TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/25 G316 2301312-2

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Veröffentlicht am 25.10.2024
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Entscheidungsdatum

25.10.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G316 2301312-2/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Polen, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der bisherige Aufenthalt des BF ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt habe und die Fortführung der Straftaten nur durch die Verhaftung verhindert worden sei. Die sofortige Ausreise des BF sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Zu Spruchpunkt römisch III. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der bisherige Aufenthalt des BF ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt habe und die Fortführung der Straftaten nur durch die Verhaftung verhindert worden sei. Die sofortige Ausreise des BF sei daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass er seit 20 Jahren in Deutschland lebe und ins Bundesgebiet eingereist sei, um eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Mutter und Lebensgefährtin seien in Deutschland wohnhaft und erwarte er in Deutschland das erste Kind mit der Lebensgefährtin. Der BF sei suchtkrank und wolle eine Suchttherapie machen. Der BF habe bereits einen Arbeitsvertrag erhalten und sei durch die Untersuchungshaft daran gehindert worden, diesen zu unterschreiben.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger.

Er gibt an, seinen Lebensmittelpunkt seit 20 Jahren in Österreich zu führen und dort mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind zu erwarten.

1.2. Der BF wurde am XXXX aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet festgenommen und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.1.2. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat im Bundesgebiet festgenommen und wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde er von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer eins,, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF durch Einbruch in ein Gebäude, fremde bewegliche Sachen wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, um sich unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) am XXXX durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte;1) am römisch 40 durch Aufdrücken einer unversperrten Hintertüre mit Körperkraft sowie dem Einschlagen einer Fensterseite eine Hütte nach Wertgegenständen durchsuchte und wegzunehmen versuchte;

2) am XXXX durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm;2) am römisch 40 durch Einschlagen der verglasten Eingangstür einer Hütte und Aufdrücken der Eingangstür, wobei er mehrere alkoholische Getränke zum Teil konsumierte und zum Teil mitnahm;

3) am XXXX , indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Falsche Wein einsteckte;3) am römisch 40 , indem er das Fenster einer Hütte mit einem Stein einschlug, um anschließend die Hütte nach Wertgegenständen zu durchsuchen, wobei er eine Falsche Wein einsteckte;

4) am XXXX eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;4) am römisch 40 eine Flasche Alkohol in einem Geschäft in seinen Jackenärmel steckte und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ;

5) am XXXX Alkohol in einer Tankstelle wegnahm;5) am römisch 40 Alkohol in einer Tankstelle wegnahm;

6) am XXXX Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm.6) am römisch 40 Alkohol aus einem Supermarkt wegnahm.

Weiters wurde er zur Zahlung von Schadenersatzbeträgen an die Opfer verurteilt.

Mildernd wurde das umfassende und zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb und die eigene Suchtproblematik gewertet, erschwerend 5 einschlägige Vorstrafen und die Tatwiederholung.

Der BF befindet sich derzeit in Haft.

1.3. Der BF hat Deutschkenntnisse. Er gab an, in Österreich eine Arbeit aufnehmen zu wollen.

Der BF ging in den letzten zehn Jahren keiner angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er war im Bundesgebiet abgesehen von seinem Aufenthalt in Haft auch nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt und persönlichen Beziehungen in Deutschland beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde.

2.2. Die strafgerichtliche Delinquenz des BF ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom XXXX , XXXX . Die Haft beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2. Die strafgerichtliche Delinquenz des BF ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom römisch 40 , römisch 40 . Die Haft beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF und seiner geplanten Arbeitsaufnahme beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde.

Die Feststellung zur Beschäftigung im Bundesgebiet beruht auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) richten.

Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.2. § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:

(…)

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(…)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.

§ 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das VwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat. Dafür gilt eine Entscheidungsfrist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175).

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Gegenständlich wurde der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt und befindet sich derzeit in Haft. Seine aktuelle Verurteilung beruht auf Delikten wegen Diebstahls, teils durch Einbruch.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen und besteht in Hinblick auf das gezeigte Verhalten in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr, welche die sofortige Ausreise des BF rechtfertigt. Einerseits beruht die aktuelle Verurteilung nämlich auf sechs Tatvorgängen, andererseits weist der BF laut aktuellem Strafurteil fünf einschlägige Vorstrafen auf.

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 3 BFA-VG.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG.

Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF selbst angab, seit 20 Jahren in Deutschland zu leben und dort gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in Kind zu erwarten. Das gegenständlich verhängte Aufenthaltsverbot steht einem Aufenthalt in Deutschland jedoch nicht entgegen.

Zum Einwand des BF, in Österreich eine Arbeit aufnehmen zu wollen, ist anzuführen, dass die vorgebrachte Arbeitsaufnahme durch den BF aufgrund seiner strafrechtlichen Delinquenz selbst vereitelt wurde und es dem BF jedenfalls zumutbar sein wird, den Ausgang des Verfahrens außerhalb Österreich abzuwarten.

Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.

Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde auch nicht erstattet.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Teilerkenntnis Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G316.2301312.2.00

Im RIS seit

13.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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