Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Weisungsverstoß, DatenzugriffeText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 23. April 2024 gegen die Beschuldigte, in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:
Die Beamtin, geb. am N.N.
ist schuldig,
sie hat schuldhaft in der Zeit von 10.08.2020 bis 29.03.2023 auf Daten ihrer Angehörigen (Pkt. 1-5) und Bekannten (Pkt. 7-12) sowie auf ihre eigene Steuernummer (Pkt. 6) im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 495 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.
Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:
1. A.A. (Gatte der Beamtin)
29 Abfragen zw. 04.06.2021 und 27.02.2023
2. B.B. (Tochter der Beamtin)
13 Abfragen zw. 13.09.2022 und 29.03.2023
3. C.C. (Mutter der Beamtin)
39 Abfragen zw. 02.03.2021 und 09.03.2023
4. D.D. (Vater der Beamtin)
8 Abfragen zw. 01.03.2021 und 10.03.2023
5. E.E. (Bruder der Beamtin)
4 Abfragen am 24.08.2020
6. Die Beamtin (Eigenabfragen)
71 Abfrage zw. 24.08.2020 und 15.02.2023
7. F.F. (Bekannter der Beamtin)
100 Abfragen zw. 08.08.2022 und 29.03.2023
8. G.G. (Bekannte der Beamtin)
5 Abfragen am 08.08.2022
9. H.H. (Bekannter der Beamtin)
59 Abfragen zw. 04.05.2021 und 01.03.2023
10. I.I.(Bekannte der Beamtin)
44 Abfragen zw. 30.06.2021 und 29.03.2023
11. J.J. (Bekannte der Beamtin)
66 Abfragen zw. 10.08.2020 und 14.03.2023
12. K.K. (Bekannte der Beamtin)
57 Abfragen zw. 08.09.2020 und 18.11.2022
Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen. Die Beamtin hat dadurch in allen Fällen gegen ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) schuldhaft verstoßen.
Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Die Beamtin hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,00 (in Worten: Euro eintausendzweihundert) verhängt.Es wird daher über die Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200,00 (in Worten: Euro eintausendzweihundert) verhängt.
Der Beamtin werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 120,00 vorgeschrieben.Der Beamtin werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 120,00 vorgeschrieben.
Begründung
I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:
AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
ADin = Amtsdirektorin
AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
AS = Team der Abgabensicherung
BAO = Bundesabgabenordnung
BDG 1979 = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BIA = Büro für Interne Angelegenheiten
BMF = Bundesministerium für Finanzen
DA = Disziplinaranwältin
DB = Disziplinarbeschuldigte
DL = Dienststellenleiter
DS = Dienststelle
FAÖ = Finanzamt Österreich
PA = Personalabteilung
TL = Teamleiter:in
II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
? Disziplinaranzeige vom 26. September 2023, GZ N.N. (AS 1 bis 53),
? Daten zur Person (Beilage A, AS 55),
? Anbringen vom 13.03.2023 des F.F. (Beilage B, AS 57, 58),
? Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom 04.07.2023 (Beilage C, AS 59 bis 95),
? Logfileauswertungen des BIA/Abfragen (Beilage D, AS 97 bis 139),
? Niederschrift mit F.F. vom 14.04.2023 (Beilage E, AS 145 bis 155),
? Niederschrift mit G.G. vom 15.05.2023 (Beilage F, AS 157 bis 166),
? Niederschrift mit der Beamtin vom 10.05.2023 (Beilage G, AS 167 bis176),
? E-Learning Kurse (Beilage H, AS 177),
? E-Mail vom 08.08.2023 des DAUS (Beilage I, AS 179),
? BMF GZ. N.N. vom 30.10. 2000 (Beilage J, AS 181),
? BMF GZ. N.N. vom 13.06.2001 (Beilage K, AS 183, 185),
? BMF GZ. N.N. vom 20.06.2001 (Beilage L, AS 187 bis 191),
? BMF GZ. N.N. vom 19.03.2004 (Beilage M, AS 193, 195),
? BMF GZ. N.N. vom 16.11.2004 (Beilage N, AS 197 bis 209),
? BMF GZ. N.N. vom 21.06.2017 (Beilage O, AS 211 bis 221),
? Beratungsprotokoll (AS 225),
? EB vom 20.11.2023, GZ N.N. (AS 227 bis 257),
? Ausschreibung der mV am 23.04.2024 (AS 259 bis 267),
? Dienstbeschreibung und Bezugszettel für April 2024 (AS 269 bis 275),
? Verhandlungsschrift vom 23.04.2024 (AS 277 bis 288).
III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beamtin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird im Finanzamt Österreich an der Dienststelle N.N. (nunmehr) am Standort N.N. verwendet, wo sie einen Arbeitsplatz als TLin des AS Teams N.N. mit der Arbeitsplatzbewertung A2/6 innehat.
Am 31.03.2023 hat der Dienststellenleiter der Dienststelle N.N. des Finanzamtes Österreich (FAÖ) ein schriftliches Anbringen bzw. eine schriftliche Anfrage vom 13.03.2023 (Beilage B, AS 57, 58) des Herrn F.F. an das BIA weitergeleitet und um die Durchführung von Erhebungen gebeten.
In dem von F.F. per FinanzOnline eingebrachten Schriftsatz wurde angeführt, dass er von seiner Exgattin, G.G., Informationen aus seinem Steuerakt, im Konkreten die Zusammensetzung seines Einkommens und den genauen Betrag der Steuergutschrift aus der Veranlagung des Jahres 2022 bereits am 08.03.2023 mitgeteilt bekommen habe. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt noch über keine entsprechenden Unterlagen vom Finanzamt verfügt. Gleichzeitig habe ihm seine Exgattin auch gesagt, dass bereits die Überweisung auf sein Girokonto veranlasst worden sei.
Diese Informationen habe seine Exgattin angeblich von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes in schriftlicher Form erhalten. Weiters gab er an, dass seine ehemalige Frau auch betreffend der Veranlagung 2017, welche aufgrund eines Wiederaufnahmeantrages bezüglich der Behinderung der gemeinsamen Tochter nochmals aufgerollt wurde, über sämtliche Daten verfüge und über die Ergebnisse informiert sei. Darüber hinaus gab er bekannt, dass er in weiterer Folge den Bescheid für das Jahr 2017 sowie jenen für das Jahr 2022 per Post erhalten habe und bei beiden Einkommensteuerbescheiden mit Textmarker versehene Markierungen aufschienen. Zudem führte F.F. aus, dass er die elektronische Zustellung aktiviert habe und seine Exgattin keinen Zugang zu seinem Abgabenkonto jemals gehabt habe.
Das BIA führte auf Basis der Eingabe des F.F. eine Analyse der Datenzugriffe der rein dienstlichen Nutzung der finanzinternen Datenbanken im AIS der Finanzverwaltung bezüglich des Steuerdatensatzes des F.F. (StNr. N.N.) durch. Hierbei wurde die Feststellung getroffen, dass die TLin der Abgabensicherung am Standort N.N. (vormals N.N.), die Beamtin, am 08.03.2023 drei Datenzugriffe auf den Steuerdatensatz des F.F. (StNr. N.N.) getätigt hatte. Diese Abfragen standen somit in einer zeitlichen Übereinstimmung zum angeführten Datum der an F.F. von seiner Exgattin weitergegebenen steuerrechtlichen Informationen der Veranlagungen 2017 und 2022.
F.F. wurde am 14.04.2023 als Auskunftsperson von Mitarbeitern des BIA befragt (Beilage E, AS 145 bis 155), er bestätigte seine schriftlichen Angaben und führte aus, dass seine Exfrau die Informationen von einer Mitarbeiterin im Finanzamt erhalten habe. Er und seine Exgattin würden auch eine gemeinsame Bekannte haben, die im Finanzamt arbeitet.
Am 15.05.2023 wurde von Beamten des BIA, Frau G.G., als Auskunftsperson zu den schriftlichen und mündlichen Ausführungen ihres Exgatten F.F. befragt. Wörtlich führte diese Nachstehendes aus (Beilage F, AS 159ff):
[...] „Meine Tochter hat eine 70%ige Behinderung und ist dauerhaft berufsunfähig. Es fallen und fielen laufend hohe Therapiekosten bei meiner Tochter an. Mein Exmann sagte mir noch während unserer aufrechten Beziehung ich solle alles zusammenschreiben damit er diese Kosten in seinen Steuerausgleich aufnehmen könne. Leider wurde vom Finanzamt von diesen Kosten nichts anerkannt. Der Grund dafür war, dass die Rechnungen auf mich ausgestellt waren und ich auch diese bezahlt habe. Die Mutter einer sehr guten Freundin meiner Tochter nämlich, der Beamtin habe ich dieses Problem, dass das Finanzamt nicht anerkannt hat, erzählt. Sie meinte das könnte man gegebenenfalls beeinspruchen. Zu dem wies sie mich auf den erhöhten Freibetrag hin, den man jedenfalls nachträglich noch beantragen könne.
Ich fragte daraufhin meinen Exmann ob er das machen würde. Er willigte ein und ersuchte mich, ob ich das gleich auch für ihn erledigen könne. Vereinbart war, dass eine allfällige Steuerrückzahlung er gleich unserer Tochter überweist.
Mit Hilfe von der Beamtin habe ich ein Schreiben verfasst, wo es um die Wiederaufnahme des Jahres 2021 sowie für die Jahre 2017 / 2018 / 2019 und 2020 wegen des nicht beantragten Freibetrages ging. Meiner Erinnerung nach haben wir das bei ihr zu Hause vorigen Sommer bzw. Herbst erstellt.
Dieses Schreiben habe ich meinem Exmann (für jeden Antrag für den Freibetrag war ein eigenes Schreiben notwendig) zum Unterschreiben gegeben, der auch unterschrieben hat. Er ersuchte mich ich soll die Schreiben der Beamtin übergeben damit sie diese im Finanzamt abgibt.
Mein Exmann sagte mir damals als er diese Schreiben unterschrieben hat, ich solle der Beamtin ausrichten sie soll öfters nachschauen in seinem Steuerakt, ob schon etwas erledigt sei.“ [...]
und
[...] „Hier möchte ich noch anführen, dass mir die Beamtin, sowohl bei der Erstellung dieser Schreiben und auch zu anderen Zeitpunkten immer gesagt hat, dass sie mir keine Informationen zu dem Steuerakt meines Exmannes nennen kann, nennen darf und das auch nicht tun wird. Sie sagte mir lediglich ich solle mich immer wieder an meinen Exmann wenden. Das habe ich auch laufend getan.
Im Vorfeld habe ich im Internet recherchiert wie hoch der Freibetrag sei, und erfahren, dass das ca. Euro 260,00 pro Monat seien.“ [...]
Auf die Frage des BIA, ob G.G. mit dem Ersuchen um Informationsgewinnung zum Steuerakt ihres Exgatten zum angeführten Datum, betreffend die angeführten Veranlagungen 2017 an jemanden im Finanzamt herangetreten sei und ob sie ihrem Exgatten diesbezüglich genaue Beträge nannte, gab sie Nachstehendes zu Protokoll:
[...] „Nein, ich bin an niemanden herangetreten. Ich habe wahrscheinlich nur nachgefragt, ob das der gesamte Betrag ist, weil ich ihm grundsätzlich nicht vertraue.“[...]
und
[...] „Ich habe keine solche Informationen gehabt und habe ihm solche Zahlen auch nie genannt. Ich habe ihn lediglich immer wieder darauf angesprochen, ob er schon was bekommen habe.“ [...]
Das BIA hat eine Analyse des Abfrageverhaltens der Beamtin und ihre Nutzung der finanzinternen Datenbanken im AIS der Finanzverwaltung durchgeführt. Ein Bericht dazu (GZ. N.N.) liegt dem FAÖ seit 04.07.2023 vor.
Dabei ist aus den Feststellungen des BIA-Berichtes (Beilage C, AS 59 bis 95) abzuleiten, dass bei der Beamtin die dienstliche Notwendigkeit zu den unter Pkt. 1 bis 12 im Spruch dieses Bescheides dargestellten Abfragen nicht gegeben war. Im Hinblick auf das zwischen der Beamtin bestehende Verwandtschaftsverhältnis zu ihren Angehörigen sowie das persönliche Verhältnis zu ihren Bekannten konnte keine dienstliche Veranlassung bei den Datenbankzugriffen erblickt werden.
Am 10.05.2023 wurde vom BIA eine Niederschrift mit der Beamtin als Auskunftsperson aufgenommen und sie gab zu, die unter den Punkten 1-12 im Spruch dieses Bescheides dargestellten Abfragen getätigt zu haben. Sie vertrat allerdings die Ansicht, dass es sich hierbei um dienstlich veranlasste Zugriffe auf Steuerdatensätze handle. Wörtlich führte sie zum Sachverhalt Nachstehendes aus (AS 169):
[...] „In einem Gespräch mit G.G. ergab sich dann auch ein Gespräch über beantragte finanzielle Unterstützungen. Im konkreten ging es um die Beantragung des Freibetrages für ein behindertes Kind im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Den genauen Zeitpunkt kann ich nicht mehr nennen, ich denke es war aber im Sommer 2022.
Aufgrund meines Anstoßes und dem Gespräch mit G.G. hat sie ihren Exgatten gefragt, ob er das beantragt hat. F.F. gab mir explizit den Auftrag nachzusehen, ob dieser Freibetrag beantragt ist. Dies war auch der Grund, weshalb ich in seine Daten nachgesehen habe.“ [...]
und
[...] „Ich fühle mich momentan in Mitten eines Rosenkrieges zwischen diesen Beiden, obwohl es eigentlich nur um das behinderte Kind geht.“ [...]
sowie
[...] „Auf Nachfragen von G.G. bei mir, ob schon etwas aus diesen Anträgen erledigt sei, habe ich am Konto von F.F. nachgesehen. Ich habe ihr aber mit Sicherheit und dezidiert keine Zahlen und Gutschriftsbeträge genannt. Ich habe ihr lediglich gesagt, dass sie ihren Exgatten fragen solle – er müsste schon Post vom Finanzamt erhalten haben. Festhalten möchte ich noch, dass G.G. eigentlich nur die Mittelsfrau War und die Aufträge stets von F.F. kamen.“ […]
Vom BIA wurde auch bei der Vernehmung die Frage an die Beamtin gestellt, ob sie von einer Bescheidübermittlung an F.F. irgendwelche Kenntnis habe?
Sie antwortete wörtlich:
[...] „Ich kann zu dieser Bescheidübermittlung natürlich etwas angeben. Er hat, wie üblich und von mir schon ausgeführt mir über G.G. mitteilen lassen, dass er sich bei den Bescheiden nicht auskennen würde. Ich habe G.G. ausgerichtet, dass ich ihrem Exgatten die Bescheide ausdrucken könne und ihm die Bescheid-Zusammensetzung erklären könne. Deswegen habe ich den Einkommensteuerbescheid 2017 ausgedruckt, die gelben Markierungen angebracht und den Bescheid F.F. zugesandt. In gleicher Weise habe ich den Einkommensteuerbescheid 2022 ausgedruckt und die gelben Markierungen angebracht. Das Postit stammt von mir und habe ich geschrieben.“ [...]
Weiters sei ihr auch die Einstiegsmaske der Zentralen Anwendungen sowie jene in die Finanzanwendungen bekannt, wonach die Datenbanken nur im dienstlichen Interesse genutzt werden dürfen. Darüber hinaus habe sie auch die beiden E-Learning Programme „Datenschutz“ und Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ mehrfach absolviert.
Auch über den Begriff „Befangenheit“ gab die Beamtin eine hinreichend erschöpfende Auskunft, aus der man erkennen kann, dass ihr dieser Begriff bekannt ist und sie die Hintergründe dazu kennt.
Darüber hinaus gab die Beamtin zu Protokoll, dass sie sämtliche Datenzugriffe mit Zustimmung der abgefragten Personen durchgeführt habe und diese auch im dienstlichen Interesse als Finanzbeamtin erfolgt seien.
In Bezug auf die Datenabfragen zu ihrer eigenen Steuernummer gab die Beamtin an, dass sie zwar einen Zugang zu FinanzOnline habe, aber trotzdem in den finanzinternen Datenbanken nachgesehen habe.
Am 23.06.2023 übermittelte F.F. via E-Mail dem BIA eine neue Darstellung des angezeigten Sachverhaltes. Er bezeichnete dies als Ergänzung zu seiner Aussage vom 14.04.2023 und führte aus, dass er im Oktober 2022 zusammen mit seiner Ex-Frau, G.G. die Wiederaufnahme der Veranlagungen der Jahre 2017 — 2021 aufgrund Nichtberücksichtigung Behinderung Kind veranlasst habe. Seine Ex-Frau habe diese Ansuchen mit seinem Wissen und Einverständnis verfasst und er habe diese unterschrieben, diese wurden mit seinem Einverständnis und seinem Wissen an das FA zur Bearbeitung übermittelt. Frau G.G. habe die 5 Ansuchen über die Finanzbeamtin eingereicht. Diese Wiederaufnahmen seien durch die Finanzbeamtin von seiner Ex-Frau zur Bearbeitung übernommen worden. Diese Beauftragung sei durch G.G. erfolgt, da die Telefonleitungen beim Finanzamt ständig total überlastet waren.
Die Wiederaufnahmen seien erledigt, der Punkt Datenschutzverletzung sei nicht mehr relevant bzw. fühle er diesbezüglich nicht verletzt, und diese Angelegenheit erledigt.
In der mündlichen Verhandlung am 23.04.2024 bekannte sich die DB zunächst für teilweise schuldig.
Auf den Vorhalt der Vorsitzenden, „Können sie zu den Ausführungen des F.F. irgendwelche Angaben machen?“ und Sie sagen dann, „Ja natürlich kann ich was dazu sagen, ich kenne die Familie auf privater Ebene und sind seit 20 Jahren befreundet.“ antwortete die DB: „Ja, weil meine Tochter mit der Tochter befreundet ist.“ (AS 281).
Vors: Wenn wir uns die Datenzugriffe anschauen, was die Daten auf Ihre Familie betrifft, sehen Sie ein, dass Sie hier befangen waren?
DB: Ja natürlich. Ich sehe grundsätzlich den gesamten Vorgang ein, also meine Eigenabfragen waren nicht in Ordnung (AS 283).
Vors: Die Daten von der Familie F.F. und G.G., im Besonderen das Steuerkonto von Herrn F.F., ist Ihnen das jetzt klar nach den Ausführungen der Disziplinaranwältin? Ist Ihnen das klar, dass das auch so nicht in Ordnung war?
DB: Natürlich ist mir klar, dass das nicht in Ordnung war und ich würde mich heute auch sofort für befangen erklären.
Im Schlusswort erklärt die DB, dass sie sich natürlich die ganzen Schriftstücke, die sie erhalten habe genau durchgelesen habe. Sie sei in sich gegangen, warum sie das gemacht habe. Sie sei wahrscheinlich auch zu einer bestimmten Zeit sehr unter Druck gestanden und sie möchte eigentlich die Weisungen ihres Arbeitsgebers befolgen und ernst nehmen. Deshalb tue es ihr einfach leid, dass sie sich selbst oder die Familie abgefragt habe (AS 288).
IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage
Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:
BefangenheitDer Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:
6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehördenwenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.wenn einer der in Litera a, genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.
§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:
Befangenheit von Verwaltungsorganen§ 25. Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:
5. Angehörige.§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 lautet:Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2, DSG 2000 lautet:
Datensicherheit
DatensicherheitsmaßnahmenVerwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.
Dazu ist auszugsweise anzuführen:
BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)
„Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)
„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass N.N. vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“
"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"
BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)
„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“
unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):
„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“
AIS Einstiegsmaske gemäß Erlass BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001:
Diese Dazenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.
Ein Zuwiederhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.
BMF GZ. N.N. vom 19. März 2004 (Auszug)
„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ. – N.N. vom 16. November 2004 (Auszug)
„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“
„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“
BMF GZ. –N.N. vom 21. Juni 2017 (Auszug)
"Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. N.N.: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.
Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt.
Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden." …
V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung
zu § 44 BDG 1979zu Paragraph 44, BDG 1979
Aus den Feststellungen der BIA-Berichte ist abzuleiten, dass die Beamtin zu den im Spruch dieses Bescheides aufgelisteten Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis steht oder es sich um Bekannte handelt. Aufgrund dieses Umstandes ist die Beamtin als befangenes Organ im Sinne des § 47 BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.Aus den Feststellungen der BIA-Berichte ist abzuleiten, dass die Beamtin zu den im Spruch dieses Bescheides aufgelisteten Personen entweder in einem Angehörigenverhältnis steht oder es sich um Bekannte handelt. Aufgrund dieses Umstandes ist die Beamtin als befangenes Organ im Sinne des Paragraph 47, BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.
Die Datenzugriffe im AIS durch die Beamtin stellen Weisungsverstöße gemäß § 44 BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil der von ihr in allen Fällen gesetzte Sachverhalt unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren ist. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.Die Datenzugriffe im AIS durch die Beamtin stellen Weisungsverstöße gemäß Paragraph 44, BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil der von ihr in allen Fällen gesetzte Sachverhalt unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren ist. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass als dienstlich unbegründete Datenzugriffe bzw. als unzulässige Abfragen im Sinne der Erlässe des BMF grundsätzlich alle Zugriffe (d.h. jeder einzelne Zugriff) auf das AIS zu werten sind, die ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt werden und nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall gedeckt sind. Eine dienstliche Veranlassung für sämtliche von der Beamtin durchgeführte und in den BIA-Berichten aufgezeigten Abfragen hatte sie jedenfalls nicht, auch nicht, wenn die betroffenen Personen ihr das generelle Einverständnis für die Datenzugriffe gegeben haben. Das Vorliegen eines Amtsgeschäftes ist somit bei den gegenständlichen Datenzugriffen zu verneinen. Es sind somit bei allen diesen Datenzugriffen auch die Voraussetzungen geschaffen, die eine dienstliche Tätigkeit von vornherein ausschließen und bei denen die Beamtin keinen gültigen Dienstauftrag hatte. In objektiver Hinsicht hat somit die Beamtin diese Abfragen zu verantworten, weil sie gegen Dienstanweisungen verstoßen und diesen nicht entsprochen hat.
Zu § 47 BDG 1979Zu Paragraph 47, BDG 1979
Für verfahrensrechtliche Maßnahmen der Abgabenverfahren ist zudem die BAO zu beachten. Durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Befangenheit (vgl. §§ 7 AVG, 47 BDG 1979 und 76 BAO) ist es den Bediensteten untersagt, Amtsgeschäfte durchzuführen, in denen einer der Tatbestände des § 76 BAO berührt wird. Eine dienstliche Veranlassung der Beamtin ist ausgeschlossen, weil die im Spruch dieses Bescheides angeführten Personen jedenfalls Voraussetzungen schaffen, die eine dienstliche Tätigkeit von vornherein ausschließen würden. Das Vorliegen eines Amtsgeschäftes kann den zu beurteilenden Datenabfragen aus diesem Grund auch nicht beigemessen werden.Für verfahrensrechtliche Maßnahmen der Abgabenverfahren ist zudem die BAO zu beachten. Durch die gesetzlichen Bestimmungen über die Befangenheit vergleiche Paragraphen 7, AVG, 47 BDG 1979 und 76 BAO) ist es den Bediensteten untersagt, Amtsgeschäfte durchzuführen, in denen einer der Tatbestände des Paragraph 76, BAO berührt wird. Eine dienstliche Veranlassung der Beamtin ist ausgeschlossen, weil die im Spruch dieses Bescheides angeführten Personen jedenfalls Voraussetzungen schaffen, die eine dienstliche Tätigkeit von vornherein ausschließen würden. Das Vorliegen eines Amtsgeschäftes kann den zu beurteilenden Datenabfragen aus diesem Grund auch nicht beigemessen werden.
Zu den Datenzugriffen von der Beamtin auf ihre eigene Person im AIS der Finanzverwaltung, ist festzuhalten:
Zugriffe auf Steuerdaten im AIS, die die abfragende Bedienstete selbst betreffen, stehen im Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMF über die Nutzung des AIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der gegenständlichen Datenzugriffe durch die Beamtin auf ihre eigenen Datensätze, nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anordnungen des § 47 BDG 1979 iVm. § 76 BAO und § 7 AVG sind und somit ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beamtin durch die dargestellten Zugriffe im AIS auf ihre eigenen Steuerdaten, auch die rechtlichen Anordnungen nach §§ 90 BAO betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen hat. Durch die Datenzugriffe hat sich die genannte Beamtin auch die Möglichkeit verschafft, auf Daten und in Aktenteile Einsicht zu nehmen, die gemäß § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht durch die Parteien ausgenommen sind. Zugriffe auf Steuerdaten im AIS, die die abfragende Bedienstete selbst betreffen, stehen im Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMF über die Nutzung des AIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der gegenständlichen Datenzugriffe durch die Beamtin auf ihre eigenen Datensätze, nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 47, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, BAO und Paragraph 7, AVG sind und somit ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beamtin durch die dargestellten Zugriffe im AIS auf ihre eigenen Steuerdaten, auch die rechtlichen Anordnungen nach Paragraphen 90, BAO betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen hat. Durch die Datenzugriffe hat sich die genannte Beamtin auch die Möglichkeit verschafft, auf Daten und in Aktenteile Einsicht zu nehmen, die gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO von der Akteneinsicht durch die Parteien ausgenommen sind.
VI. Verschuldenrömisch VI. Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.
Ebenso ist der Beamtin in subjektiver Hinsicht ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen, nachdem sie aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses bzw. durch das bestehende Naheverhältnis zu ihren Bekannten, keine dienstliche Notwendigkeit für die Abfragetätigkeit vorlag und eine solche durch die durchgeführten Ermittlungen auch nicht erkennbar ist.
Die Beamtin hat in der Finanzverwaltung eine Fachprüfung erfolgreich abgelegt, die auch das Verfahrens- und Beamtendienstrecht inkludierte. Überdies hat sie die seit Jahren vom Dienstgeber vorgeschriebenen E-Learning Kurse über Inf