Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W170 2293171-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 28.03.2024 und den Vorlageantrag vom 29.05.2024 von XXXX wh., vertreten durch Dr. Siegfried SIEGHARTSLEITNER, Dr. Michael PICHLMAIR, Ing. MMag. Michael A. GÜTLBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde vom 28.03.2024 und den Vorlageantrag vom 29.05.2024 von römisch 40 wh., vertreten durch Dr. Siegfried SIEGHARTSLEITNER, Dr. Michael PICHLMAIR, Ing. MMag. Michael A. GÜTLBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, wurde der Antrag des XXXX , seinen Zivildienst aufzuschieben, abgewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 05.03.2024, Zl. 533878/18/ZD/0324, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2024, 533878/20/ZD/0524, wurde der Antrag des römisch 40 , seinen Zivildienst aufzuschieben, abgewiesen.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2024 zu eigenen Handen zugestellt. Erst am 17.04.2024 gab der im Spruch bezeichnete Vertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht bekannt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 28.03.2024 via E-Mail der Behörde übermittelt.
Die nachfolgende Beschwerdevorentscheidung wurde dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.05.2024 zugestellt, der Vorlageantrag ist am 29.05.2024 bei der Behörde eingelangt.
Nach Vorlage der Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakte mit Schreiben der Behörde vom 06.06.2024, ohne Zahl, am 06.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, und Durchführung weiterer Verfahrensschritte und einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2024, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.10.2024, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); selbiges muss auch im Verfahren in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung gelten.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); selbiges muss auch im Verfahren in Bezug auf eine Beschwerdevorentscheidung gelten.
Da mit Schriftsatz vom 21.10.2024 nunmehr die Beschwerde und damit auch schlüssig der Vorlageantrag vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels einer offenen Rechtsfrage (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung) ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2293171.1.01Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024