Norm
BDG 1979 §44Schlagworte
Weisungsverstoß, DatenzugriffeText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 24. Mai 2024 gegen den Beschuldigten, Beamter im Ruhestand, vormals Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N., in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:
Der Beamte, geb. N.N.,
ist schuldig,
in der Zeit von 03.10.2019 bis 04.02.2022 auf Daten seiner Angehörigen (Pkt. 1-2) sowie auf seine eigene Steuernummer (Pkt. 3) im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung (AIS) ohne dienstliche Veranlassung 202 Mal zugegriffen und dadurch bestehende Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochene Weisungen des BMF nicht beachtet.
Davon sind die in der Folge dargestellten Datenzugriffe betroffen:
1. A.A. (Vater des Beschuldigten)
101 Abfragen zw. 12.11.2019 und 29.04.2021
2. B.B. (Mutter des Beschuldigten)
3 Abfragen zw. 09.12.2019 und 23.03.2021
3. Der Beschuldigter (Abfragen die eigene Person betreffend)
98 Abfragen zw. 03.10.2019 und 04.02.2022
Der Beamte hat dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.Der Beamte hat dadurch gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 (die Verpflichtung, Weisungen zu beachten) in Verbindung mit Paragraph 47, BDG 1979 (Befangenheit) verstoßen.
Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 134 Z 2 BDG 1979Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 500,00
(in Worten: Euro fünfhundert)
verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von € 50,00 vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Begründung
I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:
AIS = Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung
AD = Amtsdirektor
AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BV = Team der Betrieblichen Veranlagung
BAO = Bundesabgabenordnung
BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BIA = Büro für Interne Angelegenheiten
BMF = Bundesministerium für Finanzen
DA = Disziplinaranwältin
DL = Dienststellenleiter
DS = Dienststelle
FAÖ = Finanzamt Österreich
PA FAÖ = Personalabteilung des Finanzamtes Österreich
PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz
TEX-Spez. = Teamexperte Spezial
II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
? Disziplinaranzeige vom 14.04.2023, GZ N.N. (AS 1 bis 33),
? Daten zur Person (Beilage A, AS 37),
? Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom 22.12.2022 (Beilage B, AS 39 bis 51),
? Darstellung der Zugriffe im AIS (Beilage C1-C3, AS 53 bis 69),
? Anfrage vom 24.06.2022 der PA FAÖ an die StA N.N. (Beilage D, AS 71, 73),
? Schreiben vom 28.06.2022 der StA N.N. an das FAÖ (Beilage E, AS 75, 77),
? E-Learning Kurse über Informationssicherheit und Datenschutz im Arbeitsalltag (Beilage F, AS 79),
? BMF GZ. N.N. vom 30.10. 2000 (Beilage G, AS 81),
? BMF GZ. N.N. vom 13.06.2001 (Beilage H, AS 83, 85);
? BMF GZ. N.N. vom 20.06.2001 (Beilage I; AS 87),
? BMF GZ. N.N. vom 19.03.2004 (Beilage J, AS 93, 95),
? BMF GZ. N.N. vom 16.11.2004 (Beilage K, AS 97 bis 109),
? BMF GZ. N.N. vom 21.06.2017 (Beilage L, AS 111 bis 121),
? Beschuldigtenvernehmung vom 23.08.2022 (Beilage M, AS 123 bis 129),
? Stellungnahme vom 23.08.2022 (Beilage N, AS 131 bis 145),
? Umlaufbeschluss April 2024 (AS 147),
? EB vom 12.05.2023, GZ N.N. (AS 149 bis 175),
? Stellungnahme des DB vom 14.06.2023 (AS 177 bis 185),
? Erhebungsersuchen der BDB an Dienstbehörde hins. Diskretions- und Dispositionsfähigkeit von den Beschuldigten (AS 187, 189),
? Gutachten Prim. em. C.C., FA für Psychiatrie und Neurologie vom 11.12.2023 (AS 191 bis 214),
? Gutachten an DB und DA zur Kenntnis mit Schreiben der BDB vom 18.12.2023 (AS 215, 217),
? Ausschreibung der mV für den 16.05.2024 (AS 219 bis 229),
? Vertagungsbitte des Verteidigers (AS 231 bis 235b),
? Vertagung mV auf den 24.05.2024 (AS 237 bis 253),
? Mail der Dienstbehörde vom 23.04.2024
? Bezugszettel DB (AS 89),
? Verhandlungsschrift vom 24.05.2024 (AS 269 bis 279).
III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beamte war bis zur Versetzung in den Ruhestand im FAÖ, Dienststelle N.N., mit dem Arbeitsplatz eines Teamexperten Spezial in der Betrieblichen Veranlagung, Verwendungsgruppe A2/3, am Standort N.N., betraut.
Am 29.07.2022 hat die Personalabteilung des Finanzamtes Österreich (PA FAÖ) das BIA beauftragt, eine Generalanalyse hinsichtlich des Abfrageverhaltens von den Beschuldigten auf eventuell dienstlich unbegründeter Datenbankzugriffe zu erstellen.
Hintergrund für die Anforderung einer Logfile-Auswertung war der Umstand, dass laut intern zugekommener Informationen das FAÖ, Dienststelle N.N., in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beamte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu GZ N.N. als Beschuldigter geführt wird.
Mit Schreiben vom 28.06.2022 der StA N.N. (Beilage E) wurde dieser Umstand auch bestätigt und mitgeteilt, dass der Beamte im Verdacht steht Strafdelikte gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG (Abgabenbetrug) sowie gemäß § 146 StGB (Betrug) und § 147 StGB (Schwerer Betrug) begangen zu haben. Mit Schreiben vom 28.06.2022 der StA N.N. (Beilage E) wurde dieser Umstand auch bestätigt und mitgeteilt, dass der Beamte im Verdacht steht Strafdelikte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (Abgabenhinterziehung) und Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, FinStrG (Abgabenbetrug) sowie gemäß Paragraph 146, StGB (Betrug) und Paragraph 147, StGB (Schwerer Betrug) begangen zu haben.
Wörtlich wird mitgeteilt: [...] „Der Beamte ist verdächtig und zwar zumindest als Zeuge geständig, Anfang 2022 einen VW Bus kostenlos bei der TH zur Reparatur gegeben zu haben – der Wert der Leistung ist unklar. Der Beamte hat – möglicherweise als Gegenleistung – auf Zuruf für D.D. NOVA-Freischaltungen durchgeführt, wobei noch unklar ist, ob diese lege artis durchgeführt wurden.“ [...]
In weiterer Folge kam die Staatsanwaltschaft auch dem Ersuchen der PA FAÖ nach und übermittelte die Beschuldigtenvernehmung vom 23.08.2022 (Beilage M), in welcher eine von der Rechtsvertretung angefertigte schriftliche Stellungnahme zur Aussage erhoben wurde (Beilage N). Angemerkt wird, dass die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beamten von der Dienstbehörde noch nicht angezeigt wurden (AS 21).
Seit 22.12.2022 liegt ein Bericht des BIA (GZ. N.N.) vor, in welchem die Analyse des Abfrageverhaltens des Beamten und seine Nutzung der finanzinternen Datenbanken im AIS der Finanzverwaltung dargestellt sind. Dabei muss aus den Feststellungen des BIA-Berichtes (Beilage B) abgeleitet werden, dass bei den Beschuldigten die dienstliche Notwendigkeit zu den unter Pkt. 1 - 3 der Abfragen nicht gegeben war, da aufgrund des zwischen den Beschuldigten bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses zu seinen Eltern keine dienstliche Veranlassung bei den Datenbankzugriffen erblickt werden kann.
Das Disziplinarverfahren wurde mit EB vom 12.05.2023, GZ N.N., eingeleitet.
Zu diesem Einleitungsbeschluss verfasste der Beschuldigter einen „Einspruch“, wobei sein Rechtsvertreter ausdrücklich festhielt, dass der Beschuldigte keine Beschwerde an das BVwG erheben wollte, sondern lediglich eine Stellungnahme verfasst habe und der in dieser Stellungnahme zitierte Befund ebenfalls übermittelt wurde (AS 177). Dieser Befund des E.E., Facharzt für Psychiatrie, vom 20.09.2022 machte es aus Sicht der Bundesdisziplinarbehörde (Senat 22) erforderlich, die in der Person des Beschuldigten gelegenen Gründe und Umstände näher feststellen zu lassen.
Aus Sicht der BDB war daher zu klären, ob zum Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen – in concreto im Oktober 2019 bis Anfang Februar 2022 - von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen war, also ob er in der Lage war bzw. ist das Unrecht der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen überhaupt einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (AS 187).
Mit Mail vom 11.12.2023 langte das Gutachten von Prim. em. C.C., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in der BDB ein. Nach diesem Gutachten bestand für den Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Februar 2022 mit großer Wahrscheinlichkeit keine Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeiten von den Beschzldigten waren zu den Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt (AS 214).Mit Mail vom 11.12.2023 langte das Gutachten von Prim. em. C.C., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in der BDB ein. Nach diesem Gutachten bestand für den Zeitraum Oktober 2019 bis Anfang Februar 2022 mit großer Wahrscheinlichkeit keine Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB, die Diskretions- und Dispositionsfähigkeiten von den Beschzldigten waren zu den Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt (AS 214).
In der mündlichen Verhandlung am 24.05.2024 bekennt sich der Beschuldigte schuldig (AS 271).
IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage
Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 lautet:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten§ 47 BDG 1979 lautet:Paragraph 47, BDG 1979 lautet:
BefangenheitDer Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt. Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 76, Absatz eins, BAO lautet:
6. Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden§ 7 AVG lautet:Paragraph 7, AVG lautet:
Befangenheit von Verwaltungsorganen§ 25 Abs. 1 BAO lautet:Paragraph 25, Absatz eins, BAO lautet:
5. Angehörige.Verwiesen wird zudem auf nachstehend angeführte Weisungen (schriftliche Erlässe) des BMF, mit ihren wesentlichen Dienstanweisungen, in denen vorgeschrieben ist, dass ein Datenzugriff im AIS nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung zulässig ist.
Dazu ist auszugsweise anzuführen:
BMF GZ. N.N. vom 30. Oktober 2000 (Auszug)
Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. N.N. vom 13. Juni 2001 (Auszug)
„Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass N.N. vom 20.06.2001, BMF GZ. N.N.“
"Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Zugriffe auf das AIS"
BMF GZ. N.N. vom 20. Juni 2001 (Auszug)
„Betr. Abhaltung von Dienstbesprechungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Daten – Ergänzung“
unter Pkt. 8. wird ausgeführt (Auszug):
„...Zur möglichsten Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung wird den Finanzbediensteten beim Aufruf ein Hinweis auf die Sensibilität der Daten, auf die Folgen einer missbräuchlichen Verwendung sowie auf die Protokollierung des Zugriffes eingeblendet. Ein ähnlicher Hinweis wird generell in eine Einstiegsmaske im AIS –DB2- Systems eingebaut werden.“
AIS Einstiegsmaske gem. Erlass BMF GZ. N.N vom 20. Juni 2001:
Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.
Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.
BMF GZ. N.N. vom 19. März 2004 (Auszug)
„Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ N.N., über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ. – N.N. vom 16. November 2004 (Auszug)
„Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“
„Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“
BMF GZ. N.N. vom 21. Juni 2017 (Auszug)
"Aktualisierung des Erlasses vom 16.November 2004 GZ. N.N.: Es darf in Erinnerung gerufen werden, dass die Verwendung (das Abfragen) der zur Verfügung stehenden Datenbestände ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.
Mit dem gegenständlichen Erlass werden die Durchführung der laufenden Kontrollen nach DSG 2000 und das Vorgehen bei Verdachtsfällen näher geregelt.
Als dienstlich begründete Abfragen gelten jene, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben des konkreten Arbeitsplatzes in der konkret sachlich und örtlich zuständigen Organisationseinheit getätigt werden." …
V. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung
Zu den AIS Abfragen
Aus den Feststellungen des BIA-Berichtes vom 18.09.2022 ist abzuleiten, dass der Beamte zu den in den obigen Tabellen genannten Personen in einem Angehörigenverhältnis steht. Aufgrund dieses Umstandes ist der Beamte als befangenes Organ im Sinne des § 47 BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.Aus den Feststellungen des BIA-Berichtes vom 18.09.2022 ist abzuleiten, dass der Beamte zu den in den obigen Tabellen genannten Personen in einem Angehörigenverhältnis steht. Aufgrund dieses Umstandes ist der Beamte als befangenes Organ im Sinne des Paragraph 47, BDG 1979 anzusehen und kann daher eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der dokumentierten Datenzugriffe im AIS nicht gegeben sein.
Die Datenzugriffe im AIS durch den Beamten stellen Weisungsverstöße gemäß § 44 BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil die von ihm in allen Fällen gesetzten Sachverhalte unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren sind. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.Die Datenzugriffe im AIS durch den Beamten stellen Weisungsverstöße gemäß Paragraph 44, BDG 1979 dar. Dies deshalb, weil die von ihm in allen Fällen gesetzten Sachverhalte unter die oben angeführten Tatbestände der zitierten Rechts- und Dienstvorschriften sowie erlassmäßig ausgesprochenen Weisungen des BMF zu subsumieren sind. Von Bediensteten des BMF dürfen nämlich lediglich im Zuge eines Amtsgeschäftes Abfragen im AIS durchgeführt werden. Das bedingt für die Beamtinnen und Beamten, dass für sämtliche Datenzugriffe auf das AIS eine dienstliche Veranlassung vorliegen muss. Eine dienstliche Veranlassung liegt vor, wenn Beamte aufgrund ihrer Zuständigkeit, abgeleitet von der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit ihrer Dienstbehörde bzw. über Ersuchen einer anderen örtlich oder sachlich zuständigen Behörde bzw. im Auftrag des BMF, als Organ einer zu diesem Datenzugriff berechtigten Behörde tätig werden und aufgrund ihrer Funktion generell oder im Einzelfall beauftragt sind, auf jene Daten im AIS zuzugreifen, die sie mit ihrer Abfrage in der Datenbank aufrufen.
Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass als dienstlich unbegründete Datenzugriffe bzw. als unzulässige Abfragen im Sinne der Erlässe des BMF grundsätzlich alle Zugriffe (d.h. jeder einzelne Zugriff) auf das AIS zu werten sind, die ohne dienstliche Veranlassung durchgeführt werden und nicht durch generelle Anordnungen in Gesetzen, Verordnungen und Erlässen oder durch Weisungen im Einzelfall gedeckt sind. Eine dienstliche Veranlassung für sämtliche von den Beschuldigten durchgeführten und im BIA-Bericht aufgezeigten Abfragen liegt nicht vor. Somit ist das Vorliegen eines Amtsgeschäftes bei den gegenständlichen Datenzugriffen zu verneinen. Es sind somit bei allen diesen Datenzugriffen auch die Voraussetzungen geschaffen, die eine dienstliche Tätigkeit von vornherein ausschließen und bei denen der Beschuldigter keinen gültigen Dienstauftrag hatte. In objektiver Hinsicht hat somit der Beamte diese Abfragen zu verantworten, weil sie gegen Dienstanweisungen verstoßen und diesen nicht entsprochen hat.
Zu den Datenzugriffen von den Beamten auf seine eigene Person im AIS der Finanzverwaltung, ist festzuhalten:
Zugriffe auf Steuerdaten im AIS, die die abfragenden Bediensteten selbst betreffen, stehen im Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMF über die Nutzung des AIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der gegenständlichen Datenzugriffe durch den Beamten auf seine eigenen Datensätze, nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anordnungen des § 47 BDG 1979 iVm. § 76 BAO und § 7 AVG sind und somit ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beamte durch die dargestellten Zugriffe im AIS auf seine eigenen Steuerdaten, auch die rechtlichen Anordnungen nach § 90 BAO ff betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen hat. Durch die Datenzugriffe hat sich die Bedienstete auch die Möglichkeit verschafft, auf Daten und in Aktenteile Einsicht zu nehmen, die gemäß § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht durch die Parteien ausgenommen sind.Zugriffe auf Steuerdaten im AIS, die die abfragenden Bediensteten selbst betreffen, stehen im Widerspruch zu den Erlässen und Rundschreiben des BMF über die Nutzung des AIS. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine dienstliche Veranlassung zur Vornahme der gegenständlichen Datenzugriffe durch den Beamten auf seine eigenen Datensätze, nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 47, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 76, BAO und Paragraph 7, AVG sind und somit ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beamte durch die dargestellten Zugriffe im AIS auf seine eigenen Steuerdaten, auch die rechtlichen Anordnungen nach Paragraph 90, BAO ff betreffend Akteneinsicht im Abgabenverfahren umgangen hat. Durch die Datenzugriffe hat sich die Bedienstete auch die Möglichkeit verschafft, auf Daten und in Aktenteile Einsicht zu nehmen, die gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BAO von der Akteneinsicht durch die Parteien ausgenommen sind.
VI. Verschuldenrömisch VI. Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsatz bedeutet daher eine zielgerichtete, subjektive Einstellung des Täters auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein, nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten, unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente, geschlossen werden kann.
Der Beamte hat in der Finanzverwaltung eine Fachprüfung erfolgreich abgelegt, die auch das Verfahrens- und Beamtendienstrecht inkludierte. Überdies hat er einen E-Learning Kurs über Informationssicherheit am Arbeitsplatz sowie entsprechende E-Learning Programme über Datenschutz absolviert und man darf ihm zu Recht die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechtes sowie des Beamtendienstrechtes, insbesondere auch das Wissen, weisungskonform zu handeln, zurechnen.
Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus dem Jahren 2000 bis 2017 (mit Bezug aus Datenzugriffe) weisen alle Bediensteten der Finanzverwaltung darauf hin, dass Abfragen im AIS der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Abfragen gegen die einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des § 44 Abs. 1 BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die Bezug habenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat.Die unter den Beweismitteln dargestellten Erlässe aus dem Jahren 2000 bis 2017 (mit Bezug aus Datenzugriffe) weisen alle Bediensteten der Finanzverwaltung darauf hin, dass Abfragen im AIS der Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden dürfen. Da ein dienstliches Interesse der verfahrensgegenständlichen Abfragen nicht feststellbar ist, verstoßen die im Spruch dargestellten Abfragen gegen die einschlägigen Erlässe und gegen das Gebot des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, wonach Beamte die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen haben. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist, somit auch das BMF, das die Bezug habenden Weisungen durch Erlässe erteilt hat.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass alle Dienststellen des BMF verpflichtet wurden, die Erlässe nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die BDB hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret: Beachtung der Weisung im Sinn des § 44 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch der Beamte diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass alle Dienststellen des BMF verpflichtet wurden, die Erlässe nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen. Die BDB hat daher unter Beachtung des Vertrauensgrundsatzes, dass sich Behörden und Organe von Behörden grundsätzlich an die Gesetze halten (konkret: Beachtung der Weisung im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 durch die Dienststellen, einen Erlass nachweislich allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen) davon auszugehen, dass auch der Beamte diese Erlässe nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Thema der unerlaubten Datenbankzugriffe erlangte innerhalb der Finanzverwaltung eine erhöhte Publizität und Aufmerksamkeit und war daher auch aus diesem Grund geeignet von jedermann bewusst wahrgenommen zu werden. So beginnt der Erlass vom 30.10.2000 mit den Worten: […] „Unter Hinweis auf die derzeit in der Öffentlichkeit laufende Diskussion über die Berechtigung sensible Daten abzufragen bzw. einzugeben …“ […].
Vor jedem Einstieg in das AIS wird von der EDV automatisch eine Maske eingespielt, die darauf hinweist, dass die Datenbank nur im dienstlichen Interesse genutzt werden darf (siehe den unten dargestellten Screenshot).
Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft.
Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden.
Aus dem Gesamtbild des von den Beamten gesetzten Sachverhaltes ist kein anderer Schluss zu ziehen als der, dass er bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft und zwar zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach höchstgerichtlichen Entscheidungen ist Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne des Überwiegens der dafürsprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Dem Täter muss die Verwirklichung eines Tatbildes als naheliegend erschienen sein.
Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform aus den Aussagen bei der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2024. Der Beamte hat die Dienstanweisungen nicht eingehalten und die gesetzlich normierte Bestimmung der Befangenheit missachtet. Es bleibt somit für die BDB im gegenständlichen Verfahren für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens von den Beamten kein Raum. Man muss bei ihrem gesetzten Sachverhalt vielmehr von einer bewussten Gleichgültigkeit gegenüber Dienstvorschriften und dienstlichen Weisungen ausgehen, sodass sie die Möglichkeit der Verwirklichung von Dienstpflichtverletzungen als naheliegend angesehen hat, sich aber dennoch zu den unerlaubten Zugriffen im AIS auf die Daten ihrer Familienmitglieder und Bekannten sowie auf die eigene Steuernummer immer wieder entschlossen hat, weil sie einen Verstoß gegen Vorschriften hinzunehmen gewillt war. Diese von den Beamten an den Tag gelegte „bewusste Gleichgültigkeit“ stellt aber nach der Rechtsprechung der Gerichte bereits bedingten Vorsatz dar.
Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat die DB in allen Punkten des umseits angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat die DB in allen Punkten des umseits angeführten Spruches bedingt vorsätzlich zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 gegeben.
VII. Strafbemessungrömisch VII. Strafbemessung
Rechtslage
§ 134 BDG 1979 lautet:Paragraph 134, BDG 1979 lautet:
DisziplinarstrafenDisziplinarstrafen sind
§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:
Strafbemessung§ 284 Abs. 115 lautet:Paragraph 284, Absatz 115, lautet:
§ 117 Abs. 1 und 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 117, Absatz eins und 2 BDG 1979 lautet:
KostenIn Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Die BDB billigt dem Unrechtsgehalt der Tat (dienstlich nicht veranlasste Datenbankabfragen unter Nichtwahrnehmung der Befangenheit und das Nachgehen einer untersagungspflichtigen Nebenbeschäftigung) durchaus Gewicht zu. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass das BMF wiederholt darauf hingewiesen hat, dass durch Bedienstete konsequent jede dienstlich nicht veranlasste Datenverwendung zu unterlassen ist. Ein Verstoß gegen diese Weisungen ist geeignet das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanzverwaltung zu erschüttern. Eine gesetzeskonforme Verwaltung ist aber eine tragende Säule, die die Qualität des Rechtsstaats bestimmt.
Strafrahmen
Von den gemäß § 134 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 22, die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind das Gebot der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.Von den gemäß Paragraph 134, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 22, die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schw