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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung eines Teils einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV; korrekte Anbringung des Verkehrszeichens am rechten Rand des – einen Teil der Fahrbahn bildenden – Parkstreifens innerhalb des vorgegebenen HöchstabstandsRechtssatz
Der Antrag des LVwG Vorarlberg auf Aufhebung der Wortfolge "sowie km 26,534 und der Bezirksgrenze (Hahne[n]köpfle-Lawinengalerie in Fontanella-Faschina)" in §3 der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Bludenz vom 04.07.2022, Zl BHBL?III?9200.12-247, wird abgewiesen.
Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich des Bildmaterials in der hier präjudiziellen Fahrtrichtung (Damüls/Norden) durch Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 samt Zusatztafel gemäß §54 Abs5 litb StVO 1960 ("4,8 km") am rechten Rand des einen Teil der Fahrbahn bildenden Parkstreifens (ein Parkstreifen gehört "bereits begrifflich" zur Fahrbahn; vgl dazu die Legaldefinition in §2 Abs1 Z2 StVO 1960) kundgemacht. Das Bedenken des LVwG, die angefochtene Verordnungsbestimmung sei nicht gesetzmäßig iSd §48 Abs5 StVO 1960 kundgemacht worden, weil das entsprechende Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel in einem Abstand von 4,69 Metern "zur Randlinie" und damit entgegen der Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960 angebracht worden sei, trifft daher nicht zu. Damit erübrigt sich aber auch die Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Bestimmung.Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung wurde ausweislich des Bildmaterials in der hier präjudiziellen Fahrtrichtung (Damüls/Norden) durch Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß §52 lita Z10a StVO 1960 samt Zusatztafel gemäß §54 Abs5 litb StVO 1960 ("4,8 km") am rechten Rand des einen Teil der Fahrbahn bildenden Parkstreifens (ein Parkstreifen gehört "bereits begrifflich" zur Fahrbahn; vergleiche dazu die Legaldefinition in §2 Abs1 Z2 StVO 1960) kundgemacht. Das Bedenken des LVwG, die angefochtene Verordnungsbestimmung sei nicht gesetzmäßig iSd §48 Abs5 StVO 1960 kundgemacht worden, weil das entsprechende Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel in einem Abstand von 4,69 Metern "zur Randlinie" und damit entgegen der Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960 angebracht worden sei, trifft daher nicht zu. Damit erübrigt sich aber auch die Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Bestimmung.
Aus dem Bildmaterial selbst ergibt sich, dass das zur Kundmachung der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung angebrachte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafel von den Lenkern herannahender Fahrzeuge iSd §48 Abs1 StVO 1960 leicht und rechtzeitig erkannt werden kann. Die vom LVwG ins Treffen geführte Möglichkeit, dass vor dem Straßenverkehrszeichen "Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Fahrzeughöhe" halten oder parken und dadurch das Straßenverkehrszeichen (zeitweise) verdecken könnten, belastet die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit Gesetzwidrigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, Straßenpolizei, Geltungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V64.2023Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024