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist mit jenem der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, zu Grunde lag, vergleichbar. Auch hier steht nur die Weisung des Leiters der Direktion 1 des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 17.07.2024, S91269/63-PersAbt/2024 (1), einer Entsendung des Beschwerdeführers zu einem Auslandseinsatz entgegen. Alleine dieser Umstand rechtfertig aber (im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006) nicht die Feststellung, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen endet.

Da andere Endigungsgründe – wie oben ausgeführt – nicht zu sehen sind, ist der Beschwerde auf Grund des Vorlageantrags stattzugeben und der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dies insbesondere auf Grund des (unter A) zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006, dem ein absolut vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag.

Schlagworte

Auslandseinsatz Auslandseinsatzbereitschaft Behebung der Entscheidung Bundesheer Eignung - Auslandseinsatz ersatzlose Behebung vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2300005.1.00

Im RIS seit

13.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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