TE Bvwg Beschluss 2024/10/29 W260 2298603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2024
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Entscheidungsdatum

29.10.2024

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W260 2298603-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch: Dr. Michael KOTSCHNIGG, Steuerberater in 1220 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) vom 01.08.2024, VSNR: XXXX , in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch: Dr. Michael KOTSCHNIGG, Steuerberater in 1220 Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Wien (SVS) vom 01.08.2024, VSNR: römisch 40 , in einer Angelegenheit betreffend Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung, beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet), die seit 01.05.20216 eine Gewerbeberechtigung für die Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen besitzt, stellte am 25.04.2016 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit und war daher ab 01.05.2016 von der Pflichtversicherung zunächst ausgenommen.1. römisch 40 (im Folgenden als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet), die seit 01.05.20216 eine Gewerbeberechtigung für die Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen besitzt, stellte am 25.04.2016 einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen Geringfügigkeit und war daher ab 01.05.2016 von der Pflichtversicherung zunächst ausgenommen.

2. Nach Einlangen der Einkommensteuerbescheide vom 2017 bis 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom Wegfall der Ausnahme im Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2020 verständigt.

3. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 04.10.2022 die Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides sowie die Aussetzung bis zur Sachentscheidung im parallelen Besteuerungsverfahren.

4. Mit Bescheid vom 01.08.2024 stellte die belangte Behörde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes iVm §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Antrag fest, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.4. Mit Bescheid vom 01.08.2024 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Antrag fest, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2017 bis 30.09.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter Dr. KOTSCHNIGG mit Schreiben vom 29.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde und die Feststellung der Pflichtversicherung in Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 30.09.2020 unterbleibe.

6. Die belangte Behörde ließ von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und übermittelte den Akt samt Äußerung vom 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht. Unter anderem gab die belangte Behörde an, dass sie vom Finanzamt die Auskunft erhalten hätte, dass die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2020 rechtskräftig seien.

7. Mit Schreiben vom 10.09.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde vom 04.09.2023 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und machte sie im selbigen Schreiben darauf aufmerksam, dass eine Zustellvollmacht ihres bevollmächtigten Vertreters Dr. KOTSCHNIGG dem Gericht nicht vorliege.

8. Binnen offener Frist gab der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2024 bekannt, dass er auf eine Gegenäußerung der Stellungnahme der belangten Behörde verzichte, aber festhalte, dass er der Sache nachgehen werde. Sollte die belangte Behörde im Recht sein, werde er den wegen der Unübersichtlichkeit des Aktes vorsichtshalber eingebrachten Einspruch kurzfristig zurückziehen.

9. Mit Schreiben vom 22.10.2024 teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er nach Rücksprache mit seiner Mandantin den dieses Verfahren vor dem BVwG auslösenden Einspruch hiermit zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin zog durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 22.10.2024 ihre Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde unbekannt sind.

Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor, das Schreiben ist deutlich formuliert und vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin verfasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde oder hier den Vorlageantrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Dies trifft hier zu, der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde mit unmissverständlich formulierten Schreiben vom 22.10.2024 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtsgültig. Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Beschwerde ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Die Einstellung hatte gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.Die Einstellung hatte gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2298603.1.00

Im RIS seit

13.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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