Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956Norm
B-VG Art144 Abs2 / AblehnungLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Voraussetzungen für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe gemäß dem GehG 1956Rechtssatz
Der Gesetzgeber überschreitet seinen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §74 Abs3 GehG 1956 für einige besonders hohe Funktionsgruppen neben dem Erreichen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters für das Erreichen der (höchsten) Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe verlangt. Das Dienstalter bzw die Dienstzeit als Ausdruck des mit der Dauer der Tätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Erfahrungszugewinns stellt einen Unterschied im Tatsächlichen dar, der Differenzierungen sachlich rechtfertigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Dienstrecht, BezügeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1864.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024