Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
ASVG §18bSpruch
W164 2265955-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.12.2022, Aktenzeichen HVBA / XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.12.2022, Aktenzeichen HVBA / römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.12.2022 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA, = belangte Behörde) fest, dass die Berechtigung des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) am 30.06.2022 ende. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides informierte den BF über sein Recht, gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zu erheben, wobei diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten habe und bei der PVA schriftlich einzubringen sei. Mit Bescheid vom 01.12.2022 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA, = belangte Behörde) fest, dass die Berechtigung des römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF) zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) am 30.06.2022 ende. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides informierte den BF über sein Recht, gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zu erheben, wobei diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten habe und bei der PVA schriftlich einzubringen sei.
Der Bescheid wurde dem BF ohne Zustellnachweis zugestellt.
Mit E-Mail vom 05.01.2023 teilte der BF der PVA unter Bezugnahme auf deren Bescheid vom 01.12.2022 mit, dass er der PVA einen Brief mit einem Einspruch geschrieben habe, da er deren Entscheidung als Unrecht betrachte. Der BF habe seitens der PVA keine Rückmeldung erhalten.
Die PVA legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben (Äußerung) führte die PVA aus, dass der BF entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 01.12.2022 keine Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der PVA eingebracht habe. Ein Schreiben des BF, wie im E-Mail vom 05.01.2023 angeführt, liege bei der PVA nicht vor. Wenn das E-Mail des BF vom 05.01.2023 als Beschwerde zu werten wäre, so wäre diese verspätet eingebracht.
Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht zur nicht nachweislichen Zustellung des angefochtenen Bescheides gab die PVA an, dass der Bescheid gemäß der Aktenlage noch am 01.12.2022 expediert und direkt an die Post übergeben wurde.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens richtete das Bundesverwaltungsgericht zunächst am 10.07.2024 ein Schreiben an den BF, worin dieser die Möglichkeit erhielt eine Kopie jener Beschwerde vorzulegen auf die er in seiner E-Mail vom 05.01.2023 Bezug nahm und anzugeben, wann er diese (frühere) Beschwerde an die Pensionsversicherungsanstalt gesendet oder bei der Pensionsversicherungsanstalt abgegeben habe. Für den Fall dass der BF keine Kopie dieser Beschwerde habe, erhielt er die Möglichkeit, anzugeben, welchen Inhalt seine Beschwerde hatte und wann er die Beschwerde an die Pensionsversicherungsanstalt gesendet oder bei der Pensionsversicherungsanstalt abgegeben habe. Der BF erhielt ferner die Möglichkeit, anzugeben, wann ihm der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.12.2022 zugestellt wurde. Schließlich erhielt der BF die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung entweder schriftlich Stellung zu nehmen oder die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, widrigenfalls der vorliegende Akteninhalt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden würde.
Der BF machte von der Möglichkeit der Beantwortung dieses Schreibens keinen Gebrauch.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Verspätung seiner nun als Beschwerde gewerteten E-Mail vom 05.01.2023 vor. Der BF erhielt die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen gegen die Verspätung zu machen.
Der BF machte von der Möglichkeit der Beantwortung dieses Schreibens keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 01.12.2022 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt und bei der Pensionsversicherungsanstalt einzubringen sei, wurde dem BF am Montag, 05.12.2022 ohne Zustellnachweis zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Montag, 02.01.2023. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 05.01.2023 per E-Mail bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen zur festgestellten Verspätung zu machen bzw. die frühere Einbringung eines weiteren Schreibens, wie behauptet, glaubhaft zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des ausreichend ermittelten Sachverhalts nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entspricht dieser Bestimmung.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes korrespondiert die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts stets (also auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung) mit einer Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist etwa dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde/das Verwaltungsgericht also nicht (mehr) in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung der Partei amtswegig relevante Daten zu verschaffen. vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Im vorliegenden Fall hat der BF von der Möglichkeit, die von ihm behauptete frühere Einbringung eines Beschwerdeschreibens glaubhaft zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Er ist damit seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verankerten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil gewertet werden muss.
Es war davon auszugehen, dass der BF am 05.01.2023 erstmals eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.12.2022 eingebracht hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
§ 26 Zustellgesetz lautet:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, Zustellgesetz lautet:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2015/09/0011).
Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung ist entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).Vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung ist entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Von der ihm gewährten Möglichkeit, Einwendungen gegen die Verspätung zu machen, hat der BF keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid wurde am 01.12.2022 seitens der PVA an die Post übergeben. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz wurde der Bescheid dem BF am Montag, 05.12.2022 zugestellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zustellmangels sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Von der ihm gewährten Möglichkeit, Einwendungen gegen die Verspätung zu machen, hat der BF keinen Gebrauch gemacht. Der Bescheid wurde am 01.12.2022 seitens der PVA an die Post übergeben. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz wurde der Bescheid dem BF am Montag, 05.12.2022 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gem. § 33 Abs 2 AVG gilt dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Gem. Paragraph 33, Absatz 2, AVG gilt dann, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist.
Im gegenständlichen Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Montag, 05.12.2022 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Montag, 02.01.2023. Im gegenständlichen Fall begann die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am Montag, 05.12.2022 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Montag, 02.01.2023.
Die am 05.01.2023 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebrachte Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2265955.1.00Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024